Maskenpflicht bei Flugreisen entfällt

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koeby

Erfahrenes Mitglied
24.08.2016
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Kann nur von der Praxis sprechen: Richtung DE: Maskenpflicht. Richtung Schweiz (auch ex DE) keine Maskenpflicht.
Wann war das? Vor zwei Wochen war FRA-ZRH auf LX definitiv noch mit Maske.
 

meilenfreund

Erfahrenes Mitglied
10.03.2009
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Das ist im Kern die Frage, wo der Geltungsbereich des IfSG ist. Ich bin ja einfach gestrickt (weshalb ich, s.o., nur Hundekotsatzungen mache [und diese durch die Gegend faxe]), und würde einfach mal stumpf auf den deutschen Luftraum gehen. Will das aber nicht abschließend entscheiden; Kollege meilenfreund hat z.B. mal das Tokioter Abkommen in den Raum gestellt.

Ich werde das in den nächsten Tagen nochmal näher betrachten und das Ergebnis hier vorstellen.

Nach meiner Ansicht ist hier Art. 13 des Chicagoer Abkommens von Bedeutung:

Die Gesetze und Vorschriften eines Vertragsstaates über den Einflug oder Ausflug von Fluggästen, Besatzung oder Fracht in Luftfahrzeugen in sein oder aus seinem Hoheitsgebiet, wie Einflug, Abfertigungs‑, Einreise‑, Pass‑, Zoll‑ und Quarantänevorschriften, sind von den Fluggästen oder der Besatzung oder in deren Namen und hinsichtlich der Fracht beim Einflug oder Ausflug sowie innerhalb des Hoheitsgebietes dieses Staates zu befolgen.
(Quelle: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/63/1377_1378_1381/de)

Die Begriffe "Einflug" und "Ausflug" sind im Abkommen nicht definiert. Ich verstehe sie aber dahingehend, dass damit der Flug aus einem anderen Staat bzw. in einen anderen Staat und nicht nur das Erreichen/Verlassen des Luftraums des Vertragsstaates gemeint ist. Anderenfalls wäre die Aufzählung der Beispiele sinnentleert. Die Passage "oder in deren Namen" habe ich nicht verstanden.

Das Tokioter Abkommen ist dann nach meiner jetzigen Betrachtung erst an zweiter Stelle relevant, da es keine Regelungen über den räumlichen Geltungsbereich von Rechtsvorschriften enthält, sondern Befugnisse und Zuständigkeiten im Rahmen der Abwehr von Gefahren usw. enthält.

Übrigens nach dem Chicagoer Abkommen gilt die Hoheitsgewalt von Deutschland nur im eigenen Luftraum. Daher ist es außerhalb egal bei welcher Registrierung die Hoheitsgewalt nicht mehr, egal was KL oder das BGM veranlasst. LH könnte einfach auf eigene Kappe sagen: "so jetzt sind wir nicht mehr im Luftraum von Deutschland, die Maske ist optional."
Also es liegt nicht nur am BGM. Lufthansa hat nicht die Eier das so durchzuziehen.

Ich vermute, damit ist Art. 1 des Chicagoer Abkommens gemeint:

Die Vertragsstaaten anerkennen, dass jeder Staat im Luftraum über seinem Hoheitsgebiet volle und ausschliessliche Lufthoheit besitzt.
(Quelle: s.o.)

Lufthoheit bezieht sich nicht auf den räumlichen Geltungsbereich von Regelungen, sondern auf das Recht, über die flugbetriebliche Nutzung des Luftraums zu bestimmen.

In Bezug auf das genannte Beispiel mit LH ist ein Verstoß gegen die Maskenpflicht nach § 5 OWiG auch außerhalb des deutschen Luftraums eine Ordnungswidrigkeit.

Das in dem Kontext "Lufthoheit" in diesem Artikel


genannte Beispiel (ein Arzt ist an Bord eines in Deutschland registrierten Flugzeuges im Luftraum der USA nicht zur Hilfe verpflichtet, weil es in den USA keine Verpflichtung zur Nothilfe gibt) halte ich für schlicht falsch, da nach § 4 StGB auch in dieser Konstellation deutsches Strafrecht anwendbar ist.
 
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Airsicknessbag

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11.01.2010
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Nach meiner Ansicht ist hier Art. 13 des Chicagoer Abkommens von Bedeutung:


Die Gesetze und Vorschriften eines Vertragsstaates über den Einflug oder Ausflug von Fluggästen, Besatzung oder Fracht in Luftfahrzeugen in sein oder aus seinem Hoheitsgebiet, wie Einflug, Abfertigungs‑, Einreise‑, Pass‑, Zoll‑ und Quarantänevorschriften, sind von den Fluggästen oder der Besatzung oder in deren Namen und hinsichtlich der Fracht beim Einflug oder Ausflug sowie innerhalb des Hoheitsgebietes dieses Staates zu befolgen.
(Quelle: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/63/1377_1378_1381/de)

Die Begriffe "Einflug" und "Ausflug" sind im Abkommen nicht definiert. Ich verstehe sie aber dahingehend, dass damit der Flug aus einem anderen Staat bzw. in einen anderen Staat und nicht nur das Erreichen/Verlassen des Luftraums des Vertragsstaates gemeint ist. Anderenfalls wäre die Aufzählung der Beispiele sinnentleert.

Hmm, das ist ja nur eine Übersetzung. In den maßgeblichen Versionen verstehe ich das anders. Hier mal beispielhaft die englische:

"Entry and clearance regulations
The laws and regulations of a contracting State as to the admission to or departure from its territory of passengers, crew or cargo of aircraft, such as regulations relating to entry, clearance, immigration, passports, customs, and quarantine shall be complied with by or on behalf of such passengers, crew or cargo upon entrance into or departure from, or while within the territory of that State."

Das passt mE nicht, da es sich nur auf Ein- und Ausreise (-> Ein-/Ausflug) bezieht. Aber nicht auf das Geschehen an Bord. Sprich: 3G-Regel für die Einreise und damit auch für den Einflug ist ok, Maskenpflicht nicht.

Also doch über 5 OWiG? Ich bin jetzt echt gerade etwas überfragt. Denn ob es sich um eine zu ahndende OWi handelt, bemisst sich doch danach, ob das IfSG an Bord gilt, und nicht das OWiG?

Oder am Ende mein initiales Bauchgefühl, nationales Recht des überflogenen Staates, und in Ermangelung dessen deutsches? Analog dem weggeschlossenen Alkohol bei Eintritt in den saudischen Luftraum.
 
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meilenfreund

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10.03.2009
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Das passt mE nicht, da es sich nur auf Ein- und Ausreise (-> Ein-/Ausflug) bezieht. Aber nicht auf das Geschehen an Bord. Sprich: 3G-Regel für die Einreise und damit auch für den Einflug ist ok, Maskenpflicht nicht.

Dann muss man eigentlich auch 3G für die Einreise anzweifeln, denn "Besatzung" bzw. "crew" gibt nicht unbedingt her, dass eigenes oder beauftragtes Bodenpersonal der Fluggesellschaft die Beförderung bei fehlendem 3G-Nachweis verweigern muss.

Also doch über 5 OWiG? Ich bin jetzt echt gerade etwas überfragt. Denn ob es sich um eine zu ahndende OWi handelt, bemisst sich doch danach, ob das IfSG an Bord gilt, und nicht das OWiG?

Ich neige zu der Sichtweise, dass das IfSG über Art. 13 Chicagoer Abkommen (i.V.m. dem deutschen Ratifizierungsgesetz) auf allen Flügen von und nach Deutschland gilt. Wenn nach Art. 13 Chicagoer Abkommen das IfSG an Bord gilt, kann das bei einem in DE registrierten Flugzeug auf jeden Fall über § 5 OWiG geahndet werden. Für ein in einem anderen Staat registriertes Flugzeug ist die Frage dann, ob "Wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt," die Erweiterung auf andernorts registrierte Flugzeuge zulässt. Dies in Verbindung damit, dass nach dem Tokioter Abkommen auch der Landestaat für die Ahndung und Verfolgung Sorge tragen muss.
 
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Airsicknessbag

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11.01.2010
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In jedem Fall dürfte es aufgrund der nicht eindeutigen Rechtslage ausnahmesweise unbedenklich sein, wenn LH während der gesetzlichen Geltungsdauer eine Maskenpflicht auf allen Flügen per Hausrecht verhängt. Der sachliche, nicht willkürliche Grund wäre dann, in jedem Fall auf der sicheren Seite sein zu wollen. (Nicht möglich ist es hingegen, von Personen, die keiner gesetzlichen Maskenpflicht unterliegen, einen Test zu verlangen - aber wo kein Kläger...)
 

LH88

Erfahrenes Mitglied
08.09.2014
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Die Begriffe "Einflug" und "Ausflug" sind im Abkommen nicht definiert. Ich verstehe sie aber dahingehend, dass damit der Flug aus einem anderen Staat bzw. in einen anderen Staat und nicht nur das Erreichen/Verlassen des Luftraums des Vertragsstaates gemeint ist. Anderenfalls wäre die Aufzählung der Beispiele sinnentleert. Die Passage "oder in deren Namen" habe ich nicht verstanden.
Was aber wenn sich die Regeln der beiden Länder grundsätzlich unterscheiden? Es müsste doch ein Land geben das massgeblich für die an Bord umgesetzten Regeln ist, oder? Von der Logik her würde ich sagen das es immer das Einreiseland sein müsste, analog z.B. zu Menschen ohne gültigen Aufenthaltstitel/VISA - da bereitet die Ausreise ja auch nicht das Problem, sondern die Einreise.
 

Razor2

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01.01.2020
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Was aber wenn sich die Regeln der beiden Länder grundsätzlich unterscheiden? Es müsste doch ein Land geben das massgeblich für die an Bord umgesetzten Regeln ist, oder? Von der Logik her würde ich sagen das es immer das Einreiseland sein müsste, analog z.B. zu Menschen ohne gültigen Aufenthaltstitel/VISA - da bereitet die Ausreise ja auch nicht das Problem, sondern die Einreise.
Deshalb macht es LX so. Da Ankuftsland ist ausschlaggebend. BER-ZRH keine Maske. ZRH-BER mit Maske.
 

LH88

Erfahrenes Mitglied
08.09.2014
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Deshalb macht es LX so. Da Ankuftsland ist ausschlaggebend. BER-ZRH keine Maske. ZRH-BER mit Maske.
Hört sich für mich logisch an, das BGM sieht es ja bekanntlich anders, evtl. macht es LH daher auch anders, insgesamt großer Quatsch diese Regeln die überall anders sind - kann nur zu Ärger führen.
 
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