Entschädigung bei Stornierung eines gewonnen Fluges nach EU 261

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c00

Erfahrenes Mitglied
18.11.2010
1.668
241
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finde ja die juristische Diskussion sehr spannend, vor allem den Punkt mit der Aufrechnung. Dazu aber eine ernst gemeinte Frage: mir ist mal bei irgendeiner Fluglinie (war es FI? Nicht sicher.) aufgefallen, dass auf der Quittung beim Bordverkauf eine andere Firma steht als die, die Vertragspartner beim Flug ist. Angenommen, der Bordverkauf wird von der sagen wir mal Easyjet Catering Ltd. durchgeführt. Geht dann die Aufrechnung auch? Die vermeintliche Forderung hat man ja gegenüber der easyJet Airline Company Ltd.. Oder sehe ich das falsch?
 

Foxfire

Füchslein
10.09.2012
5.540
987
MUC/EDMM
(...)
Oder sehe ich das falsch?

Nein, das siehst Du richtig.
Die Aufrechnung funktioniert in der Praxis auch nicht so einfach. Sonst würden zahlreiche FR-, U2-, EW-, AZ-Geschädigte ihren Anspruch gleich auf dem nächsten Flug auf diese Weise durchsetzen können.

Im Zeitalter der elektronischen Medien - in denen eine EF innerhalb weniger Stunden weiterverbreitet wird - würde so eine simple Möglichkeit der Aufrechnung ratz-fatz publik werden und alle würden es ausnutzen wollen.
Die Realität lehrt uns aber, dass es offensichtlich so einfach doch nicht geht. ...
[emoji41]
 
F

feb

Guest
Butter kommt. Pfandrecht nennen Nichtjuristen das, was sich aus §704 des BGB ableitet. Allerdings heißt der Paragraph nun für Juristen ganz anders, nämlich "Pfandrecht des Gastwirts". Tut mir leid, dass ich nicht den korrekten juristischen Begriff verwendet habe.(...)

Ach, TachoKilo, du strapazierst ein klein wenig...., aber egal, Flying Lawyer antwortet ja stets mit bewundernswürdiger Geduld und ich bin nicht gezwungen, hier mitzulesen:D.

Das Pfandrecht des § 704 BGB gibt es nur zu Gunsten des Beherbergungsgastwirts (§ 701 BGB), nicht aber zu Gunsten des Speisegastwirts und sicher nicht zu Gunsten des Beförderungsvertragspartners, selbst wenn man bei diesem die ganz Nacht im Fööörstbettchen verbringt.

Zu allen anderen Punkten dürfte FL schon alles gesagt haben.....
 
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TachoKilo

Erfahrenes Mitglied
21.02.2013
2.142
51
Berlin (West) - TXL
Ach, TachoKilo, du strapazierst ein klein wenig...., aber egal, Flying Lawyer antwortet ja stets mit bewundernswürdiger Geduld und ich bin nicht gezwungen, hier mitzulesen:D.
Ja, für mich ist es sehr unterhaltsam, wie Flying Lawyer immer wieder seine theoretischen Fälle neu strukturiert, damit er nicht unrecht hat. Aber das sollte er ja auch gut können, schließlich ist das der Hauptjob eines Anwalts.

Das Pfandrecht des § 704 BGB gibt es nur zu Gunsten des Beherbergungsgastwirts (§ 701 BGB), nicht aber zu Gunsten des Speisegastwirts und sicher nicht zu Gunsten des Beförderungsvertragspartners, selbst wenn man bei diesem die ganz Nacht im Fööörstbettchen verbringt.
Um Beförderung ging es ja in dem vom Flying Lawyer konstruierten Fall nicht. Wenn sich der Paragraph tatsächlich ausschließlich auf Gastwirte bezieht, die Übernachtungsgäste haben, dann nehme ich für diesen Teil alles zurück und behaupte das Gegenteil. Dafür bin ich schließlich Nichtjurist.

Zu allen anderen Punkten dürfte FL schon alles gesagt haben.....
Ja, er windet sich, damit sein ursprüngliches Statement doch irgendwie richtig ist. Und wenn er noch ein paar Mal die Bedingungen nachjustiert, hat er es auch bald geschafft. ;):D
 
Zuletzt bearbeitet:

wideroe

Erfahrenes Mitglied
13.01.2011
2.553
1.162
Ich bin hier der Nichtjurist, aber dass ich für die Durchsetzung von Ansprüchen auf die Feststellung der Identität bestehen kann, ist nicht so neu. Dass auch hier die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben muss ist klar, aber wenn ohne sofortiges Eingreifen die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung des Anspruchs des Gastwirts vereitelt oder wesentlich erschwert wird, dann kann man dich auch ohne Polizei oder Staatsanwalt zu sein festnehmen.

Merke:

Jedermann-Festnahmerecht = wenn "jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt" (§ 127 StPO) = Straf(prozess)recht

Verwirklichung eines Anspruchs = Zivil(prozess)recht
 

reisebus

Reguläres Mitglied
26.08.2010
28
0
Hallo zusammen,

ich bin in einen Sachverhalt geraten, der aus meiner Sicht rechtlich etwas verzwickt ist. Vielleicht ist ja sogar ein Jurist unter den Foristen, der hier weiterhelfen kann:

Ich habe im Juli 2015 bei der Teilnahme an einem Preisausschreiben einen Flug für 2 Personen ab Hamburg im Streckennetz von easyJet gewonnen.

Wir haben diesen Flug im Dezember in Anspruch genommen und sind von HAM nach ACE geflogen. Die Buchung erfolgte direkt über easyJet. Der Rückflug wurde aus technischen Gründen storniert, wir wurden eine Nacht von easyJet in einem Hotel auf Lanzarote untergebracht und am nächsten Tag nach Hamburg geflogen.

Ich habe, wie viele der anderen Mitreisenden auch, über das Formular auf der Seite von easyJet Schadensersatzanspruch nach Verordnung EU261 geltend gemacht. Vielen der Mitreisenden hat easyJet diesen Schadensersatz schon zugesprochen bzw. zukommen lassen (erstaunlich schnell und problemlos; teilweise noch im Dezember).

Mir wurde dieser Schadensersatz allerdings mit Verweis auf Artikel 3 der EU Verordnung 61 verweigert:

Sehr geehrter Herr ...,

vielen Dank für den Kontakt mit easyJet.

Es tut mir leid für alle Unannehmlichkeiten, die Ihnen wegen der Verspätung entstanden sind.

Im Bezug auf Ihren Antrag teile ich Ihnen mit, dass die Entschädigung Ihnen nicht zusteht. Laut der Verordnung EU 261 über die Europäische Entschädigung haben die Passagiere, die die Flüge nicht bezahlt sondern gewonnen haben, kein Anspruch auf die Entschädigung. Diese Information finden Sie in dem Artikel 3:

Artikel 3

"Anwendungsbereich
3) Diese Verordnung gilt nicht für Fluggäste, die kostenlos
oder zu einem reduzierten Tarif reisen, der für die Öffentlichkeit
nicht unmittelbar oder mittelbar verfügbar ist. Sie gilt
jedoch für Fluggäste mit Flugscheinen, die im Rahmen eines
Kundenbindungsprogramms oder anderer Werbeprogramme
von einem Luftfahrtunternehmen oder Reiseunternehmen
ausgegeben wurden."
Demzufolge müssen wir Ihre Ansprüche ablehnen.
Ich hoffe Ihr Anliegen geklärt zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
easyJet Kundenbetreuung

Aus meiner Sicht ist der Sachverhalt nicht ganz so eindeutig: Es handelt sich zwar um ein kostenloses Ticket, die Verlosung war aber für die Öffentlichkeit ja verfügbar; zudem handelt es sich ja bei einem Gewinnspiel auch um eine Art "Werbeprogramm".

Gibt es hier jemanden, der so was schon mal erlebt hat oder einen ähnlichen Fall kennt?

Besten Dank!

So, ich möchte euch das Ende dieser Geschichte nicht vorenthalten: EasyJet hat nach erneuter Einforderung unseres Ausgleichsanspruchs , Fristsetzung und Ankündigung weiterer rechtlicher Schritte innerhalb von einer Woche reagiert und uns die Entschädigung von 400€/Person eingeräumt.

Die Tatsache, dass es sich um ein gewonnenes Ticket gehandelt hat, hat dabei (zumindest formal) überhaupt keine Rolle gespielt. Der Fall war nicht vor Gericht, es handelte sich also um eine 08/15 Entschädigung wegen Verspätung nach EU 261/2004.

Über die Gründe, warum EasyJet jetzt doch gezahlt hat, kann man also nur spekulieren. Ich bin froh, dass ich mein Geld habe und ziehe jetzt einen Schlußstrich unter das Kapitel EasyJet.

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Zuletzt bearbeitet: