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Schon ganz richtiger Ansatz, aber bei öffentlichen Anlagen/ Gebäuden sind die Hausrechtsbefugnisse (stark) eingeschränkt..
... die Frage allerdings, ob ein Flughafen überhaupt ein öffentlicher Raum ist, hat meines Wissens (juristischer Laie) das Verfassungsgericht erst einmal bezüglich des verfassungsmäßig garantierten Demonstrationsrechtes entschieden.
Bei der konkreten Fragestellung von rookie99 dürfte das allerdings irrelevant sein; ebenso wie die zuvor erwähnte Panaromafreiheit. Da hier beim Aussteigen aus einem Flugzeug einerseits andere Passagiere und Personal in Großaufnahme mit aufs Bild kommen und andererseits der Betriebsablauf gestört wird - ohne Ausübung des Demonstrationsrechtes.