EW Flug annulliert bucht auf EZY um aber Checkin Zeit verpasst was jetzt?

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Mcflyham

Guest
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Wenn du um kurz nach 20 Uhr am Schalter von EW auftauchst und die hätten nix umgebucht, wäre vermutlich es auch zu spät gewesen, um dich dann noch auf U2 umzubuchen und einzuchecken.
Wenn du dich bis kurz vor Boarding-Ende nicht nach dem Status deines Flugs erkundigst, hast du halt ein Risiko, das m.M. nicht die Airline zu verantworten hat (zumal sie ja versucht hat dich zu informieren).

Mich würde auch mal interessieren, wie aus deiner Sicht die Lösung ausgesehen hätte?
 
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NikSeib

Erfahrenes Mitglied
29.11.2016
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Also soweit ich das rechtliche verstanden hab kommt es drauf an sich rechtzeitig vor Zeit dort aufschlagen zu der das Gate dicht gemacht wird, das sind mal 10 mal 15 mal 20 oder 30 Minuten und steht eben auf der Bordkarte.

Die Lösung wäre gewesen wenn EW gesagt es gibt nen Flug am nächsten Morgen oder eben das Geld für den Flug/Bahn zurück und halt nicht die pampige selber Schuld Pech gehabt.

Ich hab denen jetzt geschrieben das ich nach den EU Rechten das Wahlrecht ausübe und am 6.11.2019 die Strecke fliegen will und es mir egal wär ob das jetzt EW2006/8005/2020 ist jetzt guck ich mal was dabei rum kommt.


Aber noch was kann man überhaupt verbindlich gezwungen werden mit einer anderen Airline als der gebuchten zu fliegen? Bevor jemand kommt zwingen ist natürlich so gemeint das es heißt flieg mit denen oder der Anspruch auf einen Flug ist futsch.
 
M

Mcflyham

Guest
Sonst ist die Frage immer "Warum haben die mich nicht auf den Flug einer anderen Airline umgebucht, dann wäre ich noch rechtzeitig da gewesen"...

Ganz ehrlich, ich finde deinen Ansatz sch..., weil es dir nicht darum geht, halbwegs problemlos von A nach B zu kommen, sondern den maximalen "Geldbetrag" aus einer Problemsituation zu ziehen. Kann man machen, mag ich aber nicht und deshalb bin ich jetzt hier raus und hoffe in diesem Fall tatsächlich, dass die Airline mit dem "selbst Schuld" in deinem Fall Recht behält.
 
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Luftikus

Megaposter
08.01.2010
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irdisch
1. Meiner Meinung nach muss man vor allem erst mal pünktlich da sein. Sofern man schon eingecheckt ist, bis zum legalen Boarding-Schluss am Gate.
2. Wenn das erfüllt ist, können DIE einen DORT informieren, was mit dem Flug ist und was sie vorschlagen. Bis dahin muss man sich nicht mobil auf dem letzten Stand halten.
3. Wenn eine vorgeschlagene Alternative nicht erreichbar ist, muss eine andere gefunden und von denen bezahlt werden. Einfach nur ohne Aussicht auf Erfolg hinschicken reicht nicht.

Wenn Punkt 1 nicht erfüllt ist, wird es mit Punkt 2 aber schwierig.
 

NikSeib

Erfahrenes Mitglied
29.11.2016
530
217
Ganz ehrlich, ich finde deinen Ansatz sch..., weil es dir nicht darum geht, halbwegs problemlos von A nach B zu kommen, sondern den maximalen "Geldbetrag" aus einer Problemsituation zu ziehen.

Äh nein hier gehts nicht um Cash! Hätt EW gesagt oh der EZY Flug hat nicht geklappt oder nicht gepasst hey kein Ding sie fliegen morgen gleich als erstes um kurz nach 6 mit EW2002 raus wär ich auch happy gewesen!

Auch steckt schon die Frage dahinter welche Anforderungen man stellt das man auch als informiert gilt.
So gesehen war ich ja die ganze Zeit am Flughafen die Messe ist ja nicht weit weg.
 

Foxfire

Füchslein
10.09.2012
5.248
554
MUC/EDMM
1. Meiner Meinung nach muss man vor allem erst mal pünktlich da sein. Sofern man schon eingecheckt ist, bis zum legalen Boarding-Schluss am Gate. (...)

Hättest Du eine belastbare Quelle für mich, aus der hervorgeht, dass ein Eintreffen erst kurz vor dem "legalen Boarding-Schluss am Gate" als ausreichend pünktlich zu werten ist?
 

Airsicknessbag

Erfahrenes Mitglied
11.01.2010
19.860
11.018
Der OP war puenktlich am Flughafen. Er haette es bis 15 Minuten vor Abflug ans Gate geschafft und war sogar in Uebererfuellung dieser Pflicht mindestens 40 Minuten vor Abflug am Abfertigungsschalter (Zeiten per EW-AGB). Eine Pflicht, sich vorher ueber den Flugstatus zu informieren oder auch nur kontaktierbar zu sein, gibt es nicht. Wenn es EW nicht schafft, ihn dann puenktlich auf den EC-Flug zu schaffen, ist das ihr Problem.

Auch jemand, der so schon fast demonstrativ auf der Rasierklinge reitet, zeitlich gesehen, wird von der VO geschuetzt.
 

Berlin_Lawyer

Erfahrenes Mitglied
10.10.2017
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Berlin
Eine Pflicht, sich vorher ueber den Flugstatus zu informieren oder auch nur kontaktierbar zu sein, gibt es nicht. Wenn es EW nicht schafft, ihn dann puenktlich auf den EC-Flug zu schaffen, ist das ihr Problem.
Das sehe ich - in Teilen jedenfalls - anders. Richtig ist, dass die Nichterreichbarkeit des Fluggastes keinen Einfluss auf sein Recht zur anderweitigen Beförderung ("Umbuchung") nach Art. 5 iVm Art. 8 (1) (a) der Verordnung hat. Aber: mE wird die Airline frei von ihrer Verpflichtung zur Leistung einer Ausgleichszahlung (die "berühmten" EUR 250,00) nach Art. 5 (1) (c) (i) - (iii) der Verordnung, wonach sie verpflichtet ist, von der Annullierung betroffene Pax über eben diese zu informieren und ein Angebot zur anderweitigen Beförderung unter den dort genannten Bedingungen zu machen. Das Institut der "Zugangsvereitelung" ist dem deutschen ZivilR ja bekannt und hier kann doch nichts anderes gelten: Wieso sollte denn der Pax mit ausgeschaltetem Handy plötzlich eine Ausgleichsleistung erhalten, der mit sichergestellter Erreichbarkeit aber nicht? Ich wüsste nicht, was eine Airline mehr machen kann, als anzurufen, SMS zu schreiben und E-Mails zu senden. Wem ein Angebot zusteht, muss auch ermöglichen, dass der Anbietende ein solches unterbreiten kann.
 

Berlin_Lawyer

Erfahrenes Mitglied
10.10.2017
810
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Berlin
Und wenn die Airline gar keine Kontaktdaten von mir hat, weil ich das Ticket z.B. über ein (Firmen)Reisebüro gebucht habe?
Das wird zu einer sehr abstrakten Diskussion. Wir können hier noch x Beispiele, Varianten und Abwandlungen durchspielen.

Aber: Es ist unerheblich, ob das Luftfahrtunternehmen selbst, der den Flug anbietende Reiseveranstalter oder das eingeschaltete Reisebüro den Fluggast über die Annullierung des gebuchten Fluges informiert. Das Luftfahrtunternehmen kann sich bei der Erfüllung seiner Informationspflicht auch eines Dritten bedienen, bspw. Deines Firmenreisebüros. Es übernimmt dabei aber das Risiko, dass durch diesen Dritten keine ordnungsgemäße Übermittlung erfolgt. Ein Fluggast ist deshalb über die Annullierung eines Fluges nicht rechtzeitig unterrichtet worden, wenn das Luftfahrtunternehmen zwar den Reiseveranstalter bzw. den Reisemittler rechtzeitig unterrichtet hat, letzterer die Information aber nicht weitergegeben hat (so LG Frankfurt a. M. v. 1.9.2011 − 2-24 S 92/11).

Siehe auch EuGH v. 11.5.2017 – C-302/16: Danach muss ein Luftfahrtunternehmen darlegen und beweisen muss, dass der Fluggast über die Annullierung seines Flugs (hier: mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit) unterrichtet wurde und wann das geschehen ist. Kann es das nicht, ist es zur Zahlung des in der Verordnung vorgesehen Ausgleichs verpflichtet.
 

Offworld

Erfahrenes Mitglied
11.03.2018
527
39
STR
Verstehe ich das richtig, dass eine Airline zum Beispiel bei Abflügen um Mitternacht ( wo wahrscheinlich kein Firmenreisebüro mehr besetzt ist) und gar keine Möglichkeit hat, das Reisebüro oder den Passagier (da keine Daten vom Reisebüro angegeben)im Voraus zu kontaktieren, dafür die Schuld tragen muss?

Interessant...
 

Airsicknessbag

Erfahrenes Mitglied
11.01.2010
19.860
11.018
Das Institut der "Zugangsvereitelung" ist dem deutschen ZivilR ja bekannt und hier kann doch nichts anderes gelten: Wieso sollte denn der Pax mit ausgeschaltetem Handy plötzlich eine Ausgleichsleistung erhalten, der mit sichergestellter Erreichbarkeit aber nicht?

Ganz simpel: Weil er die Verspaetung erlitten hat, der andere aber nicht.

Mit der Zugangsvereitelung bist Du in zweierlei Hinsicht auf dem falschen Pferd: Zum einen muss der Passagier nicht damit rechnen, dass ihn die Airline zu kontaktieren versucht. Er darf damit rechnen, dass er ohne weiteren Kontakt sich puenktlich zur Abfertigung bzw. am Flugsteig einfindet und puenktlich befoerdert wird. Und zum anderen liegt die Zugangsstoerung nicht in seiner Sphaere (von einer Vereitelung ganz zu schweigen): VO 261/2004 definiert seine Pflichten, wann er sich wo einzufinden hat, sehr genau. Das ist ausreichend fuer die Airline, ihn zu informieren. Wenn sich die Airline weitere Kommunikationskanaele eroeffnen will, kann sie das ja gerne per AGB tun. Und dann wuensche ich viel Spass dabei, die Besitz- oder gar Mitfuehrungspflicht eines Mobiltelefons AGB-rechtlich sauber zu formulieren.


Ich wüsste nicht, was eine Airline mehr machen kann, als anzurufen, SMS zu schreiben und E-Mails zu senden. Wem ein Angebot zusteht, muss auch ermöglichen, dass der Anbietende ein solches unterbreiten kann.

Sie koennte einen ihrer Leute an den Abfertigungsschalter und/oder an den Flugsteig stellen, der die Passagiere informiert.
 
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10.10.2017
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Berlin
Ganz simpel: Weil er die Verspaetung erlitten hat, der andere aber nicht.

Mit der Zugangsvereitelung bist Du in zweierlei Hinsicht auf dem falschen Pferd: Zum einen muss der Passagier nicht damit rechnen, dass ihn die Airline zu kontaktieren versucht. Er darf damit rechnen, dass er ohne weiteren Kontakt sich puenktlich zur Abfertigung bzw. am Flugsteig einfindet und puenktlich befoerdert wird. Und zum anderen liegt die Zugangsstoerung nicht in seiner Sphaere (von einer Vereitelung ganz zu schweigen): VO 261/2004 definiert seine Pflichten, wann er sich wo einzufinden hat, sehr genau. Das ist ausreichend fuer die Airline, ihn zu informieren. Wenn sich die Airline weitere Kommunikationskanaele eroeffnen will, kann sie das ja gerne per AGB tun. Und dann wuensche ich viel Spass dabei, die Besitz- oder gar Mitfuehrungspflicht eines Mobiltelefons AGB-rechtlich sauber zu formulieren.
Na ja, wenn der Zugang nicht erfolgt ist, muss doch richtigerweise die Frage gestellt werden, ob der mangelhafte Zugang auf Gründe beruht, die in der Sphäre des Pax liegen, oder nicht. Wenn in hohem Maße mit der Möglichkeit des Zugangs wichtiger Erklärungen des Vertragspartners zu rechnen ist, hat – so BeckOK-Schmid, 11. Ed. 1.7.2019, Art. 5 Rn. 18a – der andere Vertragspartner eine erhöhte Pflicht, für die Möglichkeit des Zuganges von rechtsgeschäftlichen Erklärungen Sorge zu tragen. Im Luftverkehr ist - Schmid aaO - "in der Regel zumindest mit geringfügigen Änderungen (Flugzeitverlegung oder Annullierung) immer zu rechnen". Hat der buchende Fluggast seine Kommunikationsdaten im Rahmen einer Buchung zur Verfügung gestellt, um über Leistungsstörungen oder -änderungen bezüglich des gebuchten Fluges in Kenntnis gesetzt zu werden, soll eine größere Verpflichtung für den Reisenden bestehen, für die Möglichkeit des Zugangs von rechtgeschäftlichen Erklärungen vorzusorgen (LG Korneuburg v. 1.2.2018 – 21 R 12/18i). So ähnlich auch das AG Frankfurt/M. v. 9.10.2006 - 32 C 1788/2006: Wird die Information per SMS gesendet, muss die Airline darlegen und beweisen, dass die Mitteilung so in den Empfangsbereich des Fluggastes gelangt ist, dass dieser unter normalen Umständen die Möglichkeit hatte, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen.

Sie koennte einen ihrer Leute an den Abfertigungsschalter und/oder an den Flugsteig stellen, der die Passagiere informiert.
Aber das passiert doch in der Regel? Im vorliegenden Fall hat doch das EW Personal dem TO gesagt, dass der ursprünglich gebuchte Flug ausfalle. Dann erweitere ich: Was soll die Airline machen, außer anrufen, SMS schicken, E-Mails versenden und am Airport Auskunft erteilen?
 
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Airsicknessbag

Erfahrenes Mitglied
11.01.2010
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Hat der buchende Fluggast seine Kommunikationsdaten im Rahmen einer Buchung zur Verfügung gestellt, um über Leistungsstörungen oder -änderungen bezüglich des gebuchten Fluges in Kenntnis gesetzt zu werden, soll eine größere Verpflichtung für den Reisenden bestehen, für die Möglichkeit des Zugangs von rechtgeschäftlichen Erklärungen vorzusorgen (LG Korneuburg v. 1.2.2018 – 21 R 12/18i). So ähnlich auch das AG Frankfurt/M. v. 9.10.2006 - 32 C 1788/2006

Hat er aber hier nicht. Vgl. 13.5 EW-AGB. Er hat die Daten zur Verfuegung gestellt zur "Vornahme von Reservierungen, Erwerb eines Flugscheins, Erwerb zusätzlicher Dienstleistungen und die Abwicklung des Zahlungsverkehrs; die Entwicklung und die Bereitstellung von Dienstleistungen, Erleichterung von Einreise- und Zollabfertigungsverfahren und die Bereitstellung dieser Daten für die Regierungsbehörden, die mit Ihrer Reise in Verbindung stehen."

Man kann ja vieles regeln und dann entsprechend auch Honig daraus saugen. Aber man muss es dann halt auch tun. Wenn man es denn ueberhaupt kann; ich wiederhole mich, eine Mitfuehrungspflicht eines Mobiltelefons wird auch das AG Kornneuburg nicht postulieren.
 

Berlin_Lawyer

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Hat er aber hier nicht. Vgl. 13.5 EW-AGB. Er hat die Daten zur Verfuegung gestellt zur "Vornahme von Reservierungen, Erwerb eines Flugscheins, Erwerb zusätzlicher Dienstleistungen und die Abwicklung des Zahlungsverkehrs; die Entwicklung und die Bereitstellung von Dienstleistungen, Erleichterung von Einreise- und Zollabfertigungsverfahren und die Bereitstellung dieser Daten für die Regierungsbehörden, die mit Ihrer Reise in Verbindung stehen."

Man kann ja vieles regeln und dann entsprechend auch Honig daraus saugen. Aber man muss es dann halt auch tun. Wenn man es denn ueberhaupt kann; ich wiederhole mich, eine Mitfuehrungspflicht eines Mobiltelefons wird auch das AG Kornneuburg nicht postulieren.
Pardon, aber das ist doch nicht richtig:

Unbenannt.PNG

Wenn der Pax das ausfüllt, was ist das dann, außer der - optionalen! - Erklärung, im Fall der Fälle einverstanden zu sein, auf diesem Informationskanal rechtserhebliche Informationen entgegenzunehmen?

PS: Um hier gleich vorzubeugen: Der Ausschnitt entstammt der Buchungsseite der hier gegenständlichen Airline, der Eurowings.
 
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Man kann im Funkloch sein, das Handy aushaben (müssen) oder der Akku ist leer. Das besagt noch lange nichts.
 

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10.10.2017
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Man kann im Funkloch sein, das Handy aushaben (müssen) oder der Akku ist leer. Das besagt noch lange nichts.
Aber ist es nicht widersprüchliches Verhalten, zuerst zu sagen: "Hey, wenn was schiefgeht, ruft mich an oder schickt mir eine Nachricht!", und dann im Falle der Fälle zu sagen: "Sorry, ich hatte das Handy aus, deshalb habe ich nichts mitbekommen. Euer Problem, nicht meines!" Niemand wird gezwungen, Handynummer und/oder E-Mail zu Zwecken der Information über Verspätungen oder Annullierungen anzugeben. Wer es aber tut, kann sich mE im Nachhinein nicht auf den Standpunkt stellen, leider habe er keine Kenntnis gehabt/haben können.

Ich würde das gerne Mal ins "normale" Leben übertragen. A und B verabreden sich um 15:30 Uhr im Eiscafé. A sagt dem B im Vorfeld: "Es kann sein, dass ich später komme. Wie erreiche ich Dich?" B sagt: "Okay, ruf mich einfach an. Die Nummer ist XXX." So, am Tag X verspätet sich A. Nun ist B aber nicht zu erreichen, weil er sein Handy zuhause gelassen hat. Nach 30 Minuten treffen sich A und B und diskutieren die "Schuldfrage". Und? Was ist die Lösung?
 
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08.01.2010
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Man garantiert keine Standleitung und keine ständige Erreichbarkeit. Wenn man bezahlt hat und pünktlich erscheint, erfüllt man seinen Teil. Es gibt auch keinerlei Pflicht, der anderen Seite bei Nichterfüllung deren Folgekosten "proaktiv" zu senken oder der sonst das Leben leichter zu machen.
 

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01.08.2010
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Aber ist es nicht widersprüchliches Verhalten, zuerst zu sagen: "Hey, wenn was schiefgeht, ruft mich an oder schickt mir eine Nachricht!", und dann im Falle der Fälle zu sagen: "Sorry, ich hatte das Handy aus, deshalb habe ich nichts mitbekommen. Euer Problem, nicht meines!" Niemand wird gezwungen, Handynummer und/oder E-Mail zu Zwecken der Information über Verspätungen oder Annullierungen anzugeben. Wer es aber tut, kann sich mE im Nachhinein nicht auf den Standpunkt stellen, leider habe er keine Kenntnis gehabt/haben können.

Ich würde das gerne Mal ins "normale" Leben übertragen. A und B verabreden sich um 15:30 Uhr im Eiscafé. A sagt dem B im Vorfeld: "Es kann sein, dass ich später komme. Wie erreiche ich Dich?" B sagt: "Okay, ruf mich einfach an. Die Nummer ist XXX." So, am Tag X verspätet sich A. Nun ist B aber nicht zu erreichen, weil er sein Handy zuhause gelassen hat. Nach 30 Minuten treffen sich A und B und diskutieren die "Schuldfrage". Und? Was ist die Lösung?

was willst Du jetzt wissen?

Wer den Arzt bezahlt?
 
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Berlin_Lawyer

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10.10.2017
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Man garantiert keine Standleitung und keine ständige Erreichbarkeit. Wenn man bezahlt hat und pünktlich erscheint, erfüllt man seinen Teil. Es gibt auch keinerlei Pflicht, der anderen Seite bei Nichterfüllung deren Folgekosten "proaktiv" zu senken oder der sonst das Leben leichter zu machen.

Aus der Rechtsgeschäftslehre ist das doch bekannt: Wer einer Empfangsvorrichtung für Willenserklärungen widmet, weil er seinem Gegenüber zB Faxnummer oder E-Mailadresse für Zwecke des rechtsgeschäftlichen Verkehrs nennt, der muss sich die Willenserklärung auf diesem Wege zurechnen lassen. Und es geht nicht darum, "seinen Teil" zu erfüllen. Es geht hier doch einzig darum, ob die Airline von ihrer Pflicht zur Leistung einer Ausgleichszahlung nach Art. 5 (3) VO frei wird, wenn sie ein solches Angebot zur anderweitigen Beförderung machen will, aber mit diesem Angebot nie durchdringt, weil ihr Kunde nicht erreichbar ist.
 

Luftikus

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08.01.2010
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Der Kunde hat gar keinen Einfluss darauf, ob er ständig mobil erreichbar ist. Eine Verpflichtung ist er nicht eingegangen. Er hat nur einer "Option" zugestimmt.
Und falls jemand eine Verpflichtung konstruieren sollte, wird kein Passagier das Feld jemals mehr ankreuzen.

Das ist wie umgekehrte Beweislast. Der Kunde muss doch nicht ständig checken, ob sein Vertrag noch gilt? Er gilt!