Ersatzbeförderung 2.0: Mit dem Jet ans Ziel (Klage am LG Düsseldorf)

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sweet

Erfahrenes Mitglied
25.02.2014
573
101
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Ich möchte mal noch was anderes in den Raum werfen.
Die Airlines überbuchen ja am laufenden Bande und Airlines befördern nicht kostenfrei auf Ersatzbeförderung. In welchem Umfang ist in jedem Fall anders, aber im Großen und Ganzen kommt es immer auf das gleiche hinaus, Ersatzbeförderung selber buchen+bezahlen, Einfordern von der Airline, falls nicht gezahlt, klagen.
Das hat ja alles System seitens der Airlines.

Sollte da das LBA nicht mal was unternehmen, damit das systemmäßge Ablehnen von Ersatzbeförderungen nicht mehr durchgeführt wird?
Ich glaube in Kanada gibt es einen so ähnlichen Passus, wenn die Airlines nachweislich immer wieder das gleiche System abziehen, müssen sie zusätzlich noch eine Strafgebühr an den Staat zahlen.
 

sweet

Erfahrenes Mitglied
25.02.2014
573
101
Ja bleibt die Frage ob das Standby eben das Problem nennen wir es mal "ankündigt" und Handlungsbedarf beim Pax auslöst?
Ne, weil Standby ist eben nicht die finale Aussage einer Nichtbeförderung.
Ich war selber schon mehrmals standby, am extremsten Rückflug Kahului (Hawaii) - TXL.
Abgesehen davon, dass EU261 da nicht zählt, wenn ich zu diesem Zeitpunkt auf eigene Kosten ein oneway same day departure Ticket OGG-TXL gekauft hätte, wäre der Preis auch jenseits von gut und böse gewesen. Das hätte keine Airline ersetzt mit der Begründung, sie waren ja nur standby, wir haben ja noch nicht endgültig gesagt, dass wir sie nicht befördern.

Am Ende konnte ich dann nämlich auch noch mit. Spätestens dann hätte mir die Airline den Vogel gezeigt bei Vorlage meiner Kosten für die Ersatzbeförderung, da sie mich ja befördert haben.

Und genau da hat diese Airline in DUS verhunzt. Sie haben die Beförderung erst verweigert, nachdem alle anderen regulären Flieger schon weg waren / check in geschlossen / ...
Und statt nach Freiwilligen zu suchen (was anscheinend nach EU261 Pflicht ist), wurde weiter gepokert mit der Hoffnung, dass doch noch 2 Pax no show machen um dann die klagenden Pax zu befördern.
 

thbe

Erfahrenes Mitglied
27.06.2013
9.444
9.876
Hier ist doch aber wohl der Fall dass der gebuchte Flug ausfällt eingeplant worden, es scheint ja so gewesen zu sein, die Fluggesellschaft nicht handeln wollte obwohl sie dazu verpflichtet war.

Offensichtlich ja nicht, sonst hätten die Kläger das buchen können.

Deine Argumentation funktioniert auch anders rum, kann ich dann meine zwei Wochen Sipadan beim Finanzamt (wenn ich eines hätte) als Geschäftskosten geltend machen, weil ich nur so garantieren konnte pünktlich zum Termin zu sein?

Wenn es betrieblich erforderlich ist: Natürlich.

Man diskutiert ja mit Betriebsrüfern alle möglichen Sachverhalte. Aber noch nie hatte ich die Diskussion, ob ein Mitarbeiter oder ich nicht die eine oder andere Nacht weniger im Hotel hätte verbringen können. Will man mit möglichst hoher Sicherheit irgendwo vor-Ort sein, muss man entsprechend rechtzeitig anreisen. Hört sich trivial an, ist es auch.
 

Berlin_Lawyer

Erfahrenes Mitglied
10.10.2017
810
99
Berlin
In anderen Worten, die Airline hätte es selber sehr viel billiger haben können, wenn sie sich selber um die Umbuchung gekümmert hätte, haben sie nicht, dann müssen sie eben jetzt die Ersatzbef. ohne wenn und aber zahlen.

Ja, die Airline hätte es billiger haben können, aber das mit dem Wenn und Aber stimmt halt nicht (siehe oben). Man darf nicht den Fehler machen, dem deutschen Privatrecht (hier: BGB) einen repressiven, also bestrafenden Charakter zu geben. Nur, weil jemand (hier: die Airline) etwas falsch gemacht hat, ist sie nicht für jedwede Folge daraus auch haftbar.
 

sweet

Erfahrenes Mitglied
25.02.2014
573
101
Will man mit möglichst hoher Sicherheit irgendwo vor-Ort sein, muss man entsprechend rechtzeitig anreisen. Hört sich trivial an, ist es auch.
Einen Ausnahmefall gibt es da aber.
Wenn Zug+Flug auf einem Ticket sind und der Zug unter AccessRail gebucht ist (also nicht Rail&fly, wo du jeden Zug nehmen kannst) ,sogar evtl eine eigene LH Nummer hat, muss man nicht übermäßig viele Stunden layover einplanen.
https://www.lufthansa.com/de/de/lufthansa-express-rail

Die LH wirbt sogar damit, wenn der Zug Verspätung hat, wirst du kostenlos umgebucht, Umstieg somit garantiert.
 

thbe

Erfahrenes Mitglied
27.06.2013
9.444
9.876
Einen Ausnahmefall gibt es da aber.
Wenn Zug+Flug auf einem Ticket sind und der Zug unter AccessRail gebucht ist (also nicht Rail&fly, wo du jeden Zug nehmen kannst) ,sogar evtl eine eigene LH Nummer hat, muss man nicht übermäßig viele Stunden layover einplanen.
https://www.lufthansa.com/de/de/lufthansa-express-rail

Die LH wirbt sogar damit, wenn der Zug Verspätung hat, wirst du kostenlos umgebucht, Umstieg somit garantiert.

Nein, da wird keine Pünktlichkeit garantiert, sondern dass es Sache der LH ist, wenn der Zug sich verspätet.

Nach geltendem Recht muss im vorliegenden Fall die Airline ja auch zahlen: Frühestmögliche Ersatzbeförderung per Linienflug (egal, was es kostet) und EU261-Pauschale. Das sehe ich als unstrittig an.

Die Frage hier ist, ob man auch die Kosten eines Charterjets erstattet bekommt.
 

ichbinswieder

Erfahrenes Mitglied
18.11.2010
2.262
322
Wenn ich das richtig verstehe, dann muss hier geklaert werden:

1.) Frühest möglicher Termin wäre nächster Tag, Pax will nicht und chartert einen Jet und LH soll zahlen.
2.) Punkt 1 trat in Kraft, weil Überbuchung. Irgendjemand bleibt dann halt stehen.
3.) Wenn ich das richtig gelesen habe, dann sollte LH auf eine andere Airline umbuchen / selber Tag, aber machte es nicht. Begründung? Hier ist aber wichtig zu wissen, wer war die andere Airline? Denn der Flug muss ja noch da gewesen sein, da der Pax darum gebeten hat auf den umzubuchen. Erst danach war es dann zu spaet.

Warum hat der Pax, bei so einem ultrawichtigen Termin nicht selbst gleich dort ein Ticket gekauft? War er dann doch nicht so wichtig? Denke, die Frage muss er sich gefallen lassen.

Mich persoenlich hat LH auch schon mal auf den "Feind" EK umgebucht, selber Tag. Von FRA aus nach DXB.
 

malschauen

Erfahrenes Mitglied
05.12.2016
2.694
1.859
Wenn ich das richtig verstehe, dann muss hier geklaert werden:

1.) Frühest möglicher Termin wäre nächster Tag, Pax will nicht und chartert einen Jet und LH soll zahlen.

Nicht zwingend LH, es handelt sich um eine deutsche Airline, kann z.B. auch Concor sein.

2.) Punkt 1 trat in Kraft, weil Überbuchung. Irgendjemand bleibt dann halt stehen.

Punkt 1 war nicht die 1. Option, eine andere gab es nicht mehr um die Insel rechtzeitig zu erreichen, als endgültig klar war, dass die Paxe stehen bleiben. Unklar ist, wann der nächste Flug gegangen wäre, auf den umgebucht wurde.

3.) Wenn ich das richtig gelesen habe, dann sollte LH auf eine andere Airline umbuchen / selber Tag, aber machte es nicht. Begründung? Hier ist aber wichtig zu wissen, wer war die andere Airline? Denn der Flug muss ja noch da gewesen sein, da der Pax darum gebeten hat auf den umzubuchen. Erst danach war es dann zu spaet.

Warum hat der Pax, bei so einem ultrawichtigen Termin nicht selbst gleich dort ein Ticket gekauft und auch erst mal gewartet? War er dann doch nicht so wichtig? Denke, die Frage muss er sich gefallen lassen.

Mich persoenlich hat LH auch schon mal auf den "Feind" EK umgebucht, selber Tag. Von FRA aus nach DXB.

Es muss nicht LH sein, die nicht umgebucht hatten. Der Alternativflug fand fast zeitgleich statt. Zu dem Zeitpunkt, wo das Check-in des Alternativfluges schloss, war noch nicht klar, ob die Paxe auf dem ursprünglichen Flug mitkommen. Um die Ersatzkosten erstattet zu bekommen, hätte aber ein IDB vorliegen müssen. Als aber klar war, dass es Schwierigkeiten geben könnte, haben die Paxe auf die Option aufmerksam gemacht und um eine Umbuchung gebeten, bevor es zu dem IDB kam. Gleichzeitig haben die Paxe angezeigt, dass es um einen für sie wichtigen Termin geht, den sie nicht einfach versäumen können, da daraus einen beträchlichen finanziellen Schaden entstehen könnte.
Die Fluggesellschaft muss sich aber auch die Frage stellen lassen, wieso haben sie auf Grund der Überbuchung nicht vorzeitig umgebucht und/oder wieso haben sie nicht nach Freiwilligen gesucht, die gerne später gefolgen wären, wenn es einen monitären Anreiz gab.
 

thorfdbg

Erfahrenes Mitglied
14.10.2010
3.392
639
Ja, und genau das ist der springende Punkt. Wie knapp war die Zeitplanung des Klägers, dass kein alternativer Linienflug zur Verfügung stand? Wie knapp darf eine Zeitplanung gewesen sein, dass ich auf Kosten der Airline zum Privatjet oder Hubschrauber greifen darf?
Ich denke, hier müsste der Kläger nachweisen, dass zur Möglichkeit der Terminwahrnehmung keine Möglichkeit einer wirtschaftlicheren Ersatzbeförderung bestand. Ergo: Wenn es die Möglichkeit gegeben hätte, mit einem Taxi oder mit der Bahn zum nächsten Flughafen zu fahren, um von dort eine Spätmaschine zu nehmen, so wäre das angemessen gewesen. Wenn das die letzte Maschine war, so kann es durchaus sein, dass eben nichts mehr geht.

Will sagen: Wenn jetzt (sagen wir mal) der Flug ab DUS ging, aber FRA aber noch eine spätere Maschine mit der Bahn zu erreichen gewesen wäre, so wäre das angemessen und der Jet unangemessen. Schließlich ist es genauso wenig hinzunehmen, dass sich jeder ein Jet nimmt, wenn er mal stehen gelassen wird, obwohl vielleicht eine Stunde später ein Ersatzflug gegangen wäre. Ein wenig Augenmaß muss man schon walten lassen.

Auch aus meiner Sicht muss die Airline zahlen - und zwar neben EU261-Entschädigung auch die Kosten einer Ersatzbeförderung per Linienflieger, die ja kurzfristig gebucht auch recht teuer ausfall kann.
Ich sehe es auch so, dass hier die Fluglinie das Ersatzticket zahlen muss, selbst wenn es ein wesentlich teureres Ticket war - weil eben im Rahmen der Wirtschaftlichkeit nichts anderes mehr buchbar gewesen wäre. Was EU261 angeht, so würde ich eher sagen, dass dies eine Pauschale darstellt, die zum Abgelten solcher Kosten dient - in diesem Falle wohl aber nicht dafür ausreicht. Aber siehe oben, ich bin kein Jurist, insofern...

Kosten für einen Charter-Jet übersteigen das in der Regel jedoch. Und die Differenz muss m. E. der Kläger selber tragen.
Eben. Differenz, oder vielleicht sogar alles, da er sich ebenso wird vorwerfen lassen müssen, die Beklagte zu übervorteilen.

Naja, gucken wir mal, was dabei entsteht. Spannend wird es. Obwohl es mir wirklich lieb wäre, wenn die Luftfahrtunternehmen hier mal "kräftig einen vor den Latz geballert bekämen" bin ich mir nicht so sicher, ob das auch so passieren wird.
 
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bluesaturn

Erfahrenes Mitglied
27.05.2014
3.738
353
Ich denke, hier müsste der Kläger nachweisen, dass zur Möglichkeit der Terminwahrnehmung keine Möglichkeit einer wirtschaftlicheren Ersatzbeförderung bestand. Ergo: Wenn es die Möglichkeit gegeben hätte, mit einem Taxi oder mit der Bahn zum nächsten Flughafen zu fahren, um von dort eine Spätmaschine zu nehmen, so wäre das angemessen gewesen. Wenn das die letzte Maschine war, so kann es durchaus sein, dass eben nichts mehr geht.

Will sagen: Wenn jetzt (sagen wir mal) der Flug ab DUS ging, aber FRA aber noch eine spätere Maschine mit der Bahn zu erreichen gewesen wäre, so wäre das angemessen und der Jet unangemessen. Schließlich ist es genauso wenig hinzunehmen, dass sich jeder ein Jet nimmt, wenn er mal stehen gelassen wird, obwohl vielleicht eine Stunde später ein Ersatzflug gegangen wäre. Ein wenig Augenmaß muss man schon walten lassen.
Ich bin kein Jurist. Aber warum sollte der Klaeger das nachweisen? Er war rechtzeitig am Flughafen und hatte mit der Airline einen Vertrag. Die Airline bzw. die Mitarbeiter vor Ort, selbst bei der Hotline haette man aktiver sein können. Dann haette die Airline alles organisieren koennen. Aber von der Airline kam eigentlich keine Hilfestellung.
 

kexbox

Erfahrenes Mitglied
04.02.2010
6.535
3.682
Düsseldorf
www.drboese.de
Die Passagiere buchten den vorletzten Flug und wiesen beim Checkin darauf hin, dass es ja sinnvoll wäre, sie wegen des wichtigen Termins auf den letzten Flug mit einem Wettbewerber zu buchen, der zu dem Zeitpunkt buchbar war.
Als dann final mitgeteilt wurde, dass keine Beförderung stattfindet, war der letzte Flug nicht mehr buchbar und besteigbar. Hätten die Passagiere diesen Flug auf eigene Faust gebucht, hätten sie unter keinen Umständen die Mehrkosten erstattet verlangen können, wenn die Ausgangsairline sie doch beförderhätte. Ich sag mal (für die Fachleute) VNMÖGLICH.

Vorzuwerfen wäre den Passagieren also, dass sie nicht von Anfang an zwei Flüge (den vorletzten und letzten) gebucht haben, weil ja klar ist, dass sich eine deutsche Airline nicht an bindende Verträge hält. Vorzuwerfen wäre den Passagieren auch, dass Sie den Mitarbeitern am Checkin nicht Prügel angedroht haben für den Fall, dass nicht schon zu dem Zeitpunkt rechtzeitig der Ersatzlinienflug gebucht würde.

Sorry für die Übertreibungen, aber: Was erwarten hier manche User? Wir sprechen nicht über Technical, Wetter oder was auch immer. Zur Gewinnmaximierung wurde ein Flug überbucht.

Und nein: Den kompletten Marktüberblick wird man im Rahmen des § 254 BGB nicht haben müssen ("man hätte aber mit dem Hyperloop nach Leipzig gekonnt, dort um 20:15 Uhr nach STansted, mit dem Taxi nach Luton und von dort nach Ibiza. Um 23:50 Uhr wäre eine Fähre nach Mallorca gegangen"). Die Rückfrage beim Reisebüro, was naheliegende und erreichbare Flughäfen geprüft hat (ja, das ist für Euch eine neue Info), dürfte da ausreichen.

Zum o.g. Beispiel: Wer mir eine Flasche Veltins verkauft und sie nicht liefert und zu trinken kann ich ansonsten nur MÖÖT beschaffen, der wird mir den MÖÖT bezahlen müssen, wenn ich durstig bin (das ist die Einschränkung an der Nummer).
 

Berlin_Lawyer

Erfahrenes Mitglied
10.10.2017
810
99
Berlin
Ich will hier gar nicht den advocatus diaboli geben, aber klar ist doch, dass die Airline den Klägern in jedem Falle § 254 BGB (Schadenminderungspflicht) und insbesondere die BGH Entscheidung aus 1978 (= Private Jet nicht angemessen bei Nichtbeförderung auf Linienflug) entgegenhalten wird. Nicht unwahrscheinlich ist, dass das Landgericht eine gewisse Sympathie („Private Jet? Das darf doch wohl nicht wahr sein!“) für dieses Beklagtenvorbringen haben wird, nicht zuletzt, weil ein/e Richter/in gerne höchstrichterliche Rechtsprechung heranzieht. Und dann wird klägerseits schon Begründungsaufwand erforderlich werden, weshalb hier der Privatflieger hermusste. Dass das gelingt? Gut möglich. Aber ein Selbstläufer wird das wahrscheinlich nicht. Spannend!
 

alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
5.207
2.561
Vorzuwerfen wäre den Passagieren also, dass sie nicht von Anfang an zwei Flüge (den vorletzten und letzten) gebucht haben,

Genau auf dieses Problem sollte man als Klägerseite vorbereitet sein, denn die/der Vorsitzende könnte durchaus fragen warum das eben nicht gemacht wurde, eben das erste Ticket als normales Ticket und das zweite als felxibles Ticket.
Wird letzteres nicht benötigt, wird es storniert und es entsteht kein Schaden wird es dann doch genutzt haben wir immer noch das Problem mit dem Anspruch auf Kostenerstattung aber der Schaden ist sicher nur ein Bruchteil dessen was nun entstanden ist.

Ich sehe nur das Problem, dass das Gericht eben höhere Anforderungen an die Verpflichtung stellt mögliche Schäden von sehr großen Ausmaß ab zu wenden.

Denn die Gegenseite wird bestimmt mit dem Argument kommen, dass der Flug ja zB wegen einem mediznischen Notfall oder ähnliches war die Fluggesellschaft nicht zu vertreten hat ausgefallen wäre und die Fluggesellschaft eben die Paxe auf die letzte Umbucht aber die Kläger eben wieder stehen bleiben weil es sie eben nicht unter den ersten waren die umgebucht wurden.

Mir ist bewusst, dass das sehr konstruiert ist aber man sollte eine passende Antwort parat haben.
 

Flying Lawyer

Erfahrenes Mitglied
09.03.2009
6.761
4.518
a.A.: der BGH (jedenfalls noch 1978), siehe oben. Der Senat setzt sich darin tatsächlich im Rahmen der Überlegungen von § 254 BGB damit auseinander, ob die Klägerin (eine Filmproduktion) an einer Geburtstagsfeier eines Regisseurs teilnehmen "musste", deren Filme sie produzierte und im Zuge derer das TV auch über Arbeiten an einem von der Klägerin produzierten TV berichten und Interviews mit deren Geschäftsführer (dem Pax) führen sollte.

Weiß ich. Warum zitierst Du mich nur gekürzt:

Ob der Termin wichtig war oder nicht, wäre mir persönlich in rechtlicher Hinsicht sogar egal. Der BGH hat das irgendwann meine ich mal anders gesehen.

Halte ich aber trotzdem persönlich für falsch und vielleicht auch der etwas weniger mobilen Gesellschaft des Jahres 1978 geschuldet. Und vielleicht hatte der damalige BGH noch nicht verstanden, dass Geburtstagsfeiern von Geschäftspartnern durchaus was anderes als Jux und Dollerei sind.
 
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xcirrusx

Erfahrenes Mitglied
16.10.2012
4.190
1.790
KUL (bye bye HAM)
Eine wichtige Frage ist, ob man vorher hätte wissen können, dass dieser Flug die letzte Möglichkeit war, pünktlich am Zielort zu sein. Bei wem ein Flug über Gedeih oder Verderb entscheidet, muss eben einen Flug früher nehmen oder gleich zum Charterjet greifen. .

Muss er in diesem Fall nicht, weil es nur um die Mehrkosten die zur Vertragserfuellung "Transport nach Palma" notwendig waren geht. Wuerde er etwaigen Schaden aus einem entgangenen Geschaeft gegenueber der Airline geltend machen, wuerde man schauen muessen ob der Klaeger alles getan hat, um den Schaden im Vorfeld zu vermeiden.
Entscheidend wird sein, das es das einzige Verkehrsmittel war, welches zum Zeitpunkt des Vertragsbruches (also der Nichtbefoerderung) verfuegbar war. Hier faengt auch die Mitwirkungspflicht des Passagiers zur Schadensminderung erst an, da bis zur endgueltigen Entscheidung der Airline den Pax nicht zu befoerdern, er davon ausgehen muss das er sein Ziel erreichen wird.

Zur Mitwirkungspflicht verweise ich gerne nochmal auf mein Beispiel aus Susi's Saunaclub. Solange der Mandant versucht seinen Alkohol aus den ihm oeffentlichen Quellen zu besorgen (Tankstelle, Supermarkt, Kneipe) und dieses erfolglos ist, ist der Asti von Susi gerechtfertigt. Es kann nicht erwartet werden, das er an jedem Privathaus auf der Dorfstrasse klingelt und bei Karlheinz Schwakowiak fragt, ob er noch nen Bier und nen Korn fuer ihn hat.

Das ist natuerlich nur meine private Meinung als Amateur, welche event. kompletter Bloedsinn ist
 
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Flying Lawyer

Erfahrenes Mitglied
09.03.2009
6.761
4.518
Ich denke, hier müsste der Kläger nachweisen, dass zur Möglichkeit der Terminwahrnehmung keine Möglichkeit einer wirtschaftlicheren Ersatzbeförderung bestand. Ergo: Wenn es die Möglichkeit gegeben hätte, mit einem Taxi oder mit der Bahn zum nächsten Flughafen zu fahren, um von dort eine Spätmaschine zu nehmen, so wäre das angemessen gewesen. Wenn das die letzte Maschine war, so kann es durchaus sein, dass eben nichts mehr geht.

Irrtum: Nicht der Kläger, sondern die Beklagte muss nachweisen. Verletzung der Schadensminderungspflicht wäre Darlegungs- und Beweislast des Schädigers. Und die Beklagte trägt auch das Risiko, dass der Kläger Fehler macht und falsche Entscheidungen trifft. Sonst wäre es immer verdammt einfach, Verträge zu brechen. Ich brechte, kümmere mich um nichts und schreie dann bei der Ersatzvornahme auf, dass alles viel zu teuer war. Macht man auch genauso, hat aber nur dann Erfolg, wenn es wirklich evident war. Allein die Tatsache, dass es über Timbuktu, Paris oder Frankfurt eine andere Möglichkeit gab (die ja auch die Airline hätte suchen können) hilft da m.E. nicht.
 

bluesaturn

Erfahrenes Mitglied
27.05.2014
3.738
353
@kekxbox: Warum hätte der Kunde zwei Tickets buchen sollen? Man geht doch einen Beförderungsvertrag mit der Airline ein.
 
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sweet

Erfahrenes Mitglied
25.02.2014
573
101
Genau auf dieses Problem sollte man als Klägerseite vorbereitet sein, denn die/der Vorsitzende könnte durchaus fragen warum das eben nicht gemacht wurde, eben das erste Ticket als normales Ticket und das zweite als felxibles Ticket.
Wird letzteres nicht benötigt, wird es storniert und es entsteht kein Schaden

OK, next round :D
Das setzt voraus, dass die Alternativbeförderungsairline full flex Tickets anbietet.
Woher weißt du, welche Airline das ist?
EW Flex Ticket = Stornierung bis 40min vor Abflug
LCC = entweder kein full flex vorhanden oder Stornierung vor checkin Schluss, sonst no show und kein Refund.
Viele andere full flag carrier = refund nur bei Stornierung vor Abflug, Stornierung vor Checkin Schluss, sobald Flugcoupons auf Airport control stehen, müssen die erst wieder auf OPEN umgeändert werden, bevor es gecancelt und zum refund eingereicht werden kann.
Keine Chance.

Das ist alles sehr weit hergeholt von dir, geschlossene Verträge sind einzuhalten. Der Passagier hat sogar mehr gemacht als er musste und hat die Airline sogar auf die Umstände hingewiesen und trotzdem ist sie weiterhin inaktiv geblieben und hat absolut nichts unternommen um den Passagier doch auf irgendeine Weise zu befördern.
 

alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
5.207
2.561

Hmm ich bin wohl zu viel mit KLM&Co unterwegs da kannst du auch noch nach ABflug dein Fullflex stornieren oder umbuchen bei MH müsste das auch gehen wenn ich das richtig in Erinnerung habe.

Nicht falsch verstehen ich fände es sehr gut wenn die Fluggesellschaft zahlen müsste und halte das auch für rechtlich die einzige Lösung, aber hier wird die Airline alles vorbringen was sie kann auch wenn es nicht viel Bestand hat.

Je größer der potenzielle Schaden desto mehr Maßnahmen sind zumutbar diesen ab zu wenden, wenn dir dein Installateur vertraglich gerichtsfest zusichert eine von Korrosion angegriffene Wasserleitung zum Zeitpunkt X aus zu tauschen kannst du auch nicht das Wasser laufen lassen wenn das Rohr den Druck nicht hält und der Installateur sich nicht blicken lässt und am Ende eine Kernsanierung wegen des immensen Wasserschaden fordern.

Wenn man aber den englisch sprachigen Artikel liest, gibt es aber noch einen Punkt der problematisch werden könnte, am Ende hat die Airline wohl einen Sitz angeboten bedeutet eine von zwei Personen hätten fliegen können, man wird also auch erklären müssen warum eine Person den Schaden nicht hätte abwenden können.
 

EinerWieKeiner

Erfahrenes Mitglied
11.10.2009
5.938
499
Irrtum: Nicht der Kläger, sondern die Beklagte muss nachweisen. Verletzung der Schadensminderungspflicht wäre Darlegungs- und Beweislast des Schädigers. Und die Beklagte trägt auch das Risiko, dass der Kläger Fehler macht und falsche Entscheidungen trifft. Sonst wäre es immer verdammt einfach, Verträge zu brechen. Ich brechte, kümmere mich um nichts und schreie dann bei der Ersatzvornahme auf, dass alles viel zu teuer war. Macht man auch genauso, hat aber nur dann Erfolg, wenn es wirklich evident war. Allein die Tatsache, dass es über Timbuktu, Paris oder Frankfurt eine andere Möglichkeit gab (die ja auch die Airline hätte suchen können) hilft da m.E. nicht.

ich will hier nicht die falschen auf blöden Ideen bringen, aber könnte die Beklagte nicht auf eine Beweislastumkehr plädieren, wenn sie nachweisen kann, dass der Kläger zum ersten Zeitpunkt der Feststellung der Mitteilung der Überbuchung nicht seiner Schadensminderungspflichet nachgekommen ist, und sich für ein "wichtiges" Event ab diesem zeitpunkt um einen Ersatz zu bemühen?
Sagen wir so: Wenn ich es gewesen wäre, ( also KLäger), hätte ich das gemacht.
 

thbe

Erfahrenes Mitglied
27.06.2013
9.444
9.876
Die Passagiere buchten den vorletzten Flug und wiesen beim Checkin darauf hin, dass es ja sinnvoll wäre, sie wegen des wichtigen Termins auf den letzten Flug mit einem Wettbewerber zu buchen, der zu dem Zeitpunkt buchbar war.
Als dann final mitgeteilt wurde, dass keine Beförderung stattfindet, war der letzte Flug nicht mehr buchbar und besteigbar.

Ich sehe wenig Sinn darin, einen vorletzten Flug zu buchen, wenn man den letzten Flug nicht mehr erreichen kann, falls der vorletzte Flug ausfällt. Das ist kein Plan B, sondern ein zufälligerweise etwas späterer Flug eines Wettbewerbers. Lebensnah ist es nicht, wenn man sehr viel darauf wettet, dass ein bestimmter Flug stattfindet. Das gilt in Zeiten von Corona gesteigert.

Letztlich geht es um die Frage, wie mit Mängel/Störungen bei Beförderungsverträgen umzugehen ist, zu deren Natur es gehört, dass sie nicht vertragsgemäß erbracht werden. Wer ein besonderes Interesse daran hat, zum bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort zu sein, der muss eben den Puffer einberechnen oder sich mit den üblichen Entschädigungsumfängen zufrieden geben.

Ich glaube auch nicht, dass die Klage ernst gemeint ist. Das ist aus meiner Sicht eine Werbeaktion. Sie baut darauf auf, dass sich Normalos mit den Klägern identifizieren. Tatsächlich ist der Anteil derjenigen, die mal schnell einen Jet nach Malle chartern können, an der Gesamtzahl der Malle-Reisenden verschwindend klein.