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Nein, die Duldungsvollmacht ist auch eine Rechtsscheinsvollmacht (so die Rechtsprechung und h.M.). Du musst zwischen dem Innenverhältnis Frau-LH und dem Außenverhältnis zu dem Mann unterscheiden. Wenn der Mann also bösgläubig war und wusste, dass die Frau keine Vertretungsmacht hatte, was hier ja gerade zu klären ist, kann er sich nicht auf den Rechtsschein berufen. Wenn er allerdings gutgläubig war, kann die LH die Duldungsvollmacht als Rechtsscheinsvollmacht nicht anfechten.
Das habe ich anders in Erinnerung. Danach wäre die Duldungsvollmacht ein synonym für eine "konkludent erklärte Vollmacht durch "Duldung".