Erstattung nur an OTA?

ANZEIGE

mmtrffc

Erfahrenes Mitglied
15.02.2018
2.614
678
Weder noch. Habe am Sitz der Airline gegen selbige geklagt, gleichzeitig der Erfüllungsort. OTA war nicht Bravofly, sondern einer aus Amsterdam.
 
  • Like
Reaktionen: Gagarin69 und WUAF

Berlin_Lawyer

Erfahrenes Mitglied
10.10.2017
810
98
Berlin
Hier ist es zuletzt zweimal dazu gekommen, dass doppelte (!) Erstattungen vorgenommen wurden, also nach Klageerhebung (a) seitens der Airline und (b) der OTA, nachdem beide zunächst stets nicht auf Aufforderungen reagiert oder sich gegenseitig die Verantwortlichkeit zugeschoben hatten.
 

Flying Lawyer

Erfahrenes Mitglied
09.03.2009
6.143
3.123
Hier ist es zuletzt zweimal dazu gekommen, dass doppelte (!) Erstattungen vorgenommen wurden, also nach Klageerhebung (a) seitens der Airline und (b) der OTA, nachdem beide zunächst stets nicht auf Aufforderungen reagiert oder sich gegenseitig die Verantwortlichkeit zugeschoben hatten.

Ich hatte es dann sogar dreimal: LH, Expedia und Amex. Am Ende haben sie es aber gemerkt und alles wurde über Amex glattgezogen :p
 

WUAF

Erfahrenes Mitglied
24.02.2011
418
2
NUE
Hier ist es zuletzt zweimal dazu gekommen, dass doppelte (!) Erstattungen vorgenommen wurden, also nach Klageerhebung (a) seitens der Airline und (b) der OTA, nachdem beide zunächst stets nicht auf Aufforderungen reagiert oder sich gegenseitig die Verantwortlichkeit zugeschoben hatten.

Was passiert wenn man, solange keiner was zurückfordert, beide Beträge behält? Klar wenn jemand eine Rücküberweisung fordert, bekommen die es auch zurück ,....
 

mmtrffc

Erfahrenes Mitglied
15.02.2018
2.614
678
Erstattungsbeträge der Flüge nebst Zinsen sind ohne weitere Probleme eingetrudelt. Verfahrenskosten werden wohl auch bald kommen.

Mal gucken, ob es noch einer zweiten Runde bedarf, oder die weiteren Erstattungen jetzt so durchlaufen.

Die nächste "Charge" ist jedenfalls nach zwei eindringlichen E-Mails und Bezugnahme auf vorangegangenes Urteil dann doch wie gewünscht ausgezahlt worden.

Ich denke, mit denen hab ich erstmal keine Probleme mehr.
 

Scones

Neues Mitglied
09.03.2021
5
0
Zu der Problematik der Erstattung an OTA (und nicht an den Fluggast):

Es kann nicht mit befreiender Wirkung (i.S.d. §362 BGB) an die OTA erstattet werden:
vgl. AG Hamburg in Teilanerkenntnis- und Endurteil v. 21.4.2020 – 8b C 13/19, BeckRS 2020, 715 m.V.a. LG Frankfurt am Main v. 22.12.2016, 2-24 S 72/16
vgl. AG Düsseldorf Urt. v. 4.10.2019 – 55 C 224/18, BeckRS 2019, 24256
vgl. AG Frankfurt a. M. Urt. v. 9.1.2019 – 31 C 1270/18, BeckRS 2019, 209


Die Leistung an einen Dritten –OTA- hat keine befreiende Wirkung, wenn nicht vom Gläubiger rechtsgeschäftlich ermächtigt wurde, die Leistung im eigenen Namen in Empfang zu nehmen bzw. einzuziehen (vgl. MüKoBGB/Fetzer, 8. Aufl. 2019, BGB § 362 Rn. 17). Eine solche Ermächtigung kann eben nicht in AGB „untergeschoben“ werden.

Es ist aber "interessant", dass die Fluggesellschaften weiterhin hartnäckig meinen, sie könnten an die OTA erstatten....


Hatte hier letzte Woche eine mündliche Verhandlung am AG Nürtingen mit genau dieser Konstellation: Fluggesellschaft hat an OTA erstattet, diese aber das Geld nicht rausgerückt. War angenehm, denn für die Richterin war von Anfang an klar, dass es keine befreiende Wirkung hat, wenn die Fluggesellschaft an die OTA erstattet und nicht direkt an den Fluggast....
 
Zuletzt bearbeitet:
  • Like
Reaktionen: kexbox

kexbox

Erfahrenes Mitglied
04.02.2010
6.320
2.508
Neuss
www.drboese.de
Klare Sache, wie ich meine. Hat es UDA.. so weit getrieben? Die haben leider Mandanten, die regelmäßig Geld durch die Gegend schießen. Offenbar - so schildern es mir Mandanten - auch ohne Auftrag des OTA.
Es gibt durchaus Sachverhaltskonstellationen, in denen schuldbefreiend geleistet werden könnte. Aber auch da meine ich, kann über Art. 14 der VO i.V.m. § 280 Abs. 1 BGB noch etwas gerettet werden.
 

wideroe

Erfahrenes Mitglied
13.01.2011
2.281
733
Aber ist es denn die Regel, dass die OTA ohne Aufforderung des Kunden an sich refundieren lassen? Der Regelfall dürfte doch sein, dass der Kunde beim OTA vorstellig wird und das OTA hierdurch ermächtigt wird, den Anspruch geltend zu machen.
 

Scones

Neues Mitglied
09.03.2021
5
0
Klare Sache, wie ich meine. Hat es UDA.. so weit getrieben? Die haben leider Mandanten, die regelmäßig Geld durch die Gegend schießen. Offenbar - so schildern es mir Mandanten - auch ohne Auftrag des OTA.
Es gibt durchaus Sachverhaltskonstellationen, in denen schuldbefreiend geleistet werden könnte. Aber auch da meine ich, kann über Art. 14 der VO i.V.m. § 280 Abs. 1 BGB noch etwas gerettet werden.


Meinen Sie mit UDA.. etwa ...BO? Nein, die waren es nicht, wobei jene zuweilen sehr "interessante" Einfälle vor Gericht haben....


Auf was für eine Sachverhaltskonstellationen, in denen schuldbefreiend geleistet werden könnte, berufen Sie sich, denn i.d.R. wird wohl keine (wirksame) Individualvereinbarung mit dem Fluggast getroffen worden sein, dass an die OTA erstattet werden darf...
 

wideroe

Erfahrenes Mitglied
13.01.2011
2.281
733
Wieso?

Der Normalfall ist doch: Flug wird gestrichen, Kunde erhält Info, wendet sich an OTA mit dem Wunsch "möchte Geld zurück", OTA wird auftragsgemäß gegenüber Airline aktiv

Eher Ausnahmefall 1: Flug wird gestrichen, Kunde erhält Info, wendet sich an Airline, Airline verweist nicht an OTA, sondern erstattet direkt (an den OTA)

Eher Ausnahmefall 2: Flug wird gestrichen, Kunde erhält Info, macht nichts, OTA wendet sich eigenmächtig an Airline und kassiert Geld ein in der Hoffnung dass Kunde sich nie meldet.
 

sweet

Erfahrenes Mitglied
25.02.2014
538
58
Wieso?

Der Normalfall ist doch: Flug wird gestrichen, Kunde erhält Info, wendet sich an OTA mit dem Wunsch "möchte Geld zurück", OTA wird auftragsgemäß gegenüber Airline aktiv

Eher Ausnahmefall 1: Flug wird gestrichen, Kunde erhält Info, wendet sich an Airline, Airline verweist nicht an OTA, sondern erstattet direkt (an den OTA)

Eher Ausnahmefall 2: Flug wird gestrichen, Kunde erhält Info, macht nichts, OTA wendet sich eigenmächtig an Airline und kassiert Geld ein in der Hoffnung dass Kunde sich nie meldet.

Und genau Ausnahmefall 2 ist zur Regel bei vielen OTAs während Corona geworden, weil sie dringend Kohle brauchen.
Da ist die Frage, kann der Verbraucherschutz des Konsumenten eingeschränkt werden (kein Wahlrecht mehr), weil ein Zwischenhändler (=Reisevermittler) entscheidet, dass refundet werden soll?

Aber was wäre die Alternative, für jede Umbuchung / Refund muss der Reisevermittler eine Vollmacht vorlegen, wie es LH Group verlangt wenn man nicht nur für sich selber als Pax sondern auch für Mitreisende einen Refund einreicht?

Mein Vorschlag als IATA Resolution:
Der Reisevermittler ist verpflichtet sich die Einwilligung des Pax zu holen, wie er das genau macht, ob mündlich, schriftlich, per Online Formular zum ausfüllen,... ist ihm überlassen.
Falls er dies nicht macht und der Pax sich später direkt an die Airline wendet und sein Wahlrecht ausüben möchte, was ihm aktuell verwehrt werden könnte, honoriert die Airline trotzdem das Wahlrecht des Pax und der Reisevermittler muss als ADM jegliche Mehrkosten der Airline zahlen zusätzlich penalty.

So wären alle glücklich, der Pax bekommt sein Wahlrecht, die OTA muss sich absichern und kann im Falle einer ADM den Nachweis ggü. der Airline auch erbringen und wenn er das nicht kann, muss er eben Schadensersatz für die Airline leisten.
 
Zuletzt bearbeitet:

doc7austin2

Erfahrenes Mitglied
10.03.2021
4.200
2.179
Hatte hier letzte Woche eine mündliche Verhandlung am AG Nürtingen mit genau dieser Konstellation: Fluggesellschaft hat an OTA erstattet, diese aber das Geld nicht rausgerückt. .

Das Problem ist doch auch hier, dass man sich als Fluggast auch nicht zu 100% sicher sein kann, dass die Fluggesellschaft wirklich an das OTA erstattet hat. Behaupten kann eine Fluggesellschaft sehr viel. Nur weder das OTA, noch die Fluggesellschaft werden dem Fluggast Bankauszüge vorlegen.
 

sweet

Erfahrenes Mitglied
25.02.2014
538
58
Das Problem ist doch auch hier, dass man sich als Fluggast auch nicht zu 100% sicher sein kann, dass die Fluggesellschaft wirklich an das OTA erstattet hat. Behaupten kann eine Fluggesellschaft sehr viel. Nur weder das OTA, noch die Fluggesellschaft werden dem Fluggast Bankauszüge vorlegen.
Und da schließt sich der Kreis, die Airlines haben ja selbst vor Gericht oft gesagt, wir werden zahlen (=Zahlungsabsicht) und wollten damit die Klage vom Tisch haben anstatt zu zahlen (was sie eigentlich innerhalb 7 Tage machen müssten)
 

kexbox

Erfahrenes Mitglied
04.02.2010
6.320
2.508
Neuss
www.drboese.de
Auf was für eine Sachverhaltskonstellationen, in denen schuldbefreiend geleistet werden könnte, berufen Sie sich, denn i.d.R. wird wohl keine (wirksame) Individualvereinbarung mit dem Fluggast getroffen worden sein, dass an die OTA erstattet werden darf...
Die gab es im letzten Jahr möglicherweise doch, weil die großen OTAs Mails mit großen, bunten Buttons verschickten, auf die der Vertragspartner gerne mal geklickt hat. Dann schließen sich einige Folgefragen an, wenn so ein Klick erfolgte.
 
  • Like
Reaktionen: mmtrffc

ichbinswieder

Erfahrenes Mitglied
18.11.2010
2.224
296
Aber ist es denn die Regel, dass die OTA ohne Aufforderung des Kunden an sich refundieren lassen? Der Regelfall dürfte doch sein, dass der Kunde beim OTA vorstellig wird und das OTA hierdurch ermächtigt wird, den Anspruch geltend zu machen.

Wenn die Zugang zu der Schnittstelle haben, dann kam das im Jahr 2020 sogar öfters vor. Meist hört man einige Wochen danach dann "Pax ruft an...ja, aber das Reisebüro ist pleite..."
 

wideroe

Erfahrenes Mitglied
13.01.2011
2.281
733
Ja, das ist schon klar. Mein Hinweis sollte verdeutlichen, dass man sehr genau die Details des Einzelfalls anschauen muss, ob eine Klage gegen die Airline zielführend und kostenneutral ist. Häufig gab es halt, gerade bei "Reiselaien", irgendeine beabsichtigte oder, wie kexbox zu recht anmerkte, unbeabsichtigte Kommunikation mit dem OTA in Sachen Refund und erst wenn das dann nicht zu Ergenissen führt, weil die Airline refundiert (oder schon vorher auf Veranlassung des OTA refundiert hat), der OTA aber auf der Kohle sitzt, kommt Max Mustermann auf die Idee, ob man nicht direkt etwas bei der Airline ausrichten kann. Dann wird es, je nach Konstellation, risikoreich bis faktisch nicht erfolgversprechend, Geld in Aktivitäten gegen die Airline zu versenken.
 

sweet

Erfahrenes Mitglied
25.02.2014
538
58
ja, genau hier wird es nämlich problematisch. Viele OTAs haben emails rumgeschickt mit nur 2 Knöpfen zur Auswahl:
Flugplanänderung akzeptieren oder ablehnen.
Und dann stand als disclaimer bei Ablehnen irgendwo klein, dass man damit automatisch gegen ein zusätzliches Entgelt die OTA beauftragt den Refund einzuleiten.
 

mariomue

Erfahrenes Mitglied
23.10.2014
2.968
422
Sachsen
Aus ~180€ wurden bei Edreams nach einem Jahr nur noch 140-€. Das nenn ich mal Schwund. Aber immerhin gab es was zurück.