Hier der Volltext des Urteils der OLG Köln (schöner Fall für eine mündliche Prüfung):
Da weiter oben die Frage aufgeworfen wurde, ob der Zeuge aufgrund seines Berufs als Polizeibeamter die Situation provoziert hat: nein, er hatte sich vorher damit befasst, was er unternehmen muss, um seine Rechte bei drohendem Verpassen des Fluges wegen langer Warteschlangen an die Siko zu wahren.
Die Darstellung bei lto.de ist danach teilweise sinnentstellend verkürzt:
Der Zeuge hatte nach Auffassung des OLG Köln durch Nichtannahme des Angebots keine Verschlechterung seiner Situation vor dem Angebot zu erwarten, denn dann hätte sich an der langen Wartezeit nichts geändert. Abgesehen davon war er mit einem Freund unterwegs, der während des Geschehens vor dem Terminal in der Warteschlange verblieben ist, so dass er danach wieder zu ihm zurückgekehrt ist.
Die Beamten der Bundespolizei wurden auch erst nach der Rückkehr in die Warteschlange angesprochen, während der Text bei lto.de suggeriert, dass dies vor dem Terminal erfolgt ist.
Ferner sind auch die Ausführungen zur "besonnenen Selbstbehauptung" ohne den im Urteil enthaltenen Kontext missverständlich. Das OLG Köln stellt insoweit darauf ab, dass der Zeuge in Kenntnis der erwartbar extremen Wartesituation 4 Stunden vor Abflug am Flughafen erschienen war, Handlungsalternativen hatte (auf das stetige Vorrücken der Warteschlange vertrauen, andere Flughafenmitarbeiter ansprechen, andere Passagiere um Vorbeilassen zu bitten oder sich vorzudrängeln) und die Zwangsintensität am untersten Rand lag (der Security-Mitarbeiter ist nach zweimaliger Ablehnung des Angebots weggegangen).