[20. März 2018] BGH verhandelt über Flugpreiserstattung nach Vertragskündigung

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kexbox

Erfahrenes Mitglied
04.02.2010
6.321
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Neuss
www.drboese.de
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Da staunt der Fachmann und der Laie wundert sich:

"Aus der Sicht des einzelnen Fluggastes, der von einem Kündigungsrecht Gebrauch gemacht hätte, hinge es zudem vom Zufall ab, ob ihm ein Erstattungsanspruch zustände oder er trotz Kündigung (nahezu) den vollständigen Flugpreis zu zahlen hätte."

Was wollen mir die alten Herren in Karlsruhe damit sagen? Daß sie § 648 S. 2 2. Hs. BGB doof finden, weil es vom Zufall abhängt, ob der Werkunternehmer kurzfristig seine Arbeitskraft anderweitig verwenden kann?
Potzblitz, das nenne ich mal eine interessante Kritik an einer Norm, die sich seit fast 120 Jahren bewährt.
Exzellenter Einwand. Darauf kam ich noch gar nicht!
(y)
 
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Xray

Erfahrenes Mitglied
13.04.2017
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Mir ist nicht mal ein Fall bekannt, in dem auch nur die erste Instanz angerufen wird. In einem von mir betreuten Fall ist - bis auf einen Nachfassversuch vor 2-3 Wochen - seit über einem Jahr Ruhe. Das traut sich LH nicht.
Notfalls müsste halt ein Kunde ein leg in der Mitte ausfallen lassen und auf unveränderte Weitererfüllung des Rest-Vertrages klagen. Wobei das 1.) wahrscheinlich zu dicht an der leg-Reihenfolgenentscheidung des BGH ist und 2.) wohl auch nicht ganz mit § 648 BGB abgebildet ist, der ja wörtlich genommen ab Kündigung den Verfall des ganzen restlichen Vertrags annimmt. Bei einem in Auftrag gegebenen Kunstwerk ist das sicherlich auch logisch, aber das ist dann halt bei einem Massenverkehrsmittel anders (darauf hat ja der BGH hier in der aktuellen Entscheidung auch besonders abgehoben). Es erfordert nämlich keinerlei zusätzlichen Aufwand für die airline. Die "Werkvervollständigung" trotz ausgelassenem Mittelteil ist problemlos möglich. So lange der Kunde keine anteilige Erstattung für das nicht geflogene leg verlangt, sondern einfach nur die Weiterbeförderung nach den ursprünglich ausgemachten Plan, hat der Kunde schlicht dem Werkunternehmer einen Teil der Arbeit abgenommen. Da könnte man schon argumentieren, dass das gegen Treu und Glauben geht, wenn der Kunde dafür auch noch finanziell bestraft werden sollte.

Wäre halt gut gewesen, wenn Verbraucherverbände und co versucht hätten, zunächst solche Fragen, am besten natürlich erst das verfallene final leg, durchzufechten, bevor man sich auf Leg-Reihenfolgen und komplette Kündigung versteift......


edit: Sorry, jetzt spekulier ich mal: Möglicherweise wäre der Fall sogar hier anders ausgegangen, wenn das Missverhältnis zwischen Vorteil für die Airline und Nachteil für den Kunden noch krasser gewesen wäre. Also z.B. direkt bei Eröffnung des Buchungszeitraumes ein Jahr vorher bucht der Kunde und kündigt drei Tage später. Da wäre es so offensichtlich gewesen, dass sich für die Airline außer den zusätzlichen Einnahmen praktisch noch nichts geändert hat bzgl. des Fluges in einem Jahr (minus drei Tagen)..... Vielleicht hätte sich dann der BGH eher dazu durchgerungen, z.B. pauschale Fristen anzunehmen, bis wann eine airline noch ein Ticket ohne Nachteil neu verkaufen kann.

Die von einigen Mandanten praktizierte Variante, der Airline einen Ersatzpassagier anzubieten, wie es das Werkvertragsrecht nun mal vorsieht, könnte durch die Entscheidung des BGH nun auch ins Wanken geraten sein. Sämtliche Erwägungen des BGH zu den Schwierigkeiten der Bearbeitung und Abrechnung passen zwar zu einer solchen Konstellation nicht, der Aufwand ist nämlich nicht größer, als schlicht den Namen im Ticket zu ändern und die Zahlung zu erstatten und neu einzuziehen.
Noch einfacher. Wenn der Kunde für die airline rechtssicher erklären kann, dass er zugunsten des neuen Kunden einfach vom Vertrag zurücktritt und der neue Kunde in den Vertrag zu den gleichen Bedingungen eintritt, entsteht doch der airline nur noch der "Aufwand" Namensänderung. Den Kostenausgleich müssen dann Altkunde und Neukunde unter sich ausmachen. Wenn der Neukunde zum Zeitpunkt nach Ticketkauf den Vertrag übernimmt, ist doch der Vertragsbestandteil "Ticket bezahlen" schon abgeschlossen.

Als Airline würde ich sogar überlegen, ob man kostenlose Namensänderungen nicht als sehr kostengünstige und dabei sehr öffentlichkeitswirksame Werbemaßnahme betrachten sollte....

Gericht davon zu überzeugen, da selbst drüber nachzudenken, nachdem der BGH für eine ähnliche Konstellation es einmal durchgekaut hat, wird zumindest nicht vollkommen einfach.
Eben, deswegen ja meine Meinung, dass die Verbraucherverbände zunächst die ganz offensichtlichen Kundenbenachteiligungen der ABBs/AGBs hätten angehen sollen, wenn das denn möglich gewesen wäre (?).


edit:
Da staunt der Fachmann und der Laie wundert sich:

"Aus der Sicht des einzelnen Fluggastes, der von einem Kündigungsrecht Gebrauch gemacht hätte, hinge es zudem vom Zufall ab, ob ihm ein Erstattungsanspruch zustände oder er trotz Kündigung (nahezu) den vollständigen Flugpreis zu zahlen hätte."

Was wollen mir die alten Herren in Karlsruhe damit sagen? Daß sie § 648 S. 2 2. Hs. BGB doof finden, weil es vom Zufall abhängt, ob der Werkunternehmer kurzfristig seine Arbeitskraft anderweitig verwenden kann?
Potzblitz, das nenne ich mal eine interessante Kritik an einer Norm, die sich seit fast 120 Jahren bewährt.


In der Tat, der Zufall, ob ich mehr oder weniger Zahlen muss, trifft mich auch, wenn ich beim Steinmetz die Fertigstellung meines Grabsteines storniere.....
(y)
 
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Mixerfan

Erfahrenes Mitglied
09.08.2017
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Ich frage mich was das Urteil jetzt für die diversen Ticketstorno-Agenturen wie Ticketrefund oder Geld-fuer-Flug bedeutet... vermutlich nichts allzugutes?
 

Xray

Erfahrenes Mitglied
13.04.2017
1.811
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Ach so, was mir noch einfällt zu last leg verfallen lassen: Wer das mal vor Gericht ausfechten will, kann ja auch nach no-show beim last leg auf Rückzahlung der Steuern ohne Verrechnung mit Neutarifierung klagen. Wäre zu interessant zu sehen, ob die airlines dabei im Zweifel doch klein bei geben oder das dann doch ausfechten..... Freiwillige vor! :p
 

Asia

Erfahrenes Mitglied
19.08.2017
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44
Nö. Nur weil du als Verbraucher/in eine Geschäftskarte zur Bezahlung nutzt, wirst Du nicht zum/zur Unternehmer/in. Maßgeblich ist das Geschäft und die Intention, nicht die Bezahlart.

Maßgebend ist aber auch der Anschein, den ich setze. Bei einer Zahlung mit Privatkarte ist die Gebühr die die Airline bezahlen muss auf 0,3 % begrenzt, außer bei Amex bei Geschäftskarten können bis zu 3 % anfallen. Ich geb dir Recht, dass ich bespielsweise bei amazon, wenn ich mir eine Gesichtscreme und einen Roman bestelle nicht durch die Kreditkartenzahlung zur Unternehmerin werde, das habe ich aber auch nicht behauptet. Wenn ich mir einen Flug nach Bangkok mit LH buche, sehe ich das anders, wenn ich eine LH M&M Geschäftskarte zur Zahlung benutze. LH ist ja dann nicht Dritter sondern "Mitherausgeber" der Karte und darf darauf vertrauen, dass ich die Richtlinien einhalte, wenn es keine gegenteiligen Anhaltspunkte gibt.
 
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TDO

Erfahrenes Mitglied
25.02.2013
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379
VIE
Natürlich ist auch in diesem Fall LH ein Dritter.
Die wissen genauso viel über deine DKB M&M (oder was für ein Issuer) Kreditkarte wie über jede andere - nämlich gar nichts. Die Kreditkartennummer wird nicht mal im System gespeichert.
 

Wuff

Erfahrenes Mitglied
01.04.2012
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8
HAM/LBC
Die wissen genauso viel über deine DKB M&M (oder was für ein Issuer) Kreditkarte wie über jede andere - nämlich gar nichts.
Ob es eine private oder geschäftliche Karte ist, erkennen sie vermutlich an der Nummer. Spätestens aber dann, wenn ihnen die Gebühren abgezogen werden (0,3% bei privat; 1,4% bei Business)

Die Kreditkartennummer wird nicht mal im System gespeichert.
Komisch nur, dass sie mir bei Stornos immer den Betrag genau auf die KK zurück erstatten, mit der ich bezahlt hatte....
 

Asia

Erfahrenes Mitglied
19.08.2017
686
44
Die wissen genauso viel über deine DKB M&M (oder was für ein Issuer) Kreditkarte wie über jede andere - nämlich gar nichts. Die Kreditkartennummer wird nicht mal im System gespeichert.

Wenn die Karten für LH nicht unterscheidbar sind, liege ich falsch, da gebe ich dir Recht. Ich ging selbstverstädnlich davon aus (zugegebenermaßen ohne eigene Kenntnis) dass die Airline oder der Händler wenn er für eine Geschäftskarte höhere Gebühren bezahlt auch nachvollziehen kann, ob es eine Geschäftskarte war.

Wuff, da 2 Banken zwischengeschaltet sind, kann es schon sein, dass Geld zurück gezahlt wird, ohne dass der Händler die gesamte Kreditkartennummer gespeichert hat. Die volle Nummer darf er wohl nicht vollständig speichern, eine Zuordnung zwischen den Beteiligten ist trotzdem möglich.
 

Asia

Erfahrenes Mitglied
19.08.2017
686
44

edit: Sorry, jetzt spekulier ich mal: Möglicherweise wäre der Fall sogar hier anders ausgegangen, wenn das Missverhältnis zwischen Vorteil für die Airline und Nachteil für den Kunden noch krasser gewesen wäre. Also z.B. direkt bei Eröffnung des Buchungszeitraumes ein Jahr vorher bucht der Kunde und kündigt drei Tage später. Da wäre es so offensichtlich gewesen, dass sich für die Airline außer den zusätzlichen Einnahmen praktisch noch nichts geändert hat bzgl. des Fluges in einem Jahr (minus drei Tagen)..... Vielleicht hätte sich dann der BGH eher dazu durchgerungen, z.B. pauschale Fristen anzunehmen, bis wann eine airline noch ein Ticket ohne Nachteil neu verkaufen kann.


Noch einfacher. Wenn der Kunde für die airline rechtssicher erklären kann, dass er zugunsten des neuen Kunden einfach vom Vertrag zurücktritt und der neue Kunde in den Vertrag zu den gleichen Bedingungen eintritt, entsteht doch der airline nur noch der "Aufwand" Namensänderung. Den Kostenausgleich müssen dann Altkunde und Neukunde unter sich ausmachen. Wenn der Neukunde zum Zeitpunkt nach Ticketkauf den Vertrag übernimmt, ist doch der Vertragsbestandteil "Ticket bezahlen" schon abgeschlossen.

Als Airline würde ich sogar überlegen, ob man kostenlose Namensänderungen nicht als sehr kostengünstige und dabei sehr öffentlichkeitswirksame Werbemaßnahme betrachten sollte....

Sehe ich genauso. Bei einer Namensänderung gegen Gebühr sollte der Gesetzgeber eingreifen, wenn er schon viele unsinnigere Verbraucherschutzvorschriften macht. Bei Flügen ab beispielsweise 500,00 € würde ich das sinvoll finden, weil die Airlines bei einem vollen Flieger zu hohe Vorteile haben und eine bezahlte Namensänderung zumutbar wäre.
Die kostenlose Werbemaßnahme werden die Airlines wohl eher nicht einführen; ich glaube mit verfallenen Tickets ist zuviel Geld verdient.
 

Wuff

Erfahrenes Mitglied
01.04.2012
3.145
8
HAM/LBC
Die volle Nummer darf er wohl nicht vollständig speichern, eine Zuordnung zwischen den Beteiligten ist trotzdem möglich.
... dann hier mal ein screenshot von meinem Online LH-Profil:
LH Profil Wuff.jpg
Ich gehe jede Wette ein, dass die KK-Nr auch im Amadeus PNR gespeichert wird, wenn hier nicht ein Insider gegenteilige Fakten bringt.
 
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TXL3000

Erfahrenes Mitglied
18.06.2016
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TXL
Maßgebend ist aber auch der Anschein, den ich setze. Bei einer Zahlung mit Privatkarte ist die Gebühr die die Airline bezahlen muss auf 0,3 % begrenzt, außer bei Amex bei Geschäftskarten können bis zu 3 % anfallen. Ich geb dir Recht, dass ich bespielsweise bei amazon, wenn ich mir eine Gesichtscreme und einen Roman bestelle nicht durch die Kreditkartenzahlung zur Unternehmerin werde, das habe ich aber auch nicht behauptet. Wenn ich mir einen Flug nach Bangkok mit LH buche, sehe ich das anders, wenn ich eine LH M&M Geschäftskarte zur Zahlung benutze. LH ist ja dann nicht Dritter sondern "Mitherausgeber" der Karte und darf darauf vertrauen, dass ich die Richtlinien einhalte, wenn es keine gegenteiligen Anhaltspunkte gibt.

Nein, der Anschein ist irrelevant für 13, 14 BGB. Und genauso irrelevant ist, was dein Gegenüber denkt, glaubt oder weiß. Objektiv ist die Bestimmung zu treffen, ob Verbraucher oder Unternehmer. Nichts anderes.
 

Funtracer

Erfahrenes Mitglied
05.12.2014
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ZQH
Bei einer Zahlung mit Privatkarte ist die Gebühr die die Airline bezahlen muss auf 0,3 % begrenzt, außer bei Amex bei Geschäftskarten können bis zu 3 % anfallen.
Würdet ihr bitte endlich aufhören, ständig die Interchange Fee mit dem Händler-Disagio zu verwechseln. Ja, es ist richtig, dass die EU die Interbankentgelte bei Zahlungen in Vierparteiensystemen auf 0,3% begrenzt hat. Nein, dies hat nichts mit dem vereinbarten Disagio zu tun, das der Händer (in diesem Fall die Airline) an seine Bank bezahlt. Es handelt sich - wie der Name sagt - um den Betrag, der maximal zwischen Händler- und Kundenbank fließen darf. Natürlich ist im Zuge dessen auch das Händler-Disagio überall kräftig gesunken. Aber es ist nicht die LH, die max. 0,3% bezahlt, sondern die Bank. LH zahlt vielleicht 0,5%, 0,8% oder 1,0%. Wir wissen es nicht. Danke.
 
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MoonAlliance

Erfahrenes Mitglied
18.01.2017
381
75
HAM
Wie ist die Revision ausgegangen? Wird der "internationale/nationale Zuschlag" nun bei einer Strono/einen No-Show erstattet oder nicht?

Ausgangssituation: Identische Flüge, Basefare in C = 83 €, Zuschlag = 192 €. In Y Basefare = 101 €, Zuschlag = 60 €.

Vor diesem Hintergrund wäre es bei einer Erstattung des Zuschlags "günstiger" (im Falle eines No-Shows), in C zu buchen.

Grundsätzlich frage ich mich, warum bei identischer Strecke/identischem Flug der Zuschlag zwischen Y und C abweichend ist?!
 
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