(EG) Nr. 1371/2007 spricht in Artikel 16 a) von einem Erstattungsanspruch.
Ein Erstattungsanspruch kann sich nach meinem Verständnis nur gegen den Vertragspartner des Beförderungsvertrages richten. Andere Leistungserbringer kennen ja im Zweifelsfall auch die höhe des Betrages, den der Konsument für die Beförderungsleistung bezahlt hat, gar nicht.
In Artikel 2 steht: "Diese Verordnung gilt gemeinschaftsweit für alle Eisenbahnfahrten und -dienstleistungen, die von einem oder mehreren nach der Richtlinie 95/18/EG des Rates vom 19. Juni 1995 über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen (2) genehmigten Eisenbahnunternehmen erbracht werden."
Es ist also erstmal für die grundsätzliche Gültigkeit wichtig, wer die Leistung erbringt. Dass LH kein Eisenbahnunternehmen ist, ist also erstmal unerheblich, weil LH die Leistung ja auch nicht erbringt (sondern z.B. die Deutsche Bahn).
Allerdings steht in Artikel 3 2. "„Beförderer“ das vertragliche Eisenbahnunternehmen, mit dem der Fahrgast den Beförderungsvertrag geschlossen hat, oder eine Reihe aufeinanderfolgender Eisenbahnunternehmen, die auf der Grundlage dieses Vertrags haften"
Aha. Die Lufthansa ist vermutlich kein Eisenbahnunternehmen, kann also auch kein Beförderer sein.
In Artikel 6 steht
"Durch den Beförderungsvertrag wird der Beförderer verpflichtet, den Reisenden sowie gegebenenfalls Reisegepäck und
Fahrzeuge zum Bestimmungsort zu befördern und das Reisegepäck und die Fahrzeuge am Bestimmungsort auszuliefern."
Falls also der Vertrag mit Lufthansa, nicht mit der DB geschlossen worden ist (was zu prüfen wäre), dann verstehe ich es so, dass kein Beförderungsvertrag mit ihr im Sinne dieser Verordnung vorliegt. Sie ist also nicht gegenüber dem Kunden erstattungspflichtig (zumindest nicht auf Basis dieser Verordnung).
Nun steht in Artikel 3, dass "Beförderer" auch "eine Reihe aufeinanderfolgender Eisenbahnunternehmen, die auf der Grundlage dieses Vertrags haften", sein können, was auch immer das einschließen mag. Allerdings wird da auf "diesen Vertrag" (gemeint dürfte Beförderungsvertrag, den der Kunde geschlossen hat, sein) verwiesen.
Nun, wie kommt ein Eisenbahnunternehmen in die Reihe "aufeinanderfolgender Eisenbahnunternehmen, die auf der Grundlage dieses Vertrags haften"?
Wo ist das definiert? Könnte bei R&F die DB ein solches Eisenbahnunternehmen sein, das auf Grundlage des Beförderungsvertrages haftet?
Schauen wir mal, was in Artikel 39 steht:
"Hat der Beförderer die Durchführung der Beförderung ganz oder teilweise einem ausführenden Beförderer übertragen, gleichviel, ob er aufgrund des Beförderungsvertrages dazu berechtigt war oder nicht, so bleibt der Beförderer dennoch für die gesamte Beförderung verantwortlich."
Nun, da LH erstmal kein Beförderer sein kann, kann es auch keinen solchen Übertrag in Sinne dieser Verordnung geben, d.h. dieser Passus ist hier irrelevant.
In Artikel 17 steht:
"Ohne das Recht auf Beförderung zu verlieren, kann ein Fahrgast bei Verspätungen vom Eisenbahnunternehmen eine Fahrpreisentschädigung verlangen, wenn er zwischen dem auf der Fahrkarte angegebenen Abfahrts- und Zielort eine Verspätung erleidet, für die keine Fahrpreiserstattung nach Artikel 16 erfolgt ist."
Aha. Er kann also eine Fahrpreisentschädigung vom Eisenbahnnternehmen verlagen? Welches Eisenbahnunternehmen ist hier gemeint?
Wenn die DB ein Beförderer im Sinne dieser Verordnung für den geschlossenen Beförderungsvertrag ist, dann unterliegt sie nach meinem Verstädnis auch der Haftung gemäß dieser Verordnung und der Entschädigungspflicht gegenüber dem Kunden.
Die Frage ist halt, ob das der Fall ist. Darauf konnte ich keine klare Antwort in den Definitionen finden.