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Exzellenter Einwand. Darauf kam ich noch gar nicht!Da staunt der Fachmann und der Laie wundert sich:
"Aus der Sicht des einzelnen Fluggastes, der von einem Kündigungsrecht Gebrauch gemacht hätte, hinge es zudem vom Zufall ab, ob ihm ein Erstattungsanspruch zustände oder er trotz Kündigung (nahezu) den vollständigen Flugpreis zu zahlen hätte."
Was wollen mir die alten Herren in Karlsruhe damit sagen? Daß sie § 648 S. 2 2. Hs. BGB doof finden, weil es vom Zufall abhängt, ob der Werkunternehmer kurzfristig seine Arbeitskraft anderweitig verwenden kann?
Potzblitz, das nenne ich mal eine interessante Kritik an einer Norm, die sich seit fast 120 Jahren bewährt.