AI171 Dreamliner Absturz in Ahmedabad | 12.06.25

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tabbie

Reguläres Mitglied
21.06.2025
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Hier wird offensichtlich die Beweisführung einer Unfalluntersuchung nach ICAO Regeln mit der Beweisführung in zivilrechtlichen und strafrechtlichen Auseinandersetzungen vermischt.
Tatsache ist, dass nach den ICAO Regeln eine Unfalluntersuchung nicht als Beweis für eine strafrechtliche oder zivilrechtliche Ermittlung als Beweis herangezogen werden soll.
Auch werden die Gerichte dies allein nur als "Hörensagen" bewerten, da keine direkten Erkenntnisse vorgetragen werden können.

Allerdings bleibt es den Parteien unbenommen, die Sach- oder Zeugenbeweise in ein Verfahren einzubringen. Inwieweit die Beweislast der Kläger oder Ankläger aufbringen muss, liegt an der lokalen rechtlichen Ausgestaltung des jeweiligen Rechts. Sofern nur die beklagte Partei oder die Angeklagten über Beweismittel verfügen, kann es je nach Ausgestaltung des nationalen Rechts auch eine sogenannte "Beweislastumkehr" geben. Die ist keine gesetzliche Umkehr, sondern eine Beweislasterleichterung für die schwächere, offensive Partei.
So kann die Aufzeichnung von FDR und CVR als Beweis eingebracht werden, da diese einen direkten Beweis, wie z.B. ein abgehörtes Telefongespräch, ermöglichen. Wenn die Beklagte Partei oder eine angeklagte Person (in den USA auch angeklagte Firma) die Herausgabe verweigert) kann dies als als positiver Beweis gewertet werden.
(Nach richterlicher Beweiswürdigung oder Überzeugung der Geschworenen wäre dann der Beweis erbracht, obwohl er objektiv nicht erbracht wurde.)

Während meiner Zeit als (Partei)Sachverständige war ich sowohl mit zivilrechtlichen als auch strafrechtlichen Verfahren in Deutschland und den USA betraut. Ich hatte für eine international tätige Kanzlei die jeweils möglichen Beweise zusammengetragen und die Strategie entwickelt.

Interessant ist, dass seinerzeit der Flugsicherheitspilot der LH bei einem Strafverfahren gegen Mitarbeiter die Herausgabe der Firmenuntersuchungsunterlagen verweigerte und bei einer möglichen Durchsuchung mit Vernichtung drohte. Der zuständige Staatsanwalt hat diese dann aus Kenia erhalten und die Angelegenheit gegen den LH Mitarbeiter nicht weiter verfolgt. In den USA wäre der Mitarbeiter wegen (versuchter) Strafvereitelung in Haft genommen worden.
 
Zuletzt bearbeitet:

Luftikus

Megaposter
08.01.2010
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irdisch
Um Unglücke technisch aufzuklären braucht man Offenheit, die man nicht mehr hätte, wenn in diversen Staaten anschließend nach diversen Rechtssystemen den Beteiligten unabsehbare Strafen drohten. Man würde diese Untersuchungen abwürgen. Das basiert auf dem Vertrauen, dass man eben nicht verfolgt wird.

Die juristischen Ermittlungen bleiben ja unbenommen, nur das ist eine komplett separate Schiene.
 

Loungepotato

Erfahrenes Mitglied
02.12.2016
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Je nach Rechtssystem heisst eine Veröffentlichung ja nicht zwangsläufig, dass sie auch verwendet werden. Es kommt häufiger vor, dass Beweismittel zwar existieren, aber vor Gericht nicht zugelassen sind.
Darum ging es ja auch nicht, sondern lediglich um die Tatsache, dass die CVR-Aufnahmen nicht als Audiodaten zur Verfügung gestellt werden.