Wann gab es denn eine richterliche Entscheidung. Davon wurde bisher nichts berichtet.Somit ist nun offiziell aktenkundig, dass sich die DKB nicht um richterliche Entscheidungen schert.
Somit ist nun offiziell aktenkundig, dass sich die DKB nicht um richterliche Entscheidungen schert.
Bei dem laufenden Ombudsmann-Verfahren wegen der rechtswidrigen Kündigung meiner Sparpläne ist nun die Frist, innerhalb der die DKB eine Stellungnahme abgeben sollte, abgelaufen.
Möglicherweise nimmt man jetzt, obwohl man dazu verpflichtet ist, an Schlichtungsverfahren nun gar nicht mehr teil?
Ich habe das Schreiben damals hier gepostet, da steht es doch mitsamt ausführlicher Bedründung. Von einem Urteil habe ich nichts geschrieben.Da steht doch eindeutig "das Institut den Schlichtungsvorschlag nicht angenommen hat".
Wo steht etwas von einer richterlichen Entscheidung oder ein Urteil? Bitte mal Link von der richterlichen Entscheidung posten.
Du interpretierst anscheinend gerne mal etwas falsch.
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Ich habe das Schreiben damals hier gepostet, da steht es doch mitsamt ausführlicher Bedründung. Von einem Urteil habe ich nichts geschrieben.
Es gab keine richterliche Entscheidung, das ist der Punkt.Somit ist nun offiziell aktenkundig, dass sich die DKB nicht um richterliche Entscheidungen schert.
Es gab (noch) keine gerichtliche Entscheidung, vielleicht verwechselst Du das.Zitat:
Es gab keine richterliche Entscheidung, das ist der Punkt.
Nicht mal deiner Versicherung willst du das antun, wenn du auch zukünftig eine haben willst...... und das dann sicherlich durch mehrere Instanzen, außer natürlich, die Klage wird direkt abgewiesen... Ohne Versicherung n lustiges Spielchen, aber das wollte er ja nie hören.
Aha, und wie?Kosten [...], die übrigens leicht vermieden werden können...
Ich habe mir die Mühe gemacht und den Beitrag rausgesucht.Ich habe das Schreiben damals hier gepostet, da steht es doch mitsamt ausführlicher Bedründung. Von einem Urteil habe ich nichts geschrieben.
„ In der Spruchpraxis des Ombudsmanns der privaten Banken wird jedoch zwischen Vergleichsvorschlägen und Schlichtungssprüchen unterschieden (vgl. § 6 Abs. 4 Verfahrensordnung). Schlichtungssprüche enthalten Ausführungen zur Sach- und Rechtslage und basieren wie ein Urteil auf dem Gesetz und aktueller Rechtsprechung.“
Schlichtungssprüche und Vergleichsvorschläge - Ombudsmann der privaten Banken
bankenombudsmann.de
z.B. Widersprüche gegen unwirksame Kündigungen. Ist aber leider nutzlos, da diese seit geraumer Zeit entweder (nach Wochen) mit unpassendem Textbaustein oder gar nicht beantwortet werden.Rein interessehalber und wirklich ernst gemeint, welche Anliegen werden denn telefonisch oder per eMail an die DKB gerichtet?