Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat eine Art Hilfedatei zusammengestellt:
https://www.bafin.de/SharedDocs/Ver...a_bj_1806_Starke_Kundenauthentifizierung.html
Demnach gilt eine Zahlung mit Karte und Unterschrift
nicht als elektronische Zahlung! Und ist also nicht von der Verordnung erfasst.
Egal ob Girocard oder Kreditkarte.
Ist das damit gar "nicht von der Verordnung erfasst"?
Die BaFin spricht ja
nur davon, dass "insbesondere" bei solchen elektronischen Zahlungsvorgängen der Fall sei.
Im übrigen ist meines Erachtens (nicht deine, sondern bei der BaFin) diese
Interpretation völlig schwachsinnig. Da könnte man ja entsprechend sagen, ich geb eine Kreditkarte mit Unterschrift raus, und dann jucken mich die ganzen gesetzlichen Vorgaben kaum noch, weil ja (fast) "nie" eine elektronische Zahlung ausgelöst wird.
Und wenn eine kontaktlose Zahlung ganz ohne PIN oder Unterschrift eine elektronische Zahlung ist, wovon die EU in Delegierter Verordnung 2018/389 (Art. 11) ja selbst spricht, wieso sollte es dann eine Kreditkartenzahlung mit Unterschrift nicht auch sein.
Es funktioniert genau gleich - nur eben die Authentifizierung selbst ist unterschiedlich.
In meinen Augen ist es
widersinnig, die Definition eines "elektronischen Zahlungsvorgangs" von der verwendeten Authentifizierungsmethode abzuleiten (Signature =
keine elektronische Zahlung, andere CVM dagegen schon), wenn ja Zweck der Richtlinie bzw. Verordnung gerade der ist, Mindestanforderungen für Authentifizierungsanforderungen für elektronische Zahlungen
erstmal zu definieren!
Sorry, aber das riecht doch als ob sich irgendein Jurist hingesetzt hätte und - mit dem Ziel vor Augen (
"Ups... ELV darf jetzt aber dadurch nicht illegal werden") irgendeine abwegige Interpretation zusammenspinnt - und dann merkt, dass Kreditkartenzahlungen ja konsequenterweise davon nicht zu trennen sind.