In der Hoffnung, mich nicht zu weit vom Thema zu entfernen:
Warum von vornherein die ungünstige Auslegung, dass eine Erstattung nur "anteilig" für das herabgestufte Segment erfolgen muss? Ich halte dies bei unbedarfter Betrachtung jedenfalls nicht für zwingend.
Zwingend ist das in der Tat nicht, und ich wäre überrascht, wenn nicht einige Kollegen hier die radikale Position beziehen, dass mit "Flugschein" nicht nur der Coupon für das betroffene Segment gemeint ist, sondern die unter einer Ticketnummer zusammengefasste Gesamtheit der Coupons. Die deutlich erhöhte abschreckende Wirkung für die Airline und der dadurch vergrößerte Schutz des Fluggasts liegen bei dieser Auslegung auf der Hand. Allerdings setzt die Verordnung grundsätzlich bei den einzelnen Flugabschnitten an. In anderen Zusammenhängen ist die Rechtsprechung dem Versuch, die gesamte in dem Ticket versprochene Reise als einen "Flug" anzusehen, wiederholt entgegengetreten. Ein Bedürfnis, davon im Fall des Downgrades abzuweichen, sehe ich nicht, denn wenn die Folgesegmente in den gebuchten Klassen durchgeführt werden, lässt sich schwerlich etwas finden, wofür der Kunde im Vergleich zu einem Downgrade auf einem One-way-Direkt-Ticket zusätzlich entschädigt werden müsste. Ist FRA-SIN in F 75% weniger wert, weil CAI-FRA in C geflogen wurde? Und der ordnungsgemäß durchgeführte Rückflug gleich auch noch?
Fallabwandlung 1a) Wie möchtest du den Flugpreis in Segmente aufsplitten?
Auch das ergibt sich in der Tat nicht von selbst. Als erstes würde ich in die fare calculation im passenger receipt schauen. Das sieht dann etwa so aus:
Fare Calculation meinte:
FRA LH GOT21.49LH FRA21.49LESS42.98NUC0END
ROE0.674722XT 6.55DE14.24YA
Bei Umsteigeverbindungen hilft das freilich nicht, wenn die Strecke für eine Richtung durchgehend berechnet ist, aber nur auf einem Segment die Beförderungsklasse zu Ungunsten des Fluggastes geändert wird:
Tarifberechnung meinte:
FRA LX X/ZRH LX MAD12.53LX X/ZRH LX FRA12.53 QMADFRA171.58 QFRAMAD171.58
NUC368.22END ROE0.757690
Sofern uns hier nicht einer der Reisebüro-Spezialisten sagen kann, ob es noch eine verfeinerte Kalkulation gibt, bliebe ab diesem Punkt wohl nichts anderes als eine Verteilung nach Kilometern oder Segmenten. Bei Veranstaltertarifen u.ä., wo nur ein Endpreis ausgewiesen ist, hat man als Kunde ja von vornherein keinen anderen Anhaltspunkt.
1b) Wie, wenn es sich um ein Meilenticket handelt, auf dem ebenfalls noch andere Segmente sind? Hier wird eine Kompensation nach VO schon deshalb schwierig, weil die hiervor vorgesehene Modalität (Art. 7 III) nur mit Müh und Not passt.
Die Modalitäten des Art. 7 III (Barzahlung etc.) würden mir weniger Sorge bereiten: Die Meilen sind eine Ersatzwährung, und in dieser Form muss dann auch erstattet werden. Das größere Problem scheint mir wieder die Tarifkalkulation, denn die für ein Prämienticket genommenen Meilenbeträge sind ja recht pauschal. Hier müsste man sich wohl damit helfen, dass man die Differenz zwischen der gebuchten und der geflogenen Klassen für ein Prämien-Ticket auf der betroffenen Teil-Strecke ansetzt. Bei innereuropäischen Umsteigeverbindungen läuft das dann auf eine Division durch die Anzahl der gebuchten Segmente oder eben eine Verteilung nach Kilometern hinaus.
Dass all dem der Ruch einer Behelfslösung anhaftet, sehe ich, doch wäre das nicht der erste Fall, in dem der Verordnungsgeber sich die Dinge etwas zu einfach vorgestellt hat. Ob man die daraus folgenden Probleme loswerden kann, indem man den "Preis des Flugscheins" entsprechend krude handhabt, wage ich jedoch zu bezweifeln.