[20. März 2018] BGH verhandelt über Flugpreiserstattung nach Vertragskündigung

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Flying Lawyer

Erfahrenes Mitglied
09.03.2009
6.143
3.123
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In solchen Fällen hat der Kunde das Recht auf Ersatzbeförderung zu einem seiner ursprünglichen Buchung möglichst nahekommenden Zeit plus bei kurzfristiger Änderung Ausgleichszahlung.

Dass sich viele Airlines hier systematisch querstellen, nur eigene Flüge anbieten o.ä. ist ein anderes Thema. Und ein Punkt, wo meiner Ansicht nach mal ordentliche Sanktionen gegen Airlines nötig wären, die sich hier nicht an die Gesetzgebung halten.

Wenn ich dagegen ein unflexibles Ticket kaufe, ist das mein Risiko, wenn ich nicht fliegen kann und das Geld verliere bzw. meine Verantwortung, mich gegen Fälle wie Krankheit über eine Reiseversicherung abzudecken.

Du hast völlig recht. Solange die Airlines sich aber so quer stellen und gegen geltendes Recht verstoßen finde ich die "Moraldebatte", die hier geführt wird, neben der Sache. Die Airlines versuchen jede Kostenbelastung zu vermeiden, mit treffenden und nicht treffenden Argumenten. Der Kunde hat, nicht nur rechtlich sondern auch moralisch, das gleiche Recht.
 
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miles&weg

Erfahrenes Mitglied
05.10.2011
462
2
Ich habe von Juristerei ja ueberhaupt keine Ahnung, aber mein Bauchgefuehl meint, dass eine angemessene Loesung die folgende waere: Die Fluggesellschaft sollte den eigentlichen Flugpreis nicht zurueckerstatten muessen, da sich der Kunde ja bewusst fuer diesen billigeren unflexiblen Tarif entschieden hat und nicht fuer einen teureren flexiblen, der mit grosser Wahrscheinlichkeit auch angeboten worden sein duerfte. Aber sie sollte die YQ erstatten muessen, die sie selbst ja als "Steuern und Gebuehren" deklariert, und die in erster Linie auch nichts mit der Flexibilitaet des Tickets zu tun haben sollte.
 

djohannw

Erfahrenes Mitglied
11.10.2009
1.882
293
Dass sich viele Airlines hier systematisch querstellen, nur eigene Flüge anbieten o.ä. ist ein anderes Thema. Und ein Punkt, wo meiner Ansicht nach mal ordentliche Sanktionen gegen Airlines nötig wären, die sich hier nicht an die Gesetzgebung halten.

Und gerade die hier beklagte Airline ist da beileibe kein Musterschüler, was solche Dinge angeht. Insofern kann man durchaus nachvollziehen, dass man dieses Verhalten berücksichtigt, wenn man die "Einseitige Benachteiligung" der Klauseln bewertet. Und dann bleibt noch die Frage der Marktmacht, die Lufthansa kartellrechtlich möglicherwiese gewisse Grenzen auferlegt, was sie im Einzelfall mit dem Kunden (über gesetzliche Regelungen hinaus bzw. diesen entgegenstehend) vereinbaren kann - spätestens seit dem Aus von Air Berlin.

Viele Grüße - Dirk
 
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Xray

Erfahrenes Mitglied
13.04.2017
1.811
736
In der Praxis dürften Individualabreden im B2C-Geschäft aber ziemlich selten sein, welcher Unternehmer hat im gewöhnlichen Geschäftsgang schon Zeit für das Aushandeln solcher Vertragsteile. Die anstehende Entscheidung des BGH könnte insofern wegweisend sein, da es dann möglich wäre, den Verbraucher zwischen mehreren Klauseln wählen zu lassen, die für sich genommen jeweils AGB sind, durch die Möglichkeit der Auswahl jedoch zur Individualabrede werden.

Ob da mal nicht der BGH die Büchse der Pandora im Verbraucherschutz öffnet? Ich sehe schon die (online-) Händler, die einem einen Stapel AGBs zur Auswahl geben und sich so fast jeglicher gerichtlichen Überprüfung entziehen. Mit welcher Argumentation sollte man das unterbinden, wenn man es hier der airline zugesteht?

Es sind ja noch mehr Fragen, die sich da eröffnen. Wie genau muss denn die Individualabrede erläutert werden beim Auswahlprozess? Bei einem Individualvertrag kann man sich ja hinterher nicht damit herausreden, dass man die Bedingungen im Kleingedruckten nicht zur Kenntnis genommen habe. Hier gibt es aber ja weiterhin wie bisher das Kleingedruckte, was sich niemand anschaut, nur halt in verschiedenen Ausführungen. Und im B2C-Bereich ist es natürlich auch bei Auswahl verschiedener AGBs weiter unwahrscheinlich, dass der Verbraucher die unterschiedlichen Vertragsbedingungen genau im Detail liest. Und das ist ja genau der Kern des Schutzbereiches von "AGB-Gesetz" und folgende. Meines Erachtens müssten wenn, dann alle relevanten Klauseln, die der Anbieter durch die Auswahlmöglichkeit zur Individualabrede erklären will, im Klartext (und nicht klein grau auf weiß) direkt im Auswahlfeld dabeistehen. Nicht nur irgendwelche Piktogramme, die ja in der Regel nicht die gesamte rechtliche Tragweite erläutern können. Wenn diese rechtliche Tragweite doch wieder im Kleingedruckten landet, dann sollte der Schutz von §§ 305-310 BGB auch weiter gelten.

Ich kann mir trotzdem vorstellen, dass der BGH hier der Vorinstanz recht gibt. Kommt ja schon mal vor, dass primär im praktischen Einzelfall ein gewünschtes Ergebnis errecht werden soll und die Auslegung entsprechend hin gebogen wird. Selbst ich erkenne ja an, dass bei Auswahl von Flex vs. non-Flex der gesunde Menschenverstand sagt, dass man bei Stornierung nicht sein ganzes Geld zurückverlangen kann bei non-Flex. Nur sollte man das halt nicht dadurch erreichen, dass man behauptet, das sei nun keine AGB mehr.
Nur wie gesagt, manchmal ist halt das gewünschte Ergebnis entscheidend. Und das gewünschte Ergebnis würde vermutlich anders aussehen, wenn mal eine airline bis zum BGH geklagt hätte auf Nachzahlung bei Verfall des letzten legs bei non-Flex Ticket. Das kann man ja schließlich genauso mit der Individualabrede begründen.


Was wäre eine gute Lösung? Der BGH lässt die AGBs AGBs sein. Er sagt aber: Durch die Auswahlmöglichkeit mit ausdrücklichem Hinweis auf stornierbar vs. nicht stornierbar ist die jeweilige Klausel nicht mehr überraschend anders als die gesetzliche Standardregelung aus §648 BGB. Und sie ist durch die Auswahlmöglichkeit auch nicht mehr einseitig benachteiligend, da sich das Problem ja leicht umgehen lässt.
So lässt man für die Zukunft die gerichtliche Überprüfbarkeit auch bei Auswahlprozessen im Kauf von Waren und Dienstleistungen offen. Was dann überraschend und benachteiligend ist für den Verbraucher, das bleibt der Einzelfallentscheidung und gerne auch dem gesunden Menschenverstand vorbehalten. Und so kann dann gerne bei no-show der gesamten Reise das Geld bei der airline bleiben und trotzdem muss der Kunde nicht nachzahlen, wenn er vom round-trip Ticket nur den Hinflug nutzt. Denn letzteres wäre gemessen am gesunden Menschenverstand überraschend und man könnte das sicher auch als einseitige Benachteiligung des Kunden deuten, da er ja nicht nur auf die eigentlich nach §648 BGB zustehende Rückzahlung des Kostenanteils für den Rückflug verzichtet, sondern sogar noch darüber hinaus eine Zahlung für eigentlich schon vertraglich erledigte Teile des Werkvertrags (Geld gegen Hinflug) leisten soll.
 
Zuletzt bearbeitet:

Ed Size

Erfahrenes Mitglied
16.03.2009
9.425
2
...ich wünsche mir einfache AGB‘s und Vertragsbestandteile. .......................................
......................Die dann notwendigen Preissteigerungen werden hierdurch am Ende auf die ehrlichen Kunden sozialisiert.

AGB´s und Vertragsbestandteile sollte allerdings geltenden Recht entsprechen. Ob es zu "notwendigen" (wer sagt das eigentlich) Preissteigerungen kommt wird man sehen.

Zur Zeit werden die "billigen" Tickets von den Passagieren subventioniert die hohe bzw. volle Preise bezahlen - das ist also gerechter?

Da ich eher hochwertige Tickets buche könnte sich das sogar günstig für die Preisentwicklung von den von mir gebuchten Tickets auswirken - also warum nicht?

Aber im Prinzip kann es nicht angehen das ein großer Teil der Passagiere auf vertragliche Rechte verzichtet, weil man sich einen Vorteil davon verspricht, gleichzeitig dann alle Passagiere die die Tickets buchen auf ihre Rechte verzichten sollen.

Alle die günstiger fliegen wollen können ja z.B. zusätzlich mit der Airline vereinbaren auf gesetzl. Entschädigungansprüche zu verzichten - damit wäre den Airlines auch geholfen (aber darauf möchte der geneigte Schnäppchenbucher dann doch nicht verzichten).
 

Wuff

Erfahrenes Mitglied
01.04.2012
3.145
8
HAM/LBC
Ich verstehe an der ganzen Diskussion nicht, was das überhaupt mit "AGB"s zu tun haben soll?

Hier werden vom Anbieter zwei unterschiedliche Produkte (A und B) zu unterschiedlichen Preisen angeboten.
Der Kunde hat die freie Auswahl zwischen A und B, wobei die Produktbeschreibung deutlich vor der Buchung dargestellt wird.

Wenn er sich für A entscheidet, gilt natürlich die Produktbeschreibung für A.

Anderes Thema:
Ich glaube nicht, dass LH davor Angst, das künftig "Lieschen Müller" ihr Flugticket kostenfrei stornieren darf.
Vielmehr geht es wohl darum, den Profis und Maximierern es schwer zu machen, künftig massenhaft unflexible Tickets zu kaufen und diese dann kurz vor Abflug zu stornieren.
Ausserdem würde das auch nur im deutschen Markt (Éinflussbereich des BGH) gelten; im Rest der Welt könnte man weiter verkaufen wie bisher.

In Deutschland würde das vermutlich dazu führen, dass künftig die ganz billigen Tickets nur noch über Veranstalter verpackt als Pauschalreise angeboten werden.
 

DerSimon

Erfahrenes Mitglied
01.03.2015
7.354
8
Ich verstehe an der ganzen Diskussion nicht, was das überhaupt mit "AGB"s zu tun haben soll?
§ 305 Abs. 1 Satz 1 BGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt

Da die Lufthansa wohl mehr als 3 Tickets verkauft hat, liegen wohl AGB vor.
 
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Wuff

Erfahrenes Mitglied
01.04.2012
3.145
8
HAM/LBC
§ 305 Abs. 1 Satz 1 BGB



Da die Lufthansa wohl mehr als 3 Tickets verkauft hat, liegen wohl AGB vor.

Und wie macht das die Firma Daimler?

Kann sich der Käufer eines Smart darauf berufen, dass er die Produktbeschreibung (AGB) des Fahrzeugs (mehr als 3 verkauft) nicht gelesen hat und daraufhin einen Kofferraum für 4 grosse Koffer und einen Motor mit 200 PS für sein Fahrzeug verlangen?
 

Ed Size

Erfahrenes Mitglied
16.03.2009
9.425
2
Hier werden vom Anbieter zwei unterschiedliche Produkte (A und B) zu unterschiedlichen Preisen angeboten.
Der Kunde hat die freie Auswahl zwischen A und B, wobei die Produktbeschreibung deutlich vor der Buchung dargestellt wird.

Die Frage ist ob die Produkbeschreibung der wesentliche Bestandteil der gekauften Leistung ist oder ob die tatsächliche Transportleistung das Kerngeschäft darstellt.
 

Wuff

Erfahrenes Mitglied
01.04.2012
3.145
8
HAM/LBC
Die Frage ist ob die Produkbeschreibung der wesentliche Bestandteil der gekauften Leistung ist oder ob die tatsächliche Transportleistung das Kerngeschäft darstellt.
Die Flexibilität ist mit Sicherheit für viele Flugreisende gleichwertig wichtig zum eigentlichen Transport.
 

Ed Size

Erfahrenes Mitglied
16.03.2009
9.425
2
Die Flexibilität ist mit Sicherheit für viele Flugreisende gleichwertig wichtig zum eigentlichen Transport.

Es gibt auch eine sicher nicht kleine Gruppe von Reisenden die ein bestimmtes Flugzeug Muster als wesentlich empfinden. Die Frage ist hier was sieht der BGH als wesentliche Bestandteile des Produktes.

Ich kann mit der jetzigen Form recht gut leben, finde es aber ärgerlich das die Airlines einseitig ändern/streichen können während sie mich in die Pflicht nehmen (egal warum ich den Flug nicht antreten kann) - und das obwohl ich als Kunde in Vorleistung gehen muss.

Wenn es sich nicht um einen Formvertrag handeln soll (der nicht der AGB Kontrolle unterliegt) dann müsste ich ja realistische Chancen haben von meiner Seite aus Änderungen am Vertrag vorzunehmen - zumindest nach meinem Verständnis.

Dein Vergleich mit der Firma Daimler hinkt übrigens sehr, der Smart wird genau beschrieben und es gibt ein Lieferdatum, bei deutlichen vertraglichen Abweichungen kann der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten, er hat ein Recht auf Nachbesserung und er muss nicht mit der vollen Summe in Vorleistung gehen.
 
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Xray

Erfahrenes Mitglied
13.04.2017
1.811
736
Dein Vergleich mit der Firma Daimler hinkt übrigens sehr, der Smart wird genau beschrieben und es gibt ein Lieferdatum, bei deutlichen vertraglichen Abweichungen kann der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten, er hat ein Recht auf Nachbesserung und er muss nicht mit der vollen Summe in Vorleistung gehen.

Vor allem, weil man den Smart nicht mit einem Werkvertrag kauft und nur dafür würde §648 BGB gelten, den man versucht, abzubedingen.
 
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Ed Size

Erfahrenes Mitglied
16.03.2009
9.425
2
Vor allem, weil man den Smart nicht mit einem Werkvertrag kauft und nur dafür würde §648 BGB gelten, den man versucht, abzubedingen.

Ist eben eine Sache für Juristen, nicht für mich. Vom Gefühl her glaube ich aber das LH ihre Position vorm BGH durchsetzen wird.
 

Airsicknessbag

Erfahrenes Mitglied
11.01.2010
19.860
11.019
Das wird mir alles ein bisschen zu hoch aufgehaengt. Selbst wenn der BGH die Kuendigungsmoeglichkeit bejaht, kann die Airline immer noch nachweisen, dass "dasjenige, was sie infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben boeswillig unterlaesst" und das von der ihr weiterhin zustehenden Verguetung abzuziehen ist, weniger als die in Satz 2 widerleglich (!) vermuteten 5 % betraegt.

Dieser Nachweis duerfte, sobald der Flieger mit nur einem freien Sitz rausgeht, gefuehrt sein. Und wenn er denn tatsaechlich komplett voll waere, faende ich die Erstattung de lege lata auch angemessen.
 

Vordertaunus

Erfahrenes Mitglied
29.06.2017
1.160
78
Bad Soden / FRA
Das wird mir alles ein bisschen zu hoch aufgehaengt. Selbst wenn der BGH die Kuendigungsmoeglichkeit bejaht, kann die Airline immer noch nachweisen, dass "dasjenige, was sie infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben boeswillig unterlaesst" und das von der ihr weiterhin zustehenden Verguetung abzuziehen ist, weniger als die in Satz 2 widerleglich (!) vermuteten 5 % betraegt.

Dieser Nachweis duerfte, sobald der Flieger mit nur einem freien Sitz rausgeht, gefuehrt sein. Und wenn er denn tatsaechlich komplett voll waere, faende ich die Erstattung de lege lata auch angemessen.
Der BGH hat nicht vor, das Gesetz zu ändern, daher wird es vermutlich bei der lex lata bleiben [emoji6]
 

Asia

Erfahrenes Mitglied
19.08.2017
686
44
Dieser Nachweis duerfte, sobald der Flieger mit nur einem freien Sitz rausgeht, gefuehrt sein. Und wenn er denn tatsaechlich komplett voll waere, faende ich die Erstattung de lege lata auch angemessen.

Ich stimme dir voll und ganz zu.
Sollte die Entscheidung so ausgehen, dann wird es spannend, ob es zu einer Unterscheidung zwischen Verbraucher und Unternehmer kommen wird. Wegen dem unterschiedlichen Schutz könnte das LH Modell beim Verbraucher unwirksam und beim Unternehmer wirksam sein. Jedes mal, wenn ich einen Flug mit der M&M Geschäftskarte buche, bin ich Unternehmerin, jeder mit Firmennamen natürlich auch.
Wenn ausländische Fluggesellschaften in Deutschland Tickets verkaufen, müssen sie sich wohl auch an deutsches Recht halten (gibt vielleicht Umgehungsmöglichkeiten?).
Die Folgen des Urteils sind weitreichend und könnten sogar wegen des internationalen Wettbewerbs zu einer Gesetzesänderung führen. Die LH jammert bestimmt schon bei einem mutmaßlich neuen Verkehrsminister und hat einen Gesetzentwurf für die Airlines in der Schublade.
 
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Ed Size

Erfahrenes Mitglied
16.03.2009
9.425
2
I Die LH jammert bestimmt schon bei einem mutmaßlich neuen Verkehrsminister und hat einen Gesetzentwurf für die Airlines in der Schublade.

Na da da ja wieder Profilneurotiker aus der CSU in den Startlöchern stehen wird das nicht schwer sein, Bär oder Scheuer werden sicher ihre Hilfe anbieten.
 

FREDatNET

Erfahrenes Mitglied
11.07.2010
8.302
7
VIE
Also dieser Einzelfall ist für mein Rechtsempfinden nicht nachvollziehbar. Das ist halt ein Fall von Pech gehabt.

ABER ich kann der Klage insofern etwas abgewinnen, dass sie falls gewonnen, dazu beitragen könnte ein Schritt Richtung weniger Tarif Jungle zu sein. Für mich persönlich ist die Airline Branche nach den Versicherungen die kundenunfreundlichste überhaupt.

Und wenn man es ehrlich nimmt, braucht kein Schwein einen non flex Tarif, denn der ist doch nur Rechtfertigung dafür flex teurer verkaufen zu können. Eine relevante Preissenkung für non-flex gibts ja eh nicht, sondern nur die qualitative Herabsetzung von Angebotspreisen und den Erziehungsversuch (wer billig kauft, kauft teuer) durch unverschämte Tarifbedingungen, denn ein Storno verursacht in den seltensten Fällen nur annähernd Kosten in der einbehaltenen Höhe)
 
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Wuff

Erfahrenes Mitglied
01.04.2012
3.145
8
HAM/LBC
Also dieser Einzelfall ist für mein Rechtsempfinden nicht nachvollziehbar. Das ist halt ein Fall von Pech gehabt.

ABER ich kann der Klage insofern etwas abgewinnen, dass sie falls gewonnen, dazu beitragen könnte ein Schritt Richtung weniger Tarif Jungle zu sein. Für mich persönlich ist die Airline Branche nach den Versicherungen die kundenunfreundlichste überhaupt.

Und wenn man es ehrlich nimmt, braucht kein Schwein einen non flex Tarif, denn der ist doch nur Rechtfertigung dafür flex teurer verkaufen zu können. Eine relevante Preissenkung für non-flex gibts ja eh nicht, sondern nur die qualitative Herabsetzung von Angebotspreisen und den Erziehungsversuch (wer billig kauft, kauft teuer) durch unverschämte Tarifbedingungen, denn ein Storno verursacht in den seltensten Fällen nur annähernd Kosten in der einbehaltenen Höhe)

.... ohne eine solche Differenzierung zwischen Flex und non Flex ("Tarif Jungle") wird es künftig sehr schwer für alle Reisenden werden, die aus verschiedensten Gründen darauf angewiesen sind, extrem kurzfristig zu buchen. Vom Monteur im Notfalleinsatz über den Vertriebsbeauftragten zur Unterschrift unter den Millionenauftrag bis hin zum Trauernden auf dem Weg zu seinem sterbenden Verwandten. Da werden sich die Airlines im Fall des Falles dann einen neuen "Jungle" überlegen müssen, um diese Leute weiterhin in letzter Minuten mit freien Plätzen (gegen viel Geld) bedienen zu können.
 

FREDatNET

Erfahrenes Mitglied
11.07.2010
8.302
7
VIE
.... ohne eine solche Differenzierung zwischen Flex und non Flex ("Tarif Jungle") wird es künftig sehr schwer für alle Reisenden werden, die aus verschiedensten Gründen darauf angewiesen sind, extrem kurzfristig zu buchen. Vom Monteur im Notfalleinsatz über den Vertriebsbeauftragten zur Unterschrift unter den Millionenauftrag bis hin zum Trauernden auf dem Weg zu seinem sterbenden Verwandten. Da werden sich die Airlines im Fall des Falles dann einen neuen "Jungle" überlegen müssen, um diese Leute weiterhin in letzter Minuten mit freien Plätzen (gegen viel Geld) bedienen zu können.

Diese Argumentation könnte von LH kommen, sie ist allerdings falsch. Egal ob flex oder nicht kann jede Airline natürlich teuerere, sehr kurzfristige Tarife anbieten die höchste Priorität haben.
 
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Ed Size

Erfahrenes Mitglied
16.03.2009
9.425
2
.... ohne eine solche Differenzierung zwischen Flex und non Flex ("Tarif Jungle") wird es künftig sehr schwer für alle Reisenden werden, die aus verschiedensten Gründen darauf angewiesen sind, extrem kurzfristig zu buchen. Vom Monteur im Notfalleinsatz über den Vertriebsbeauftragten zur Unterschrift unter den Millionenauftrag bis hin zum Trauernden auf dem Weg zu seinem sterbenden Verwandten. Da werden sich die Airlines im Fall des Falles dann einen neuen "Jungle" überlegen müssen, um diese Leute weiterhin in letzter Minuten mit freien Plätzen (gegen viel Geld) bedienen zu können.

Wieso? Man kann mit der Buchungssteuerung auch weiter die Preise variabel gestalten und somit dafür sorgen das nur Tickets gekauft werden die wahrscheinlich auch gebraucht/abgeflogen werden.
 
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Wuff

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01.04.2012
3.145
8
HAM/LBC
Diese Argumentation könnte von LH kommen, sie ist allerdings falsch. Egal ob flex oder nicht kann jede Airline natürlich teuerere, sehr kurzfristige Tarife anbieten die höchste Priorität haben.

Wieso? Man kann mit der Buchungssteuerung auch weiter die Preise variabel gestalten und somit dafür sorgen das nur Tickets gekauft werden die wahrscheinlich auch gebraucht/abgeflogen werden.

Nö; ich bin jetzt mal der Monteur und weiß heute schon, dass ich irgendwann im KW14 zu Montage für einen Tag nach XYZ fliegen muss; der genaue Tag entscheidet sich ganz kurz vorher.

Anstatt nun mir nun erst 2 Tage vorher das teure last-Minute Ticket oder gar heute schon ein Flex-ticket zu kaufen, würde ich dann künftig schlauerweise mir jetzt schon 5 billige nonflex-Tickets kaufen und dann in KW14 vier davon stornieren.
Das kann keine Buchungssteuerung abfedern (weder von den Kapazitäten, noch von den Erlösen her) und wäre nur über eine allgemeine Preiserhöhung auffangbar. Oder es wären halt keine freien Plätze da kurz vor Abflugtag.

Ich kann mir aber ehrlich gesagt auch nicht vorstellen, dass der BGH hier für ein Prozent des weltweiten Luftverkehrs eine Insel der Glückseligen für deutsche Staatsbürger schafft und der Rest der Welt macht weiter wie bisher....
 

Ed Size

Erfahrenes Mitglied
16.03.2009
9.425
2
Nö; ich bin jetzt mal der Monteur und weiß heute schon, dass ich irgendwann im KW14 zu Montage für einen Tag nach XYZ fliegen muss; der genaue Tag entscheidet sich ganz kurz vorher.

Anstatt nun mir nun erst 2 Tage vorher das teure last-Minute Ticket oder gar heute schon ein Flex-ticket zu kaufen, würde ich dann künftig schlauerweise mir jetzt schon 5 billige nonflex-Tickets kaufen und dann in KW14 vier davon stornieren.
Das kann keine Buchungssteuerung abfedern (weder von den Kapazitäten, noch von den Erlösen her) und wäre nur über eine allgemeine Preiserhöhung auffangbar. Oder es wären halt keine freien Plätze da kurz vor Abflugtag.

Ich kann mir aber ehrlich gesagt auch nicht vorstellen, dass der BGH hier für ein Prozent des weltweiten Luftverkehrs eine Insel der Glückseligen für deutsche Staatsbürger schafft und der Rest der Welt macht weiter wie bisher....

Es würde dann künftig keine billigen Non-Flex Tickets mehr geben. Und die Tickets würden nicht im zeitlichen Abstand zum Flug billiger oder teuerer sondern auf Grund der Menge der verkauften Tickets.

Es soll übrigens Menschen geben die sich 8 flexible First Tickets kaufen und 7 kurz vor Abflug stornieren, berüchtigt war da George Michael, der hat für alle LHR - LAX Verbindungen an den Tagen an denen er fliegen wollte, alle verfügbaren F Tickets gekauft, um dann die Tickets von den nicht genutzten Flügen zu stornieren - immerhin hat er dann für den genutzten Flug alle Tickets bezahlt, damit niemand fremdes in der Kabine sitzt.
 
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FREDatNET

Erfahrenes Mitglied
11.07.2010
8.302
7
VIE
Nö; ich bin jetzt mal der Monteur und weiß heute schon, dass ich irgendwann im KW14 zu Montage für einen Tag nach XYZ fliegen muss; der genaue Tag entscheidet sich ganz kurz vorher.

Anstatt nun mir nun erst 2 Tage vorher das teure last-Minute Ticket oder gar heute schon ein Flex-ticket zu kaufen, würde ich dann künftig schlauerweise mir jetzt schon 5 billige nonflex-Tickets kaufen und dann in KW14 vier davon stornieren.
Das kann keine Buchungssteuerung abfedern (weder von den Kapazitäten, noch von den Erlösen her) und wäre nur über eine allgemeine Preiserhöhung auffangbar...
Das ist mit Verlaub, an den Haaren herbeigezogen. Welchen Vorteil haben 5 Tickets mit niedrigster BK, gegenüber einem mit höchster BK. Der Preis wird es nicht mehr sein... :rolleyes: Von den Nachteilen der geringeren Meilengutschrift und der geringeren BK Priorität ganz zu schweigen.
 

Wuff

Erfahrenes Mitglied
01.04.2012
3.145
8
HAM/LBC
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300x250
Welchen Vorteil haben 5 Tickets mit niedrigster BK, gegenüber einem mit höchster BK. Der Preis wird es nicht mehr sein... :rolleyes: .

Der Preis genau ist es, weil ich für 4 von den 5 Tickets das Geld vollständig zurück erhalten würde und de facto nur eines bezahle.
Einziges (kleines) Problem ist dann für mich die Liquidität...