EU Fluggastrechte / Annullierung

ANZEIGE

Sweden

Aktives Mitglied
23.02.2010
227
3
  • Like
Reaktionen: sermon

Shadowhunt3r

Erfahrenes Mitglied
20.03.2016
1.031
165
Hi zusammen

Habe gerade von einer Kollegin erfahren, dass sie aktuell in FRA festsitzt und auf den Flug DE2198 wartet, der eigentlich gestern um 11:50 von FRA nach VRA hätte fliegen sollen. Flug wurde ohne Informationen als verspätet gemeldet, Laut Kennung ist der Flieger, der eigentliche hätte fliegen sollen mittlerweile auf dem Weg nach CAN.

Mittlerweile ist es fast Sonntag Abend, Condor hat nach wie vor keinerlei Infos und das Gepäck hängt angeblich immer noch beim Zoll. Ich hab mal so geschaut, was es sonst noch an Flügen hat, nach VRA siehts ja generell eher mau aus, von HAV aus ist man aber innerhalb von 2.5 Stunden dort laut Google Maps. Und nach HAV fliegen ja öfters mal Flieger.

Angenommen also, sie schafft es heute noch ihr Gepäck zu bekommen, wie sehen ihre Alternativen aus? Condor kümmert sich einen Dreck um irgendwas, ist ja üblich bei denen. Mein Vorschlag wäre gewesen, wenn Condor weiterhin Gleichgültigkeit zeigt, dass man selbst versucht über AMS, MAD oder CDG morgen nach HAV zu kommen und von dort weiter nach VRA.
Wie seht ihr das? Bestehen reelle Chancen, dass Condor diese Kosten ohne jahrelanges Verfahren herausrückt? Anspruch hat man ja anscheinend darauf, wenn sich die Airline nicht darum kümmert.
Oder was würdet ihr machen? Ich muss zugeben, ich selbst war noch nie in so einer Situation, schon gar nicht mit Condor, und kenne daher auch nicht wirklich alle Optionen und Möglichkeiten und wäre froh, wenn ich ihr da ein wenig helfen könnte durch eure Hilfe.

Vielen Dank schon mal
 

SWINE

Erfahrenes Mitglied
06.08.2016
1.354
563
Gibts eigentlich Rechte wenn die Minimum Connection Time raus gesetzt wird und ne schon vorhandene Bestätigte Buchung dann nach den neuen MCT Regeln gar nicht mehr möglich wär? Gibts ein Anrecht auf ne korrekte Verbindung umgebucht zu werden?
 

CSVT

Erfahrenes Mitglied
01.07.2016
680
5
HAM
Gibts eigentlich Rechte wenn die Minimum Connection Time raus gesetzt wird und ne schon vorhandene Bestätigte Buchung dann nach den neuen MCT Regeln gar nicht mehr möglich wär? Gibts ein Anrecht auf ne korrekte Verbindung umgebucht zu werden?

Die EU-Verordnung kann hier wahrscheinlich auf den Flug als "Gesamtpaket" angewendet werden, also muss die Airline eine Ersatzbeförderung bereitstellen (Umbuchung auf andere Verbindung). Wenn das allerdings Wochen oder Monate vor Abflug passiert hat man meines Wissens keine Rechte. Obwohl jede (vernünftige) Airline dich aus Kulanz umbuchen sollte.

P.S.: Bin kein Anwalt, habe mir nur was stimmiges zusammengebastelt.
 

peter42

Moderator
Teammitglied
09.03.2009
13.315
1.140
Die EU-Verordnung kann hier wahrscheinlich auf den Flug als "Gesamtpaket" angewendet werden, also muss die Airline eine Ersatzbeförderung bereitstellen (Umbuchung auf andere Verbindung). Wenn das allerdings Wochen oder Monate vor Abflug passiert hat man meines Wissens keine Rechte. Obwohl jede (vernünftige) Airline dich aus Kulanz umbuchen sollte.

P.S.: Bin kein Anwalt, habe mir nur was stimmiges zusammengebastelt.

Die Umbuchung ist unabhängig vom Zeitpunkt, nur die Entschädigungsleistungen hängen vom Zeitpunkt ab.
 

Anonyma

Erfahrenes Mitglied
16.05.2011
16.563
9.916
BRU
Gibts eigentlich Rechte wenn die Minimum Connection Time raus gesetzt wird und ne schon vorhandene Bestätigte Buchung dann nach den neuen MCT Regeln gar nicht mehr möglich wär? Gibts ein Anrecht auf ne korrekte Verbindung umgebucht zu werden?

Ich hatte bis jetzt nur den Fall, dass durch geringfügige Änderungen der Flugzeiten die MCT unterschritten wurde. Könnte mir aber vorstellen, dass bei Änderung der MCT ähnliches gilt.

Z.T. wird man in solchen Fällen auch automatisch umgebucht. Was man dann natürlich nicht akzeptieren muss, wenn das zu einem mehrstündigen Zwischenstopp führt (da die automatische Umbuchung ja meist auf den früheren / späteren Flug der eigenen Airline erfolgt) und es bessere Alternativen gibt.

Bei Information weniger als 2 Wochen vor Abflug gelten die üblichen Bestimmungen zu Ausgleichszahlungen. Insofern sollte es eigentlich im Interesse der Airline sein, den Kunden rechtzeitig zu informieren, dass eine Verbindung nicht mehr möglich ist. Was in der Tat teilweise nicht funktioniert.

Ich frage mich ansonsten eher, ob ich das Recht habe, so eine Verbindung beizubehalten bzw. ob die Airline – sollte ich auf Beibehaltung trotz Unterschreitung der MCT bestehen und am Ende hängenbleiben – dann noch verpflichtet ist, mich kostenlos umzubuchen…
 

alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
5.338
2.686
Einen Anspruch auf Beibehaltung einer Buchung welche die MCT unterschreitet wird wohl nicht geben.

Auf jeden Fall ist aber die Fluggesellschaft nicht verpflichtet Betreuungsleistungen und Ersatzbeförderung bereit zu stellen wenn eine die MCT unterschreitende Buchung getätigt wird. (Dies wurde in einem Verfahren entschieden müsste das Az aber suchen. Allerdings hatte damals die Buchung ein Reisebüro vorgenommen normalerweise sind ja die MCT unterschreitende Buchungen gar nicht möglich)

Interessant ist allerdings die Frage ob eine Umbuchung wegen geänderter MCT, welche ja im Rechtssinn eine Kombination aus Annullierung und Ersatzbeförderung darstellt, dazu führt das die Fluggesellschaft eine mögliche Ausgleichszahlung verweigern könnte.
Die Fluggesellschaft könnte ja durchaus versuchen die MCT Erhöhung als außergewöhnliche Umstände darstellen zu wollen.
 
  • Like
Reaktionen: Anonyma

PascalZH

Erfahrenes Mitglied
27.06.2011
2.006
22
Zurigo
Tach allerseits.

aktueller Fall einer Arbeitskollegin. Sie flog mit Ihrem Ehemann zu einer Hochzeit nach Budapest. Mit AB via TXL von ZRH aus.

Der ankommende Flug AB8570 am 21.07.2017 war bereits eine Stunde verspätet (Ankunft: 19:33 anstatt 18:35).
Der Flug nach TXL hätte planmässig um 19:15 starten sollen, und nach erster Ankündigung um 20.15 starten sollen. Gegen 20.30 wurde dann aber noch durch wetterbedingte Schliessung des Flughafens Zürich, der Flug erst um 21.47 nach TXL losgeschickt. Der Anschlussflug AB8260 (Planmässig: 21:30 - 22:55) hatte aber selber auch schon Verspätung, wurde dann aber um 23:06 losgelassen und kam in BUD um 00:12 an ohne 3 Paxe noch aufzunehmen (Kein Nachtflugverbot in BUD).

Natürlich hat die Kollegin mit ihrem Ehemann diesen Anschlussflug nicht mehr erwischt und durfte sich 4 Stunden lang in die Warteschlange am Schalter stellen. Für 2 Stunden bekamen die beiden ein Hotel gutgeschrieben und flogen somit erst am SA um 8.50 dann nach Budapest zur Hochzeit.

Am Sonntag Nachmittag wurde ihnen per Email mitgeteilt, dass der Rückflug von BUD via TXL nach ZRH gecancelled wird und sie auf Montag früh, BUD-VIE-ZRH, umgebucht werden.

Wie sehen in solchen Fällen die Regeln aus? Wäre der Ankommende Flug von TXL nach ZRH pünktlich gewesen, hätte die Maschine wohl noch rechtzeitig vor den Gewittern abdüsen können und der Anschluss in TXL wäre wohl noch möglich gewesen. Sollte es hier aber wegen des verpassten Anschlussfluges aber nicht dennoch Entschädigung geben? Und für den umgebuchten Flug mit so kurzfristiger Ankündigung eigentlich doch auch wenn ich das durchs mitlesen hier richtig verstanden habe. Korrekt?

Besten Dank für die Hilfe und Aufklärungen.

AB hat für beide Flüge eine Entschädigung offeriert. Die Kollegin kann nun entscheiden entweder 5xx EUR Cash für Hin- und ebenso für den Rückflug oder Fluggutscheine über 750 und etwas mehr gültig bis 2019. Mit der aktuellen "Phase" von AB würde wohl besser CASH genommen werden? Ich persönlich würde jetzt die Fluggutscheine nehmen. ich sehe AB jezt noch nicht ganz soweit wie AZ. Eine 2. Kollegin würde sofort das cash nehmen und auf der sicheren Seite sein wollen :). Jedenfalls ein Gewinn von mind. 400 EUR da der Flug für 2 Personen total 600 EUR gekostet hatte.
 

Anonyma

Erfahrenes Mitglied
16.05.2011
16.563
9.916
BRU
Einen Anspruch auf Beibehaltung einer Buchung welche die MCT unterschreitet wird wohl nicht geben.

Auf jeden Fall ist aber die Fluggesellschaft nicht verpflichtet Betreuungsleistungen und Ersatzbeförderung bereit zu stellen wenn eine die MCT unterschreitende Buchung getätigt wird. (Dies wurde in einem Verfahren entschieden müsste das Az aber suchen. Allerdings hatte damals die Buchung ein Reisebüro vorgenommen normalerweise sind ja die MCT unterschreitende Buchungen gar nicht möglich)

Interessant ist allerdings die Frage ob eine Umbuchung wegen geänderter MCT, welche ja im Rechtssinn eine Kombination aus Annullierung und Ersatzbeförderung darstellt, dazu führt das die Fluggesellschaft eine mögliche Ausgleichszahlung verweigern könnte.
Die Fluggesellschaft könnte ja durchaus versuchen die MCT Erhöhung als außergewöhnliche Umstände darstellen zu wollen.

Sehe ich so ähnlich. Ersatzbeförderung ja, Ausgleichsansprüche nein (da eine Änderung der MCT seitens des Flughafens nicht unter die Verantwortung der Airline fällt). Wobei ich aber fast davon ausgehen würde, dass eine Änderung der MCT durch den Flughafen nicht von heute auf morgen erfolgt, sondern rechtzeitig im Voraus bekanntgegeben wird, so dass ohnehin kein Anspruch auf Ausgleichszahlung besteht.

Ich hatte ein paarmal den Fall, dass bei einer Buchung unter Einhaltung der MCT diese durch geringfügige nachträgliche Änderung der Flugzeiten unterschritten wurde (was - im Unterschied durch eine Änderung der MCT – zumindest von der Airline selber verschuldet ist).

Aufgrund fehlender zeitnaher Alternativen wurde mir im Einzelfall auf meinen Wunsch erlaubt, die Buchung beizubehalten. In einem Fall ging es schief. Wurde anstandslos umgebucht, Ausgleichszahlung habe ich aber selbstverständlich nicht verlangt (obwohl der Flug so verspätet war, dass ich den Anschluss auch bei Einhaltung der MCT verpasst hätte....). Wobei ich aber auch eher denke, dass selbst die Umbuchung Kulanz war und die Airline wohl nicht dazu verpflichtet gewesen wäre.
 

Mulder_110

Erfahrenes Mitglied
04.05.2012
2.208
520
Grundsätzlich wird Condor erstmal "rumzicken".
9 Minuten sind 9 Minuten, darüber hinaus ist nicht die Landezeit sondern der Zeitpunkt an dem die Türen geöffnet wurden entscheidend. Das sollten mehr als 9 Minuten sein.

Meines Wissens hat irgendein LG geurteilt dass "on blocks" zählt, also nicht "doors in park". Obwohl da ja wohl kaum mehr also 1-2 Minuten zwischen liegen dürften. Aber ja, es zählt ganz sicher nicht der Touchdown auf dem Runway.

Und zur Sachlage: Das sieht denke ich sehr gut aus. Verspätet aus der Wartung ist definitiv kein außergwöhnlicher Umstand (hab selber schon gegen Condor gewonnen wegen eines sehr ähnlichen Falls mit einer Wartung). Und 9 Minuten sind 9 Minuten. Eine Minute hätte schon gereicht. Regel ist Regel. Bei 2h59m kannst du dir sicher sein, dass Condor auch auf der Minute bestehen würde. ;)

Freundliche eMail schreiben, bei fehlender Einsicht dann direkt zum Anwalt.
 
Zuletzt bearbeitet:

alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
5.338
2.686
was ein LG geurteilt hat interessiert niemanden da der EuGH eindeutig entschieden hat.

Der Flug gilt als beendet wenn mindestens eine Türe des Flugzeugs geöffnet und das Aussteigen gestattet wurde, und das ist der entscheidende Zeitpunnkt der für einen Auspruch auf die Ausgleichszahlung relevant ist.

Und es gibt noch einige Alternativen als direkt zum Anwalt zu rennen eben Schlichtung, eigenständiges Beantragen eines Mahnbescheids oder eben einen Dienstleister gegen Provision arbeiten.
Wurde aber auch schon an anderere Stelle am Beispiel von AB diskutiert http://www.vielfliegertreff.de/airb...ssigkeiten-bei-air-berlin-98.html#post2378214
 

alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
5.338
2.686
Sehe ich so ähnlich. Ersatzbeförderung ja, Ausgleichsansprüche nein (da eine Änderung der MCT seitens des Flughafens nicht unter die Verantwortung der Airline fällt). Wobei ich aber fast davon ausgehen würde, dass eine Änderung der MCT durch den Flughafen nicht von heute auf morgen erfolgt, sondern rechtzeitig im Voraus bekanntgegeben wird, so dass ohnehin kein Anspruch auf Ausgleichszahlung besteht.

Ich hatte ein paarmal den Fall, dass bei einer Buchung unter Einhaltung der MCT diese durch geringfügige nachträgliche Änderung der Flugzeiten unterschritten wurde (was - im Unterschied durch eine Änderung der MCT – zumindest von der Airline selber verschuldet ist).

Aufgrund fehlender zeitnaher Alternativen wurde mir im Einzelfall auf meinen Wunsch erlaubt, die Buchung beizubehalten. In einem Fall ging es schief. Wurde anstandslos umgebucht, Ausgleichszahlung habe ich aber selbstverständlich nicht verlangt (obwohl der Flug so verspätet war, dass ich den Anschluss auch bei Einhaltung der MCT verpasst hätte....). Wobei ich aber auch eher denke, dass selbst die Umbuchung Kulanz war und die Airline wohl nicht dazu verpflichtet gewesen wäre.

In meinem kommenen Fall stellt sich eben die Frage ob man dann der Airline nicht vorhalten kann warum die Umbuchung wegen der MCT Erhöhung nicht schon früher erfolgt ist.

Die Erhöhung der MCT bei AB und TXL ist ja dem Aeroground Chaos geschuldet und nicht erst seit gestern bekannt, die Frage ist dann eben auch ob ein schon lange andauernder und damit Sachverhalt noch als außergewöhnlich dargestellt werden kann.

In der Konsequenz könnte man zum Ergebnis kommen wenn die Fluggesellschaft eine Ausgleichszahlung verhindern will muss sie eben 15Tage vor Abflug unter dem Hinweis neue MCT umbuchen.
 

perpetualKid

Erfahrenes Mitglied
20.06.2009
361
8
LYR/SEA
Mal eine kurze "Erfolgsmeldung":
Nachdem mich LH neulich versetzt hatte (Morgenflug inbound nach FRA delayed nachdem die Maschine am vorabend gar nicht erst aus Frankfurt wegkam, dadurch TATL Anschluss nicht bekommen und rerouted auf spaeteren Flug, Ankunft US Ziel mit 6:35h delay), vergangenen Mittwoch Claim mit Hinweis auf EU und Zahlugsziel 31.8 ueber LH Webformular eingereicht. Donnerstag Anruf von CR, heute Geld auf dem Konto. (y)

Trotz des positiven Ausgangs, war der Anruf eher etwas merkwuerdig bzw unschoen. Zuerst wurde mir erzaehlt das es ein aussergewoehnlicher Umstand war und damit nicht unter EU Verordnung faellt und man deswegen nicht zahlen muesse. Auf meine Nachfrage nach dem Grund (technical, am Flugtag gab es keine Erklaerung) und meinen Einwand daraufhin das ein Technical regelmaessig kein aussergewoehnlicher Umstand ist, wurde *sofort* und ohne weitere Diskussion erklaert, das man mir aus Kulanz trotzdem den Betrag ueberweisen werde, man brauechte nur noch ein paar Bankdetails. Insgesamt hatte ich eher das Gefuehl, das man ohne etwas Erfahrung und den kurzen Einwand, wohl leer ausgegangen waere. :mad:
 
  • Like
Reaktionen: frabkk

TheTourist

Neues Mitglied
16.08.2017
3
0
Ich möchte auch mal meinen Fall hier schildern und eure Meinung dazu hören:

Bin am 28.6. mit British Airways von EWR nach LHR, um dann dort einen Anschlussflug nach DUS zu nehmen. Der Abflug in EWR hat sich um 1,5 Std verzögert, sodass ich meinen Anschlussflug in London verpasst habe und in der Summe 3,5 Std verspätet in DUS ankam.
In EWR wurde ein Zettel mit der Information verteilt, dass sich der Flug verspätet, weil "Engineering checks" notwendig seien. Keine Rede von Wetter oder ähnliches.

Habe daher auf der Internetseite von British Airways meinen "EU claim" über 300 EUR eingereicht und musste beinahe 6 Wochen auf eine Antwort warten. Diese kam heute: Meine Anfrage wurde abgewiesen. Es wurde auf "aussergewöhnliche Umstände" verwiesen, da der Vorflug aufgrund von Böen sehr hart gelandet sei, und daher die checks am Flugzeug nötig waren. Kurz das Wetter am Flughafen an diesem Tag recherchiert: +10kts Gusting....maximal. Das ist doch nicht "aussergewöhnlich", sondern schlichtweg ne schlechte Landung? Aus meiner Sicht steht mir da trotzdem Entschädigung zu. Habe BA nochmals per Mail widersprochen und ne Frist gesetzt.

Wie seht ihr diesen Fall? Ist das Rumgeeiere von BA oder berechtigt? Wie sollte ich am besten vorgehen?
 

CKR

Erfahrenes Mitglied
18.05.2015
1.851
-8
MUC
Rumgeeiere mMn. So ließe sich ja sehr oft etwas konstruieren. Schlechte Pilotenleistung, Wetter irgendwo irgendwie etc.

Ich würde... insistieren. :D Anschließend hast Du je nachdem die Wahl. Abschreiben, Flightright o.ä. und Anwalt. Ich würde Flightright nehmen, da ich bequem bin.
 

alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
5.338
2.686
Da überharte Landungen bei jedem Flug vorkommen können und daher allgemein dazu gehören würde ich davon ausgehen, dass es sich nicht um einen außergewöhnlichen Umstand handelt.


Man könnte zunächst die Anspruchssumme korrigieren die beträgt nämlich 600Euro und keine 300Euro, da es sich um eine Verspätung und nicht um eine Anullierung handelt sind hier 3Stunden entscheidend. (Warum der EuGH zum Ergebnis kommt Fluggäste müssten für Verspätungen ebenfalls entschädigt werden und nicht nur im Fall von Annullierungen aber dann eine unterschiedliche Bewertung vornimmt ist mir allerdings unklar)

Wenn keine Reation auf die E-Mail erfolgt kann es helfen die Forderung nochmals schriftlich auf dem Postweg ein zu reichen wenn dies auch nicht zum Erfolg führt hilft nur noch der Rechtsweg oder eben einen der diversen Dienstleister die gegen Provision arbeiten.
Es gibt aber noch eine zusätzliche Möglichkeit für Experimentierfreudige die Schlichtung über das Bundesamt für Justiz.
 

TheTourist

Neues Mitglied
16.08.2017
3
0
Ich hatte die Regelung so verstanden, dass sich die Summe um 50% reduziert, sofern ein Ersatzflug angeboten wird und man nicht mehr als 4 Stdunden verspätet am Zielort ankommt.

Aber danke für den Hinweis!

Ich bin echt erstaunt, dass BA so frech ist, und so einen Grund einfach vorschiebt. Werde jetzt mal die Antwort abwarten und sonst Flightright beauftragen.
 

alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
5.338
2.686
die ganzen Regelungen der EU-Verordnung 261/2004 sehen zunächst nur Betreuungsleistungen im Fall von Verspätungen vor, aber eben keine Ausgleichszahlung diese gilt zunächst nur im Fall von Annullierungen.

Aus diesem Grund hat der EuGH entschieden dass auch im Falle von Verspätungen eine Ausgleichszahlung zu gewähren ist, wie schon beschrieben warum dort nun plötzlich von drei Stunden als Tatbestand definiert wird und nicht einfach auf die analoge Anwendung der bereits bestehenden Artikel der Verordnung verwiesen wurde erschließt sich mir nicht.

Darum wenn man sich an das entsprechende Urteil hält gibt es im Falle von Verspätungen und zwar unabhängig der Strecke, die Kurzstrecke wird also benachteiligt und die langstrecke bevorzugt, immer nur die volle Summe oder kein Anspruch aber keine Kürzung um 50%.
 

FL380

Erfahrenes Mitglied
18.02.2012
369
0
unter DOMEG
Eurowings (bzw. ein Flug mit 4U-Flugnummer) hatte letztes Jahr im August meinen Flug am Morgen von DUS nach LHR gestrichen und mich darüber nicht informiert. Nach Anruf bei der Hotline konnte ich abends von Köln nach Heathrow fliegen.
Jetzt fast 1 Jahr später hab ich die Ausgleichszahlung bei Eurowings geltend gemacht und habe nach 1,5 Wochen die Antwort erhalten, dass die 250€ in den nächsten 10 Werktagen überwiesen werden.
Ich war überrascht, dass ich zunächst nicht abgewimmelt wurde [emoji1474]
 
  • Like
Reaktionen: frabkk

TheTourist

Neues Mitglied
16.08.2017
3
0
Heute erneute Antwort von BA: Mein Antrag wird zurückgewiesen. Habe die Sache jetzt einfach an Flightright gegeben, weil mir alles andere auch zu stressig ist....

Werde in Zukunft vermeiden, BA zu fliegen. So ein Kindergeburtstag
 

Schneeglitzern

Reguläres Mitglied
11.08.2013
91
14
Mal eine kurze "Erfolgsmeldung":
Nachdem mich LH neulich versetzt hatte (Morgenflug inbound nach FRA delayed nachdem die Maschine am vorabend gar nicht erst aus Frankfurt wegkam, dadurch TATL Anschluss nicht bekommen und rerouted auf spaeteren Flug, Ankunft US Ziel mit 6:35h delay), vergangenen Mittwoch Claim mit Hinweis auf EU und Zahlugsziel 31.8 ueber LH Webformular eingereicht. Donnerstag Anruf von CR, heute Geld auf dem Konto. (y)

Darf ich mal fragen, wann du LH angeschrieben hast ? Ich habe LH am 21.07. eine Aufforderung zur Zahlung mit Zahlungsziel 15.08. geschickt und noch keine Antwort, geschweige denn Geld bekommen.

Gruß
Schneeglitzern
 

tian

Erfahrenes Mitglied
26.12.2009
10.709
140
Letzten Montag den Claim für die Kompensation und für die Erstattung des Ersatzfluges an Easyjet geschickt. Am Samstag kam die Bestätigung, dass sie 2x250€ überweisen. Über die Erstattung der Kosten des Ersatzfluges habe ich noch keine Email bekommen, ist aber laut Twitter Team noch in Arbeit.

Die 500€ plus ein Großteil der Kosten für die alternativen Flüge ist auf meinem Konto eingegangen. Rund 60€ hat Easyjet aber noch unterschlagen. Vom stornierten Flug bis zur Zahlung hat es damit ziemlich genau 1 Monat gedauert. Ohne das ein Anwalt nötig war. Mal sehen wann sie den Rest zahlen.
 

Klagenfurter

Erfahrenes Mitglied
Hallo,
ein Verwandter war am 7. Juli von einer Verspätung mit anschließendem Anschlussverlust betroffen. Der erste Flug, LH 633 DMM-FRA, war pünktlich. Der nächste Flug, OS 128 FRA-VIE, war 7. Juli aufgrund "außergewöhnlich hohem Verkehrsaufkommen in Wien" verspätet. Dadurch hat er in VIE den Flug OS 935 VIE-KLU knapp verpasst. Am Ticketschalter in VIE wurde ihm mitgeteilt, dass die nächsten Flüge nach KLU, OS 939 um 17:15 und OS 929 um 20:15, ausgebucht seien und er nur auf Warteliste gesetzt werden kann. :-( Als er fragte, ob man ihm Zugtickets geben kann, hieß es, dass man eine Fahrkarte für den RJ 564 und EC 113 oder RJ 566 und EC 115 mit Umsteigen in Salzburg :)eek:) geben kann. Also hat er sich auf eigene Kosten Zugfahrkarten nach KLU gekauft und den Flug (unfreiwillig) storniert. Falls es relevant ist: Planmäßige Ankunft wäre um 10:40 in KLU gewesen, EC 113 wäre um 17:18 in KLU angekommen, und tatsächlich ist er gegen 16:20 in KLU angekommen.
Nun meine Fragen:
1. Hat er trotz des Verzichts auf die angebotenen Alternativen der OS einen Anspruch auf eine die Entschädigung gemäß EU-Fluggastrechte? Wenn ja, hat er nun einen Anspruch auf 250€ wegen der Verspätung auf FRA-VIE-(KLU), oder etwa 600€ wegen der Gesamtstrecke DMM-FRA-VIE-KLU?
2. Kann für den nicht geflogenen Abschnitt anteilig der Flugpreis zurückverlangen? Wenn ja, wie berechnet sich dieser Anteil? Und wird ggf. dieser Anteil auf die Entschädigung angerechnet?
3. Da ich demnächst auch von einem solchem Anschlussverlust betroffen sein könnte: Kann ich auf einer Dienstreise die Entschädigung einfordern und selbst einstecken? Oder muss ich das Geld der Firma weitergeben, da die das Ticket gezahlt hat?

Gruß,
Klagenfurter.
 

Anonyma

Erfahrenes Mitglied
16.05.2011
16.563
9.916
BRU
Nun meine Fragen:
1. Hat er trotz des Verzichts auf die angebotenen Alternativen der OS einen Anspruch auf eine die Entschädigung gemäß EU-Fluggastrechte? Wenn ja, hat er nun einen Anspruch auf 250€ wegen der Verspätung auf FRA-VIE-(KLU), oder etwa 600€ wegen der Gesamtstrecke DMM-FRA-VIE-KLU?
2. Kann für den nicht geflogenen Abschnitt anteilig der Flugpreis zurückverlangen? Wenn ja, wie berechnet sich dieser Anteil? Und wird ggf. dieser Anteil auf die Entschädigung angerechnet?
3. Da ich demnächst auch von einem solchem Anschlussverlust betroffen sein könnte: Kann ich auf einer Dienstreise die Entschädigung einfordern und selbst einstecken? Oder muss ich das Geld der Firma weitergeben, da die das Ticket gezahlt hat?

Gruß,
Klagenfurter.

Zu 1) und 2) meiner Ansicht nach hat er Anspruch auf Erstattung des Zugtickets (warum OS hier nur eine offensichtlich deutliche schlechtere Zugvervindung anbot, verstehe ich nicht so ganz....) sowie - sollten ATC-Anweisungen / Anflugbeschränkungen nicht unter außerordentliche Umstände fallen - auf 250 Euro Ausgleichszahlung. Ob er sich statt der Zugfahrt auch anteilsmäßig den Ticketpreis erstatten lassen kann, bin ich überfragt, denke aber ja (würde aber wohl nicht viel rauskommen...). Der Anspruch auf Ersatzbeförderung ist unabhängig von einem eventuellen Anspruch auf Ausgleichszahlung.

zu 3) das hängt von den Regelungen bei Deiner Firma ab. Bei Unsicherheit würde ich es irgendwo in der Abrechnung angeben, und dann schauen, was die Firma sagt.
 
Zuletzt bearbeitet:
  • Like
Reaktionen: Klagenfurter