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Abrechnung über Rundungsrabatt zum Gunsten des Kunden?Aus Kundensicht vielleicht verständlich, aber wegen der Umsatzsteuer, Nachvollziehbarkeit der Buchhaltung und den gesetzlichen Anforderungen zur Preisauszeichnung komplizierter als man denkt. Wir haben für solche Sonderfälle unterschiedliche Berechnungen in der Software hinterlegt, die die Anwender normalerweise mit ihrem Steuerberater abstimmen müssen.
Kommentare auf Newsseiten zu lesen ist generell nicht zu empfehlen.Die Kommentare sind wieder herrlich.
Die gesetzliche Vorgabe zur Anbringung von Hinweisen auf den MU ergibt sich ja schon aus dem BGB.Eine gesetzliche Vorgabe, die akzeptierten Zahlungsmethoden und evtl. Einschränkungen wie MU so anzubringen, dass es für Jeden vor Betreten der Geschäfts ersichtich ist, wäre durchaus sinnvoll. Für die Gastronomie gibt es ja m. W. n. die Vorschrift, die Speisekarte vor der Türe zu platzieren.
Eben. In Indonesien bekam ich beim Bezahlen bislang immer sofort einen Beleg, in Österreich gibts ordentliche Fiskalkassen.oder muss man anders in den Griff bekommen z.B. Buchhaltungsvorschriften oder - wie in Italien - Quittungsnachweis.
Aber DEHOGA zahlt wohl ordentlich Geld in Berlin.