Artikel 3a                            Entgelte für die Währungsumrechnung im Zusammenhang mit kartengebundenen Zahlungsvorgängen
                                                           (1)   In Bezug auf die  Informationspflichten im Hinblick auf Währungsumrechnungsentgelte und  den anwendbaren Wechselkurs gemäß Artikel 45 Absatz 1, Artikel 52  Absatz 3 und Artikel 59 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/2366 drücken  Zahlungsdienstleister und Parteien, die Währungsumrechnungen an einem  Geldautomaten oder an der Verkaufsstelle gemäß Artikel 59 Absatz 2 der  genannten Richtlinie erbringen, die gesamten Währungsumrechnungsentgelte  als prozentualen Aufschlag auf die letzten verfügbaren  Euro-Referenzwechselkurse der Europäischen Zentralbank (EZB) aus. Dieser  Aufschlag ist dem Zahler vor Auslösung des Zahlungsvorgangs  offenzulegen.
                            
                                                           (2)   Zahlungsdienstleister  machen die Aufschläge nach Absatz 1 auch in einer verständlichen und  leicht zugänglichen Weise auf einer allgemein verfügbaren und leicht  zugänglichen elektronischen Plattform zugänglich.
                            
                                                           (3)   Zusätzlich zu den  in Absatz 1 genannten Informationen muss eine Partei, die eine  Währungsumrechnung an einem Geldautomaten oder an der Verkaufsstelle  erbringt, dem Zahler vor Auslösung des Zahlungsvorgangs die folgenden  Informationen bereitstellen:
                               
|                                            a) |                                            den Betrag, der an den Zahlungsempfänger in der vom Zahlungsempfänger verwendeten Währung zu zahlen ist; | 
                                
|                                            b) |                                            den Betrag, der vom Zahler in der Währung des Kontos des Zahlers zu zahlen ist. | 
                             
                                                           (4)   Eine Partei, die  Währungsumrechnungen an einem Geldautomaten oder an der Verkaufsstelle  erbringt, muss die in Absatz 1 genannten Informationen am Geldautomaten  oder an der Verkaufsstelle deutlich anzeigen. Vor der Auslösung des  Zahlungsvorgangs informiert diese Partei den Zahler auch über die  Möglichkeit, in der vom Zahlungsempfänger verwendeten Währung zu zahlen  und die Währungsumrechnung anschließend vom Zahlungsdienstleister des  Zahlers durchführen zu lassen. Die in den Absätzen 1 und 3 genannten  Informationen sind dem Zahler nach Auslösung des Zahlungsvorgangs auch  auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen.
                            
                                                           (5)   Für jede  Zahlungskarte, die dem Zahler von seinem Zahlungsdienstleister  ausgegeben wurde und die mit demselben Konto verknüpft ist, übermittelt  der Zahlungsdienstleister des Zahlers unverzüglich nachdem er einen  Zahlungsauftrag wegen einer Barabhebung an einem Geldautomaten oder  einer Zahlung an der Verkaufsstelle erhalten hat, der auf eine Währung  der Union lautet, die von der Währung des Kontos des Zahlers abweicht,  dem Zahler eine elektronische Mitteilung mit den in Absatz 1 genannten  Informationen.
                               Ungeachtet des  Unterabsatzes 1 wird eine derartige Mitteilung einmal in jedem Monat  versendet, in dem der Zahlungsdienstleister des Zahlers vom Zahler einen  Zahlungsauftrag in der gleichen Währung erhält.
                            
                                                           (6)   Der  Zahlungsdienstleister vereinbart mit dem Zahlungsdienstnutzer den bzw.  die allgemein verfügbaren und leicht zugänglichen elektronischen  Kommunikationskanal bzw. -kanäle, über den bzw. die der  Zahlungsdienstleister die in Absatz 5 genannte Mitteilung übermittelt.
                               Der  Zahlungsdienstleister bietet den Zahlungsdienstnutzern die Möglichkeit,  auf den Erhalt der in Absatz 5 genannten elektronischen Mitteilung zu  verzichten.
                               Der  Zahlungsdienstleister und der Zahlungsdienstnutzer können vereinbaren,  dass Absatz 5 und dieser Absatz insgesamt oder teilweise keine Anwendung  finden, wenn es sich bei dem Zahlungsdienstnutzer nicht um einen  Verbraucher handelt.
                            
                                                           (7)   Die in diesem  Artikel genannten Informationen werden kostenlos und in einer neutralen  und verständlichen Weise zur Verfügung gestellt.