Analysieren wir mal den Sachverhalt ganz neutral und befassen und mit dem Fahrtabbruch:
Verstehe ich so, dass man vor Antritt der Reise abbrechen muss und nicht zwischendurch abbricht (wo man eigentlich hin will).
Du musst hier unterscheiden, es gibt hier gleich drei Fallkonstellationen (wovon die DB aber nur zwei kennt)
1. der Nichtantritt der gesamten Reise, dieser Fall ist einfach wegen einer Änderung oder schon bekannten Verspätung kommt der Reisende mindestens 60 Minuten später an, so kann er sich schon jetzt entscheiden die Fahrt nicht an zu treten.
Hier sollten aber Nachweise dazu gesichert werden, dass eine solche Verspätung zu erwarten war, ich selbst hatte schon den Fall, dass auf einer Fahrt von HH in den Süden der Zug mit etwa 90 Minuten Verspätung in HH Hbf. los fahren sollte, mein geplantes Endziel wurde so nicht erreicht und ich habe die Fahrt nicht angetreten.
Nun wurde der ICE aber nicht nach Plan durch Mittelhessen (Kassel-Marburg-Giessen-Frankfurt) sondern über die schnelle Strecke via Fulda geleitet und hat so die Verspätung erheblich reduzieren können, das SFR wollte nicht erstatten weil die Ankunft "nur" mit etwa 40-45 Minuten Verspätung möglich gewesen wäre.
Eine EBA Beschwerde hat dem dann abgeholfen, fun Fact am Ende die DB Fernverkehr das Ticket zwei Mal erstattet weil sie aus einem Antrag gleich drei Vorgangsnummer gemacht hatte.
2. betrift den Fahrtabbruch selbst hier gibt es zwei Varianten:
2. a) Der Reisende bricht die Fahrt ab und fährt zum Startbahnhof zurück
Der Reisende hat grundsätzlich unverzüglich das Recht zum Fahrtabbruch, wenn zu erwarten ist, dass das Ziel nur mit mindestens 60 Minuten Verspätung erreicht werden kann.
Dies kann insbesondere durch einen verpassten Anschluss eintreten während die Reise bereits stattfindet (ich habe ja heute auch wie erwartet meinen Anschlusszug in Fulda nicht erreicht und hätte die Fahrt abbrechen können), oder auch weil der nächste Zug am Umstiegsbahnhof verspätet abfahren würde, aber auch wenn der eigene in dem Moment genutzte Zug erhebliche Verspätung aufbaut, hier wäre aber zu beachten, dass formalrechtlich der Abbruch unverzüglich nach Bekanntwerden der Verspätung erfolgen muss (Beispiel Zug ICE1234 Hamburg Hbf - Stuttgart Hbf wird wegen einem Defekt vor Einfahrt in Hannover Hbf dort für 80 Minuten gestoppt, der Fahrtabbruch müsste daher schon in Hannover Hbf erfolgen, da sonst angenommen werden müsste, dass dem Fahrgast die Verspätung bewusst gewesen ist und dieser die Fahrt fortsetzen möchte, an Abbruch später in Frankfurt wäre aber eigentlich nicht zulässig.
Wenn nun der Reisende zum Startbahnhof zurück fährt erhält er die vollständige Erstattung des Fahrpreises.
2 b) Der Reisende bricht die Fahrt ab verbleibt aber am Ort des Abbruchs
Hier gelten für den Abbruch selbst die selben Voraussetzungen wir im Fall 2. a) allerdings könnte hier das verursachende EVU die Erstattung um den zurückgelgten Streckenteil kürzen.
Problem: Die DB selbst kennt diesen Fall gar nicht weder der Onlineantrag noch das FGR-Formular vorhanden:
Zitat FGR Formular: "Ich habe meine Reise wegen dieser Verspätung nicht angetreten [siehe Fall 1] oder habe sie im nachfolggenden Bahnhof abgebrochen (und bin gegebenenfalls zurückgefahren) - bitte Originalbelege beifügen"
Der DB ist daher egal ob nun Fall 2 a oder b zutrifft weil sie darüber keine Daten erhebt und eben immer vollständig erstattet, dies könnte auch darin begründet sein, dass sich bei Sparpreisen ja gar kein klarer Streckenanteil vorhanden und zu bepreisen ist, bzw wenn der Flexpreis pro Strecke zu grunde liegt ein höherer Fahrpreis heraus kommt als der Kunde bezahlt hat.
Es ist übrigens aus Sicht der DB völlig irrelvant wann der Fahrtabbruch erfolgt, ich habe aus wissenschaftlicher Neugierde eine Gelegenheit für ein Experiment genutzt:
Fahrtkarte mit Start im Norden Elmshorn oder Pinneberg zum STR oder Filderstadt, es war die letzte Verbindung des Tages, da spätere S-Bahnen nicht mehr auf der Line S2/S3 verkehrten, nun kam es unmittelbar nach Abfahrt in Mannheim Hbf zum Stillstand des Zuges da die Strecke gesperrt worden war, durch eine Umleitung konnte die letzte S-Bahn nach Filderstadt nicht erreicht werden, ich hätte daher maximal Stuttgart Rohr erreichen können und die Fahrt per Taxi fortsetzen müssen.
Ich wollte das Experiment starten und habe die Fahrt am Stuttgart Hbf abgebrochen (ich bin mit einem VVS Ticket per U-Bahn zu Freunden gefahren und bin dann erst am nächsten Tag zum Abflug zum STR gefahren, es lag somit ein formaler Abbruch der Fahrt vor.
Ich hatte erwartet, dass das SFR die Erstattung der ca. 28 Euro Supersparpreis 1. Klasse ablehnt, da ja bereits 98% der Strecke genutzt wurden, aber bis auf eine sinnfreie Nachfrage kamen keine Einwände der Erstattung.
Daher würde wohl auch der Abbruch kurz vor dem Zielbahnhof eine Erstattung nicht ausschließen, sofern die Voraussetzungen für den Abbruch vorliegen.
So könnte formal die Fahrt nach Neu-Ulm in Ulm Hbf. abgebrochen werden, wenn der ICE zwischen Stuttgart und Ulm in Reutlingen einen Betriebshalt macht um einen Fahrgast durch medizinisches Personal zu evakuieren und sich die Fahrt und Ankunft in Ulm Hbf. 52 Minuten später erfolgt und der nächste Anschluss Neu-Ulm 62 Minuten später dort ankommen könnte.
Wie exzessiv man nun von den Rechten und Möglichkeiten gebrauch macht bleibt jedem selbst überlassen, zumindest solange im Antrag wahrheitsgemäße Angaben gemacht werden und die Voraussetzungen für den Abbruch vorliegen ist dieses Vorgehen nicht zu beanstanden.