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Der Artikel ist schon etwas älter, vor kurzem wurde das Urteil bestätigt. (hab ich im Radio gehört bin aber gerade zu faul zum Suchen)Die Sache ist aber wohl nicht durch? Weil steht ja im Artikel das der Anwalt in Revision gehen wird.
Der Artikel ist schon etwas älter, vor kurzem wurde das Urteil bestätigt. (hab ich im Radio gehört bin aber gerade zu faul zum Suchen)Die Sache ist aber wohl nicht durch? Weil steht ja im Artikel das der Anwalt in Revision gehen wird.
Achtung! die nutzen dann aber das Hase-und-Igel-Prinzip!Einfach vor der Polizei flüchten.
Wie ich hier gelernt habe, dürfen die Verfolgungen nur innerhalb der Geschwindigkeitsbegrenzungen durchführen - selbst mit Blaulicht.
Die deutsche Polizei wird allgemein eine Verfolgung abbrechen, wenn andere Personen dadurch unverhältnismäßig gefährdet werden. Wenn also der flüchtige Mörder mit 200 km/h durch die Innenstadt brettert, wird ein Polizist nicht hinterherbrettern, sondern die Verfolgung abbrechen oder sich zumindest erheblich zurückfallen lassen.
Dieser Gotthard-Depp hat auch nach deutschem Recht mehrere Straftaten begangen, nix OWI!
Ich weiß gar nicht, was es da zu diskutieren gibt...
https://www.spiegel.de/panorama/justiz/stuttgart-gotthard-raser-sitzt-im-gefaengnis-a-1233527.htmlNämlich welche?
OLG Stuttgart Beschluss vom 25.4.2018 meinte:der tatsächliche Lebenssachverhalt, auf dessen Grundlage gegen den Betroffenen in der Schweiz eine Freiheitsstrafe verhängt worden ist und der dort als Straftat gewertet wurde, in der Bundesrepublik zum damaligen Zeitpunkt lediglich Ordnungswidrigkeitentatbestände erfüllte und mit Geldbußen und einem Fahrverbot hätte geahndet werden können. [...] Vorliegend hätte sich der Verurteilte nach den Feststellungen des schweizerischen Urteils jedenfalls des vorsätzlichen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nach § 24 StVG i.V.m. §§ 41 Abs. 1, 49 Abs. 3 Nr. 4 i.V.m. Anlage 2 Nr. 49 StVO in drei Fällen (Taten vom 12. Juli 2014) und des vorsätzlichen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nach § 24 StVG i.V.m. §§ 41 Abs. 1, 49 Abs. 3 Nr. 4 i.V.m. Anlage 2 Nr. 49 StVO in einem Fall, des vorsätzlichen Überfahrens der doppelt durchgezogenen Mittellinie in 10 Fällen (§ 24 StVG, §§ 41 Abs. 1, 49 Abs. 3 Nr. 4 i.V.m. Anlage 2 Nr. 69 StVO) und des vorsätzlichen Überfahrens von durch Leitbaken abgesperrten Flächen in drei Fällen (§ 24 StVG, §§ 43 Abs. 3 S. 2, 49 Abs. 3 Nr. 6 i.V.m. Anlage 4 Nr. 2 StVO (Taten vom 14. Juli 2014) schuldig gemacht.
Ich gebe dir Recht, dass -deine und des Senators ehrenwerte Meinungen mal außer acht gelassen- durchaus danach aussieht, dass es so wäre.Das LG Stuttgart, das OLG Stuttgart, DerSenator und ich sind einfach nur der Meinung, dass keine Straftaten (aus deutscher Perspektive) vorlagen:
Wurde heute von einem mobilen Blitzer in einer 30-er Zone in der Schweiz geblitzt. Tacho zeigte zu dem Zeitpunkt 53 km/h.