Nur mal so theoretisch gedacht: Den genauen Grund für eine Verspätung kann ja in letzter Konsequenz immer nur die airline selber wissen. Hat man einen Rechtsanspruch auf entsprechende Auskunft?
Angenommen, die airline hätte Recht mit der Aussage, dass eine Kompensation nicht fällig wird, erklärt aber die Gründe erst, wenn man sich einen Rechtsanwalt nimmt.
Da scheiden sich (leider) die Geister: Die Rechtsprechung ist uneinheitlich.
AG Rüsselsheim, Urteil vom 20.01.2015, Az.: 3 C 3644/1:
Die Auskunftspflicht der Beklagten beruht auf Treu und Glauben, § 242 BGB. Eine solche besteht gewohnheitsrechlich dann, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann (so zum Ganzen schon Palandt, BGB [ 73. Aufl.] , VIA, Rn. 4 ff. m.w.N.). Dies ist hier der Fall.
Zwischen den Parteien besteht eine Sonderverbindung, nämlich ein gesetzliches Schuldverhältnis. Infolge der unstreitigen Flugverspätung kann die Klägerseite grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch analog Art. 6, 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (nachfolgend: VO oder Verordnung) beanspruchen, nachdem auch nach Auffassung des angerufenen Tatgerichts alle Anspruchsvoraussetzungen unstreitig sind.
Auf Seiten der Kläger besteht zudem eine entschuldbare Ungewissheit über das tatsächliche Bestehen des Anspruchs, nachdem die Beklagte vorgerichtlich behauptet hat, dass die Verspätung auf einen außergewöhnlichen Umstand gemäß Art. 5 Abs. 3 VO zurückzuführen sei, ohne diesen Umstand jedoch konkret zu benennen. Sollte tatsächlich ein außergewöhnlicher Umstand bestehen, würde der klägerische Ausgleichsanspruch entfallen. Den Klägern ist es auch nicht möglich, die Information über den abstrakt behaupteten außergewöhnlichen Umstand auf andere Weise als durch die Beklagte zu erhalten. Insbesondere ist es der Klägerseite nicht zuzumuten, die Beklagte gerichtlich auf Zahlung der Ausgleichsforderung in Anspruch und zugleich in Kauf zu nehmen, dass die Beklagte den behaupteten außergewöhnlichen Umstand erstmalig im Prozess konkret darlegt. In diesem Fall müsste die Klägerseite auch im Falle einer dann erklärten Klagerücknahme gemäß § 269 Abs. 3 ZPO die Kosten des Rechtsstreits tragen.
Die Beklagte ist auch ohne unbillige Belastung ohne Weiteres in der Lage, die Auskunft über den außergewöhnlichen Umstand zu erteilen. Dieser ist ihr, nachdem sie schon hierauf Bezug genommen hat, bereits bekannt; ein nennenswerter Aufwand im Zusammenhang mit der Auskunftserteilung besteht auf Beklagtenseite nicht.
Demgegenüber mit anderem Ergebnis AG Charlottenburg, Urteil vom 17.12.2015, Az.: 218 C 234/15).
Grundsätzlich kann in einer bestehenden Rechtsbeziehung, die es mit sich bringt, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die erforderliche Auskunft unschwer geben kann, ein Anspruch auf Auskunft bestehen (Palandt BGB 75. Aufl., § 260 Rdnr. 4). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gebieten es Treu und Glauben, dem Anspruchsberechtigten einen Auskunftsanspruch zuzubilligen, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, und wenn der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderliche Auskunft zu erteilen (BGH, Urteil vom 06. Februar 2007 - X ZR 117/04 -, Rn. 13, juris m.w.N.). Die Tatsache, dass jemand Informationen besitzt, die für einen anderen bedeutsam sind, begründet keine Auskunftspflicht (Palandt aaO. Rdnr. 5). Besteht zwischen den Parteien ein Vertrag, reicht es aus, dass für den Leistungsanspruch oder die Einwendung, die mit Hilfe der Information geltend gemacht werden soll, eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht (Palandt aaO. Rdnr. 6). Der Auskunftsanspruch soll den Gläubiger gerade in die Lage versetzen, tatsächliche Umstände darzutun, mit denen er einerseits seiner auch unter Berücksichtigung des § 252 Satz 2 BGB bestehenden Darlegungslast nachkommen kann und mit denen er es andererseits dem Gericht ermöglicht, auf der Grundlage des für wahrscheinlich zu erachtenden Sachverhalts - gegebenenfalls mit sachverständiger Hilfe - die Höhe des dem Gläubiger entgangenen Gewinns zu schätzen (BGH, Urteil vom 06. Februar 2007 - X ZR 117/04 -, Rn. 15, juris).
Nach dieser Rechtsprechung kann ein Anspruch auf Auskunft bestehen, wenn die Information erforderlich ist, um eine schlüssige Klage erheben zu können. Dafür benötigt der Kläger die geforderte Auskunft allerdings nicht. Für die Schlüssigkeit einer Zahlungsklage hat er die erforderlichen Informationen (Vertrag, Beförderung, Entfernung, Verspätung). Er will darüber hinaus detaillierte Informationen über eventuelles Verteidigungsvorbringen der Beklagten zu eventuellen Entlastungsgründen und deren Erfolgsaussicht. Ein solcher Anspruch besteht allerdings nicht aus dem oben geschilderten Gewohnheitsrecht. Treu und Glauben gebieten es gerade nicht, dem Anspruchsteller nicht nur die für die Schlüssigkeit einer Klage erforderlichen Informationen zu erteilen, sondern ihm durch weitergehende Detailauskünfte das normale Prozessrisiko abzunehmen.