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Ja und Nein. So einfach ist das nicht, lieber Kollege. In vielen Mietwagenverträgen finden sich Klauseln, die den Mieter bei einem Schaden generell zur Kostenübernahme verpflichten. Diese können im Verkehr mit Verbrauchern in AGB unwirksam sein § 309 Nr. 12 BGB. Das ist aber nicht zwingend. Wenn es Schäden sind, die Klassischerweise im Bereich des Nutzers fallen und der Vermieter keinen Einblick in fie Entstehung des Schadens haben kann, kann die Beweislast auch beim Nutzer liegen. Da aber gerade in diesem Forum gefühlt 99 Prozent aller Mietwagen im Rahmen von Firmenverträgen und -raten angemietet werden, sollte man im Kopf haben, dass § 309 BGB im kaufmännischen Verkehr keine Anwendung findet. Im kaufmännischen Verkehr sind Beweislastregelungen durchaus üblich und hier kann sich die günstige Firmenrate auch mal rächen, will man denn nicht vortragen, dass man diese nur eingesetzt hat, um einen günstigen Preis zu erschleichen.Als Mieter dürfte man eigentlich nicht nachzuweisen haben, dass man nicht zu schnell gefahren, zu dicht aufgefahren oder auf dem Randstreifen gefahren ist. Es gilt der übliche zivilrechtliche Grundsatz, dass derjenige, der einen Anspruch behauptet, auch das Vorliegen dessen Voraussetzungen darlegen und beweisen muss. Das ist hier der Vermieter, der dem Mieter ein Fehlverhalten nachweisen muss. Insbesondere bei Steinschlägen versuchen es Autovermieter aber gerne „ins Blaue hinein“.
Und nebenbei: Außerhalb von Deutschland kann das ganz, ganz anders sein. Dort gilt einfach das was in den Bedingungen geschrieben ist. Die AGB Prüfung ist eine sehr deutsche Sache.
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