Erstattung nur an OTA?

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schlepper

Erfahrenes Mitglied
31.08.2016
3.510
2.907
FRA
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Gibt's Alternativen zu GFF, die auch heute noch funktionieren?
Ich würde mal einen Anwalt die Sache einschätzen lassen, und falls er sagt, die Sache ist recht eindeutig, diesen entsprechend beauftragen. Ich habe inzwischen den dritten Fall beim Anwalt liegen, musste auch nicht in Vorlage gehen. Bedingung ist, dass du die Airline mit Fristsetzung zur Erstattung aufforderst, danach geht es los.
 

freddie.frobisher

Erfahrenes Mitglied
23.04.2016
6.505
6.370
Danke für eure Tipps. Ich weiß, es ist heutzutage üblich, wegen jeder Kleinigkeit einen Anwalt einzuschalten. Und ich weiß auch, dass sich hier im Forum viele Anwälte tummeln die hervorragende Arbeit leisten. Aber ich stamme noch aus einer Generation, die wegen 20€ kein großes Fass aufmachen möchte. Meine Lebenszeit ist kostbar genug, als dass ich jedem Cent ewig nachlaufen würde.
 

mmtrffc

Erfahrenes Mitglied
15.02.2018
2.614
678
Danke für eure Tipps. Ich weiß, es ist heutzutage üblich, wegen jeder Kleinigkeit einen Anwalt einzuschalten. Und ich weiß auch, dass sich hier im Forum viele Anwälte tummeln die hervorragende Arbeit leisten. Aber ich stamme noch aus einer Generation, die wegen 20€ kein großes Fass aufmachen möchte. Meine Lebenszeit ist kostbar genug, als dass ich jedem Cent ewig nachlaufen würde.

Dann mach es doch selber. Ist kein riesiger Akt, wie gesagt.
 

doc7austin2

Erfahrenes Mitglied
10.03.2021
4.200
2.179
Oftmals reden wir aber schon von dreistelligen Beträgen.

Die Gerichte haben auch einen Einfluss beim jeweiligen Justizministerium und der Politik. Irgendwann wird die Politik hier auch etwas unternehmen müssen (Stichwort: abschreckende Bußgelder).
 

freddie.frobisher

Erfahrenes Mitglied
23.04.2016
6.505
6.370
Wie auch immer. GFF gibt's leider nimmer, und wegen einer Handvoll Euro werde ich mir weder einen Anwalt noch ein stressbedingtes Magengeschwür holen. Gibt's Alternativen zu GFF, die auch heute noch funktionieren?
Ich antwort mir selbst:
Es hat keine 24h gedauert, und schon waren 18€ des 25€-Tickets am Konto. Ganz ohne Stress und Anwalt.
 

doc7austin2

Erfahrenes Mitglied
10.03.2021
4.200
2.179
Ich denke, das passt hier (auch) rein:


Das ist natürlich bitter für die Airline, wenn Sie den Flugpreis bereits an das (nicht greifbare) OTA erstattet hat. Das OTA leitet das Geld aber nicht an den Fluggast weiter, wobei eine Klage in Zypern eben aussichtslos ist.
Dann muss die Airline ein zweites Mal direkt an den Fluggast zahlen.
 

mmtrffc

Erfahrenes Mitglied
15.02.2018
2.614
678
Das ist natürlich bitter für die Airline, wenn Sie den Flugpreis bereits an das (nicht greifbare) OTA erstattet hat. Das OTA leitet das Geld aber nicht an den Fluggast weiter, wobei eine Klage in Zypern eben aussichtslos ist.
Naja, da kommen ja je Airline und je OTA schon ein paar Euro zusammen, ich denke schon, dass sich da eine Klage lohnen würde. Man kann ja mit Holland anfangen.

Dann muss die Airline ein zweites Mal direkt an den Fluggast zahlen.
Ich biete drei Mal: Zahlung an OTA, danach Pfändung zu meinen Gunsten, danach nochmal überwiesen an mich. Ist bisher wohl noch keinem aufgefallen...
Beitrag automatisch zusammengeführt:

Ich denke, das passt hier (auch) rein:

Definitiv. Bin mal gespannt, ob das veröffentlicht wird.
 

schlauberger

Erfahrenes Mitglied
17.02.2013
2.394
156
Naja, da kommen ja je Airline und je OTA schon ein paar Euro zusammen, ich denke schon, dass sich da eine Klage lohnen würde. Man kann ja mit Holland anfangen.


Ich biete drei Mal: Zahlung an OTA, danach Pfändung zu meinen Gunsten, danach nochmal überwiesen an mich. Ist bisher wohl noch keinem aufgefallen...
Beitrag automatisch zusammengeführt:



Definitiv. Bin mal gespannt, ob das veröffentlicht wird.

Den Volltext gibt es immerhin schon:

 

mmtrffc

Erfahrenes Mitglied
15.02.2018
2.614
678
Danke. Hab die 20 Seiten noch nicht ganz durch, finde es aber bemerkenswert, wie leicht beide Gerichte feststellen, dass die Erstattung auf jeden Fall dem Passagier persönlich gebührt. Hätte schon gedacht, dass die daraus ein Vorlageverfahren machen.
 

doc7austin2

Erfahrenes Mitglied
10.03.2021
4.200
2.179
Danke. Hab die 20 Seiten noch nicht ganz durch, finde es aber bemerkenswert, wie leicht beide Gerichte feststellen, dass die Erstattung auf jeden Fall dem Passagier persönlich gebührt. Hätte schon gedacht, dass die daraus ein Vorlageverfahren machen.
Aber so steht es doch auch in der EU-Fluggastrechteverordnung. Die ausführende Fluggesellschaft (die den Flug streicht) haftet für die Rückzahlung des Flugpreises in Form von Geld gegenüber dem Fluggast. OTA/TA/Zwischenhändler gab es ja bereits, als die Verordnung formuliert und verabschiedet wurde. Insofern kann ich mir gut vorstellen, dass der Verordnungsgeber den Fluggast genau vor diesem Problemen (Zwischenhändler reicht Geld nicht weiter) schützen wollte.
 

doc7austin2

Erfahrenes Mitglied
10.03.2021
4.200
2.179
Also wörtlich jedenfalls nicht, und deswegen existiert ja auch dieser Thread, wenngleich ich letztlich derselben Auffassung bin.
Naja, der Fluggast hat einen Anspruch nach Artikel 8a auf die vollständige Rückzahlung des Flugpreis von der ausführenden Fluggesellschaft, die den Flug gestrichen hat.
Etwaige AGB, die den Fluggast benachteiligen, sind unwirksam.

Diese Fälle waren vor 2020 wohl nicht so streitig, da die meisten Airlines in der EU bei Streichungen unkompliziert erstattet haben - und zwischengeschaltete OTAs das Geld weitergeleitet haben. Diese Fälle gab es ja vor 2020 nicht so oft.
Mit der Pandemie war den Airlines natürlich der Artikel 8a ein Dorn im Auge. Ferner wurden auch OTAs schnell zahlungsunfähig, so dass das Geld bei Rückkerstattungen gerne beim OTA versunken sind.
 

doc7austin2

Erfahrenes Mitglied
10.03.2021
4.200
2.179
Aus welchen Worten der VO schließt du das genau ? Bei Art. 8 wird ein Wahlrecht konstatiert, kein Anspruchsberechtigter genannt.
here you are:
Artikel 8

Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) - der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit
 

wideroe

Erfahrenes Mitglied
13.01.2011
2.281
733
Das folgt doch aus nationalem Recht. Die VO konstruiert ja nicht irgendwelche kreativen Vertragsbeziehungen. Der OTA ist Inkassobevollmächtigter des Flugreisenden. Wenn der Vertretene durch Mitteilung gegenüber der Airline die Inkassovollmacht widerruft, kann die Airline nicht mehr schuldbefreiend an den OTA zahlen. Dafür brauche ich doch keine EU-VO?
 

doc7austin2

Erfahrenes Mitglied
10.03.2021
4.200
2.179
Das folgt doch aus nationalem Recht. Die VO konstruiert ja nicht irgendwelche kreativen Vertragsbeziehungen. Der OTA ist Inkassobevollmächtigter des Flugreisenden. Wenn der Vertretene durch Mitteilung gegenüber der Airline die Inkassovollmacht widerruft, kann die Airline nicht mehr schuldbefreiend an den OTA zahlen. Dafür brauche ich doch keine EU-VO?
Da stimme ich Dir zu.
Der Weg über die EU-Fluggastrechteverordnung ist aber meistens einfacher als mit nationalem Recht zu argumentieren.
 

mmtrffc

Erfahrenes Mitglied
15.02.2018
2.614
678

...so können Fluggäste wählen zwischen...
Mit Verlaub, aber der von dir fett markierte Wortlaut legt doch lediglich fest, wer ein Wahlrecht hat, nicht an wen auszukehren ist! Im Weiteren steht dort auch nicht "...Erstattung an den Fluggast..." oder dergleichen, sondern es wird, wie du ebenfalls zitiert hast, wegen der Modalitäten auf Art. 7 III verwiesen, aus welchem man entnehmen kann, dass die Fluggesellschaft sich aussuchen darf, auf welche Art sie auskehrt, aber auch nicht, an wen:

Art. 7 III

Die Ausgleichszahlungen nach Absatz 1 erfolgen durch Barzahlung, durch elektronische oder gewöhnliche Überweisung, durch Scheck oder, mit schriftlichem Einverständnis des Fluggasts, in Form von Reisegutscheinen und/oder anderen Dienstleistungen.

Ich bin im Ergebnis derselben Meinung, dass die Erstattung an den Fluggast zu erfolgen hat, aber bei dem Thema stehen Meinungsstreitigkeiten meines Erachtens nach Tür und Tor offen, keineswegs ergibt sich dies aus dem Wortlaut allein.
Beitrag automatisch zusammengeführt:

Bei einem deutschen Amtsrichter...?

Es gibt ja nur eine Handvoll Amtsgerichte, die in Fluggasrechtesachen zuständig sein können, mit der Folge, dass sich dort recht viele Fälle mit VO EG 261/2004-Bezug sammeln. Die Richter sollten entsprechend fit sein.
 

doc7austin2

Erfahrenes Mitglied
10.03.2021
4.200
2.179
Es gibt ja nur eine Handvoll Amtsgerichte, die in Fluggasrechtesachen zuständig sein können, mit der Folge, dass sich dort recht viele Fälle mit VO EG 261/2004-Bezug sammeln. Die Richter sollten entsprechend fit sein.

Wenn die Fluggesellschaft der Kläger ist, dann kann so ein Fall schon vor einem sehr unerfahrenen Amtsgericht landen - z.B. wenn der Fluggast aufrechnet.
 

Hans456

Erfahrenes Mitglied
06.01.2014
1.042
993
Interessant in dem hier diskutierten Kontext ist auch eine Selbstverpflichtung einiger Airlines, in Gesprächen ggü. der EU Kommission:


Punkt sechs der dort gezeigten Bulletpoints beschreibt ja genau das Problem vor dem viele hier (mich eingeschlossen) noch stehen.
Ich werde nun einmal ein Schreiben an BA richten, mit Verweis auf direkte Erstattung an meine Person. Mal sehen, ob dann noch weitere Schritte erforderlich sein werden. Opodo macht im Kontext Erstattung einfach gar nichts. Das könnte, wie ich hier gelesen habe, erst einmal ein Vorteil sein.
 

doc7austin2

Erfahrenes Mitglied
10.03.2021
4.200
2.179
Diese Selbstverpflichtung ist reine PR und nicht mehr. Mit dieser Selbstverpflichtung kann man keinen Gerichtsvollzieher losschicken und pfänden lassen.
Beitrag automatisch zusammengeführt:

Opodo macht im Kontext Erstattung einfach gar nichts. Das könnte, wie ich hier gelesen habe, erst einmal ein Vorteil sein.
Mein Verdacht (ich habe leider keinen Beweis) ist, dass manche OTAs die Cash-Erstattungen von Airlines mit voller Absicht nicht an den Fluggast weiterleiten, da die eigenen corona-bedingten Verluste ausgeglichen werden müssen.
 

Hans456

Erfahrenes Mitglied
06.01.2014
1.042
993
Diese Selbstverpflichtung ist reine PR und nicht mehr. Mit dieser Selbstverpflichtung kann man keinen Gerichtsvollzieher losschicken und pfänden lassen.
Beitrag automatisch zusammengeführt:


Mein Verdacht (ich habe leider keinen Beweis) ist, dass manche OTAs die Cash-Erstattungen von Airlines mit voller Absicht nicht an den Fluggast weiterleiten, da die eigenen corona-bedingten Verluste ausgeglichen werden müssen.

Ja, diese beiden Befürchtungen teile ich ebenfalls. In meinem Falle ist die "dringendere" Buchung jedoch völlig unangetastet, zumindest nach dem was ich online sehen kann.
Aber eine Fristsetzung an die Airline muss ja eh vorausgehen, bevor ich weitere Schritte einleiten kann.
Für 2 Tickets je um 2.000EUR lohnt es sich hier sicher auch weitergehend tätig zu werden.
 
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Reaktionen: mmtrffc

Hans456

Erfahrenes Mitglied
06.01.2014
1.042
993
Gute Nachrichten zu meinem vorherigen Post.
Nachdem ich bei BA an der DE, GB Hotline, und auf Twitter abgeblitzt bin, habe ich einen Brief mit Verweis auf die Pressemitteilung der EU-Kommission (s.o.) zu BA nach Bremen gesendet. So richtig auf Papier mit Unterschrift.
Und siehe da. Heute wurde mir per Mail die Erstattung auf im Brief angegebenes Girokonto angekündigt. Es lohnt sich also dran zu bleiben.
Ging jetzt um ein Ticket. Das zweite oben genannte Ticket werde ich wohl via Vaccinated-Travel-Line nach SIN tatsächlich nutzen können.
 
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mfkne

Erfahrenes Mitglied