LH401 JFK - FRA Checkin

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doby

Erfahrenes Mitglied
04.06.2011
290
1
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Hey,
mir wurde per SMS mitgeteilt, dass der Flug von 16.20 auf 23.30 verspätet ist.
Wenn wir nun gegen z.b. 16 Uhr am jfk auftauchen, ist dann schon der Check-in offen, sodass wir in die Business Lounge könnten oder heißt es bis 20 Uhr in der Abflughalle warten, da LH keinen Schalter durchgehend offen hat?

Besten Dank!
 

CarstenS

Erfahrenes Mitglied
08.09.2012
3.729
4.903
Die LH Schalter sind in JFK durchgehend von ca. 13 Uhr bis zum Abend (Abflug der LH405) geöffnet. Und die checken alle Flüge jederzeit ein.
 
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tony_fcb

Erfahrenes Mitglied
04.07.2015
1.191
249
was wäre eigentlich in so einem Fall der letzte Zeitpunkt an dem man sein Gepäck abgeben muss?
1 Stunden vor der regulären Abflugzeit oder 1 Stunde vor der neuen Abflugzeit?
 

CarstenS

Erfahrenes Mitglied
08.09.2012
3.729
4.903
LH hat leider die Politik, dass die ursprüngliche Annahmeschlusszeit wahrgenommen werden muss. Es sei denn, der Flug bekommt richtiggehend eine neue Flugzeit und nicht nur eine Verspätung.
Ob das im Einzelfall bei einer solch' gravierenden Verspätung, die schon im Vorfeld bekannt ist, doch anders gehandhabt wird, habe ich noch nicht persönlich erlebt.
 

Andie007

Erfahrenes Mitglied
08.09.2014
4.181
3.585
New York & DUS
was wäre eigentlich in so einem Fall der letzte Zeitpunkt an dem man sein Gepäck abgeben muss?
1 Stunden vor der regulären Abflugzeit oder 1 Stunde vor der neuen Abflugzeit?

Was wäre denn, wenn Du plötzlich dich früher fliegen sollst oder einen anderen Flieger nehmen solltest ... (sagen wir mal LH411 um 17:50?)
 

doby

Erfahrenes Mitglied
04.06.2011
290
1
Danke für die Tipps!
Waren um 14 Uhr am Check-in. Der war auch besetzt. Wurden dann auf den Flug um 22.00 umgebucht. Da es hierfür aber noch kein Gate gäbe, wollten sie unser Gepäck nicht vor 18uhr annehmen. Ihr Tipp war, dass wir doch das Gepäck an baggage Store einschließen, durch die security in die Lounge gehen und um 18 Uhr wieder einreisen, um das Gepäck einzuchecken.
Haben wir dann nicht gemacht, war mir nicht sicher ob das mit der us-immigration so einfach möglich ist?
 

doby

Erfahrenes Mitglied
04.06.2011
290
1
So,ich nochmal. Wir sind dann letzte Woche 8 Stunden verspätet angekommen. Wieso LH401 verspätet war am 13.08.17 weiß ich nicht. Jedenfalls habe ich aber per Mail an customer.relations@lufthansa.com den Versuch gestartet, eine Entschädigung geltend zu machen.
Bis jetzt ist von LH aber nix zu hören (6 Werktage). Könnt ihr mir sagen, wie schnell LH überlicherweise auf Mails antwortet? Oder ist es eh nur Taktik, um die Geschichte erstmal zu verzögern?

Besten Dank!
 

MrAlex

Erfahrenes Mitglied
23.05.2015
1.510
117
Bei meinen letzten Beschwerden brauchten sie im Schnitt ca. 8-9 Wochen. Ohne Anwalt, als SEN - falls das überhaupt irgendwas ausmachen sollte.
 

peter42

Moderator
Teammitglied
09.03.2009
13.329
1.198
Danke für die Tipps!
Waren um 14 Uhr am Check-in. Der war auch besetzt. Wurden dann auf den Flug um 22.00 umgebucht. Da es hierfür aber noch kein Gate gäbe, wollten sie unser Gepäck nicht vor 18uhr annehmen. Ihr Tipp war, dass wir doch das Gepäck an baggage Store einschließen, durch die security in die Lounge gehen und um 18 Uhr wieder einreisen, um das Gepäck einzuchecken.
Haben wir dann nicht gemacht, war mir nicht sicher ob das mit der us-immigration so einfach möglich ist?

Eigentlich reist Du bei USA-Flügen erst beim Boarding aus.
 
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Anonym-36803

Guest
Wir sind vom T1 geflogen, da wurde der Pass vor der SiKo kontrolliert. Boarding ging dann ohne Passkontrolle.
Das ist keine Ausreise, sondern nur eine Identitätsfeststellung, wie Du sie auch bei inneramerikanischen Flügen hast. Die eigentliche Ausreise erfolgt über die Passagierdaten des Fluges.
 
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spotterking

Erfahrenes Mitglied
14.07.2012
5.061
3.320
FRA
So,ich nochmal. Wir sind dann letzte Woche 8 Stunden verspätet angekommen. Wieso LH401 verspätet war am 13.08.17 weiß ich nicht. Jedenfalls habe ich aber per Mail an customer.relations@lufthansa.com den Versuch gestartet, eine Entschädigung geltend zu machen.
Bis jetzt ist von LH aber nix zu hören (6 Werktage). Könnt ihr mir sagen, wie schnell LH überlicherweise auf Mails antwortet? Oder ist es eh nur Taktik, um die Geschichte erstmal zu verzögern?

Besten Dank!

Der Hinflug LH400 war am 13. gecancelled. Dein Rueckflug war mit der D-AIMC welche am 12.08 als LH 400 angekommen ist. Somit ist eine Rotation mit LH401 am 12.08 und LH400 am 13.08 ausgefallen. Hört sich sehr nach Technical an. Evtl. musste ja ein Ersatzteil eingeflogen und der Flieger in JFK repariert werden. Deshalb der spätere Rückflug. Normalerweise wird aber vom Cockpit der Grund fuer die Verspätung im Rahmen der üblichen Ansagen genannt!
 

doby

Erfahrenes Mitglied
04.06.2011
290
1
So,
im August hatte ich mich ja an LH zwecks Kompensation gewendet. Nun, nach knapp 4 Monaten kam die Antwort von LH.

"[...] Ausgleichszahlungen sieht die EU-Verordnung 261/2004 nach unserer Einzelfallbewertung hier nicht vor. Wir bitten daher um Ihr Verständnis, dass wir Ihrer Forderung nach einer Kompensation nicht nachkommen können.[...]"

Verständnis findet LH bei mir nun nicht. Ich hätte zumindest erwartet, dass LH mir einen Grund für die Ablehnung nennt.

Ich bleibe also am Ball und werde berichten wie es weiter geht.
 
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Xray

Erfahrenes Mitglied
13.04.2017
2.030
1.124
..... Ich hätte zumindest erwartet, dass LH mir einen Grund für die Ablehnung nennt.

.....

Das ist allerdings wahr. Das ist schon eine ziemliche Frechheit im Kundenumgang.

Nur mal so theoretisch gedacht: Den genauen Grund für eine Verspätung kann ja in letzter Konsequenz immer nur die airline selber wissen. Hat man einen Rechtsanspruch auf entsprechende Auskunft?
Angenommen, die airline hätte Recht mit der Aussage, dass eine Kompensation nicht fällig wird, erklärt aber die Gründe erst, wenn man sich einen Rechtsanwalt nimmt. Hätte man Anspruch auf Erstattung der Kosten, die ja ggf. gar nicht entstanden wären, wenn die airline gleich vernünftig erläutert hätte?
 

Ragesh

Erfahrenes Mitglied
19.02.2014
659
9
Bevor du gar nichts weiter unternimmst gibts ja auch diverse Anbieter über die man die Forderungen weiter verfolgen kann. Dabei werden aber dann 25-35% Provision von der Entschädigung fällig im Erfolgsfall.

Wäre mein nächster Schritt, da es mir zu aufwändig und wohl auch zu riskant wäre das selbst über einen Anwalt weiter zu verfolgen.
 

zolagola

Erfahrenes Mitglied
02.01.2014
2.037
216
FRA
Bevor man diesen Anbietern Geld in den Rachen wirft: Schreiben aufsetzen, Frist setzen, nach Ablauf an die SöP oder einen Anwalt geben. Ohne Druck scheint bei LH nichts zu gehen.
 

Ragesh

Erfahrenes Mitglied
19.02.2014
659
9
Bevor man diesen Anbietern Geld in den Rachen wirft: Schreiben aufsetzen, Frist setzen, nach Ablauf an die SöP oder einen Anwalt geben. Ohne Druck scheint bei LHnichts zu gehen.​


Geht natürlich auch. Das Schreiben ist ja auch zumindest noch kostenneutral. Anwalt würde ich mir ohne RSV dann schon überlegen.
 

doby

Erfahrenes Mitglied
04.06.2011
290
1
Hey,
eine weitere Mail hat nun gereicht. Lufthansa hat die Entschädigung überwiesen :)
 

Berlin_Lawyer

Erfahrenes Mitglied
10.10.2017
810
99
Berlin
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Nur mal so theoretisch gedacht: Den genauen Grund für eine Verspätung kann ja in letzter Konsequenz immer nur die airline selber wissen. Hat man einen Rechtsanspruch auf entsprechende Auskunft?
Angenommen, die airline hätte Recht mit der Aussage, dass eine Kompensation nicht fällig wird, erklärt aber die Gründe erst, wenn man sich einen Rechtsanwalt nimmt.

Da scheiden sich (leider) die Geister: Die Rechtsprechung ist uneinheitlich.

AG Rüsselsheim, Urteil vom 20.01.2015, Az.: 3 C 3644/1:

Die Auskunftspflicht der Beklagten beruht auf Treu und Glauben, § 242 BGB. Eine solche besteht gewohnheitsrechlich dann, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann (so zum Ganzen schon Palandt, BGB [ 73. Aufl.] , VIA, Rn. 4 ff. m.w.N.). Dies ist hier der Fall.

Zwischen den Parteien besteht eine Sonderverbindung, nämlich ein gesetzliches Schuldverhältnis. Infolge der unstreitigen Flugverspätung kann die Klägerseite grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch analog Art. 6, 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (nachfolgend: VO oder Verordnung) beanspruchen, nachdem auch nach Auffassung des angerufenen Tatgerichts alle Anspruchsvoraussetzungen unstreitig sind.

Auf Seiten der Kläger besteht zudem eine entschuldbare Ungewissheit über das tatsächliche Bestehen des Anspruchs, nachdem die Beklagte vorgerichtlich behauptet hat, dass die Verspätung auf einen außergewöhnlichen Umstand gemäß Art. 5 Abs. 3 VO zurückzuführen sei, ohne diesen Umstand jedoch konkret zu benennen. Sollte tatsächlich ein außergewöhnlicher Umstand bestehen, würde der klägerische Ausgleichsanspruch entfallen. Den Klägern ist es auch nicht möglich, die Information über den abstrakt behaupteten außergewöhnlichen Umstand auf andere Weise als durch die Beklagte zu erhalten. Insbesondere ist es der Klägerseite nicht zuzumuten, die Beklagte gerichtlich auf Zahlung der Ausgleichsforderung in Anspruch und zugleich in Kauf zu nehmen, dass die Beklagte den behaupteten außergewöhnlichen Umstand erstmalig im Prozess konkret darlegt. In diesem Fall müsste die Klägerseite auch im Falle einer dann erklärten Klagerücknahme gemäß § 269 Abs. 3 ZPO die Kosten des Rechtsstreits tragen.

Die Beklagte ist auch ohne unbillige Belastung ohne Weiteres in der Lage, die Auskunft über den außergewöhnlichen Umstand zu erteilen. Dieser ist ihr, nachdem sie schon hierauf Bezug genommen hat, bereits bekannt; ein nennenswerter Aufwand im Zusammenhang mit der Auskunftserteilung besteht auf Beklagtenseite nicht.


Demgegenüber mit anderem Ergebnis AG Charlottenburg, Urteil vom 17.12.2015, Az.: 218 C 234/15).


Grundsätzlich kann in einer bestehenden Rechtsbeziehung, die es mit sich bringt, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die erforderliche Auskunft unschwer geben kann, ein Anspruch auf Auskunft bestehen (Palandt BGB 75. Aufl., § 260 Rdnr. 4). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gebieten es Treu und Glauben, dem Anspruchsberechtigten einen Auskunftsanspruch zuzubilligen, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, und wenn der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderliche Auskunft zu erteilen (BGH, Urteil vom 06. Februar 2007 - X ZR 117/04 -, Rn. 13, juris m.w.N.). Die Tatsache, dass jemand Informationen besitzt, die für einen anderen bedeutsam sind, begründet keine Auskunftspflicht (Palandt aaO. Rdnr. 5). Besteht zwischen den Parteien ein Vertrag, reicht es aus, dass für den Leistungsanspruch oder die Einwendung, die mit Hilfe der Information geltend gemacht werden soll, eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht (Palandt aaO. Rdnr. 6). Der Auskunftsanspruch soll den Gläubiger gerade in die Lage versetzen, tatsächliche Umstände darzutun, mit denen er einerseits seiner auch unter Berücksichtigung des § 252 Satz 2 BGB bestehenden Darlegungslast nachkommen kann und mit denen er es andererseits dem Gericht ermöglicht, auf der Grundlage des für wahrscheinlich zu erachtenden Sachverhalts - gegebenenfalls mit sachverständiger Hilfe - die Höhe des dem Gläubiger entgangenen Gewinns zu schätzen (BGH, Urteil vom 06. Februar 2007 - X ZR 117/04 -, Rn. 15, juris).

Nach dieser Rechtsprechung kann ein Anspruch auf Auskunft bestehen, wenn die Information erforderlich ist, um eine schlüssige Klage erheben zu können. Dafür benötigt der Kläger die geforderte Auskunft allerdings nicht. Für die Schlüssigkeit einer Zahlungsklage hat er die erforderlichen Informationen (Vertrag, Beförderung, Entfernung, Verspätung). Er will darüber hinaus detaillierte Informationen über eventuelles Verteidigungsvorbringen der Beklagten zu eventuellen Entlastungsgründen und deren Erfolgsaussicht. Ein solcher Anspruch besteht allerdings nicht aus dem oben geschilderten Gewohnheitsrecht. Treu und Glauben gebieten es gerade nicht, dem Anspruchsteller nicht nur die für die Schlüssigkeit einer Klage erforderlichen Informationen zu erteilen, sondern ihm durch weitergehende Detailauskünfte das normale Prozessrisiko abzunehmen.