Siehe z.B. BGH, Beschluss vom 20.11.2012 –
VI ZB 3/12. Ich meine, es gab dazu noch eine neuere Entscheidung mit grundsätzlichen Ausführungen, muss danach aber noch suchen.
Da bin ich mir jedenfalls für Mitglieder einer Reisegruppe nicht sicher, vgl. die Beispiele in o.g. BGH-Entscheidung. Jedenfalls muss nicht zwangsläufig ein Reisender bevollmächtigt werden, sondern die Reisegruppe kann einem Rechtsanwalt einen einheitlichen/gemeinsamen Auftrag erteilen.
Das sehe ich anders. Die Anwaltsvergütung unterliegt dann m.E. der Deckelung/Kappung nach
§ 15 Abs. 3 RVG.
Um ein konkretes Beispiel anhand eines hier anderweitig erörterten Sachverhalts zu nehmen: Wir waren beide, wenn auch in unterschiedlicher Weise, von dem im Mai 2018 in HKT gestrandeten Flug KL809 betroffen. Wenn ich für Beispielszwecke unterstelle, Du hättest an dem Tag einen Flug von HKT nach KUL gebucht bzw. ich einen Flug von KUL nach CGK, dann hätte es doch im Falle einer Anwaltsbeauftragung schlicht keinen Sinn ergeben, hieraus "künstlich" ein Mandat für den Ausgleichsanspruch und ein Mandat für Ersatzbeförderungskosten zu machen.
Das sehe ich auch so.
Ich finde aber der BGH Sachverhalt passt, nicht ganz zu der Situation hier.
Denn im Grunde richtet sich im Fall der BGH der Anspruch nach der selben Rechtsgrundlage, und es gibt keinen sachlichen Grund warum in diesem Fall eine Trennung vor genommen wird.
Das sehe ich im Fall von Ersatzbeförderung ./. Ausgleichszahlung anders
Hier kann man durchaus argumentieren dass es sinnvoll ist die Ersatzbeförderung getrennt von der Ausgleichszahlung geltend zu machen, weil diese zum Beispiel gerade nicht von der Frage außergewöhnliche Umstände ja/nein abhängt.
Als vor ein paar Monaten meine Schwester mit ihrer Familie mit EW Probleme hatte ging der Mahnscheid auch bereits nach 34 Tagen bei EW ein, der dann bezahlt wurde.
Da die Frage der außergewöhnlichen Umstände aber erst aufwändig geklärt werden musste, weil ich Informationen, ich glaube es war Eurocontrol müsste aber nachsehen, einholen musste kam der dortige Mahnbescheid etwa dreieinhalb Monate nach dem Flugdatum bei EW auf den Tisch.
Auch im Sinne des RVG würde ich das als neue Angelegenheit einstufen, muss aber zugeben dass ich mir diesen Bereich doch mal näher anschauen und analysieren muss, bei der StA und einer Landesoberbehörde bei der ich tätig war nicht.
Allerdings ist der Fall des FK dahingehend problematisch dass die künstliche Erzeugung mehrerer Klagen ohne sachlichen Grund zu offensichtlich ist.
Interessant wäre aber die Überlegung wenn jeder Reisende zu einem anderen und damit eigenem Rechtsanwalt greifen würde, den im zweifelsfall wird das nicht zu beanstanden sein wenn jeder Reisende seine individuellen Rechte durch den Prozessbevollmächtigten seiner Wahl durchsetzen lässt.
Um beim Beispiel KL809 zu bleiben (ich hätte neu gebucht wäre ich durch die Immigration gekommen), würde ich es ich wohl ähnlich abgewickelt haben.
Die Kosten für das HKT-KUL Ticket sind auf jeden Fall zu leisten gewesen, die hätte ich auf jeden Fall zeitnah notfalls im Mahnverfahren durchgesetzt.
Die Ausgleichszahlung jedoch hätte ich als eher unbegründet eingestuft und hätte KLM nicht nach der kurzen Zeit den Gutschein ausgestellt an die Schlichtungsstelle gegeben um die Frage außergewöhnliche Umstände gesondert klären zu lassen.
Aber ich stimme dahingehend zu, dass wenn im selben Moment der Anwalt beauftragt wird es deutlich schwieriger wird die Trennung sachlich zu rechtfertigen.
Aber auch da könnte man darüber nachdenken ob es nicht doch legitim ist, wenn der Anwalt im Bezug auf die Eratzbeförderung zeitnah Klage einreicht während im Fall der Ausgleichszahlung noch weitere Ermittlung zum Sachverhalt nötig sind um entscheiden zu können ist der Anspruch gegeben oder nicht.
Sprich die Lösung könnte sein für die vorgerichtliche Tätigkeit eine Gebühr zu bestimmen und sollten Verfahren notwendig werden diese doch getrennt ab zu rechnen, wenn es einen objektiven sachlichen Grund dafür gibt.