Medikamentenabgabe durch FlugbegleiterInnen [aus dem "FB gesucht" Thread]

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peter42

Moderator
Teammitglied
09.03.2009
13.206
1.025
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Interessant finde ich, dass man von FB durchaus verlangt Wiederbelebung an Bord zu leisten und medizinische Notfallgeräte an Bord zu bedienen. Auch hier gilt ja eine potentielle Unverträglichkeit oder eine mögliche Fehlbehandlung. Haftet dann auch der/die FB? Wenn dem so ist könnte man das Zeug gleich am Boden lassen, spart Gewicht und Kerosin.

Das deutsche Gesetz ist wirklich lächerlich. Ich kenne es auch und gebe deshalb auch normalerweise einem Mitarbeiter hier kein Aspirin. Bin allerdings selbst auf Reisen immer damit unterwegs. Brauche es zum Glück selten, aber wenn ich es brauche, bin ich froh, dass ich es dabei habe.

Ich habe übigens nur das amerikanische Aspirin aus dem freien Verkauf bei Wallgreens. Dafür dürfte ja eigentlich das deutsche Arzeimittelgesetz streng genommen gar nicht gelten, oder?



Erstmal hat LH die Haftung übernommen, auch bei dem Ärzte an Board Programm und zum anderen gilt bei einer Reanimation quasi dass das Tuen nur Helfen und nicht sachden kann. Und bei den Auto-Defis kann man wirklich nichts falsch machen.

Woher die Medis kommen ist aber egal, es geht mehr um das anwendbare Recht - im Flug ist das AFAIR das Recht des Zulassungslandes der Maschine.
 

sunflyer30

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13.07.2010
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ZRH, MUC, BLR
Die Geschichte mit dem "Scheichen" finde ich ja spannend - werde zur Recherche übergehen: Ab sofort als Bin Sunflyer al Maktum unterwegs!

Unter welcher Rubrik gibts hier genaueres in der Crew Lounge?

Schon gefunden...
 
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lipton

Queen of :rolleyes:
07.03.2009
3.426
0
HAJ
Die Geschichte mit dem "Scheichen" finde ich ja spannend - werde zur Recherche übergehen: Ab sofort als Bin Sunflyer al Maktum unterwegs!

Unter welcher Rubrik gibts hier genaueres in der Crew Lounge?

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Biggi wird sich freuen. Immerhin ists drüben schon ne Weile recht down.
 

Weltreisender

Erfahrenes Mitglied
05.04.2009
3.173
495
LEJ
Interessant finde ich, dass man von FB durchaus verlangt Wiederbelebung an Bord zu leisten und medizinische Notfallgeräte an Bord zu bedienen. Auch hier gilt ja eine potentielle Unverträglichkeit oder eine mögliche Fehlbehandlung. Haftet dann auch der/die FB? Wenn dem so ist könnte man das Zeug gleich am Boden lassen, spart Gewicht und Kerosin.

Das deutsche Gesetz ist wirklich lächerlich. Ich kenne es auch und gebe deshalb auch normalerweise einem Mitarbeiter hier kein Aspirin. Bin allerdings selbst auf Reisen immer damit unterwegs. Brauche es zum Glück selten, aber wenn ich es brauche, bin ich froh, dass ich es dabei habe.

Ich habe übigens nur das amerikanische Aspirin aus dem freien Verkauf bei Wallgreens. Dafür dürfte ja eigentlich das deutsche Arzeimittelgesetz streng genommen gar nicht gelten, oder?

Wenn Du auf deutschem Boden bist gilt auch das deutsche Arzneimittelrecht. Ansonsten könnten ja findige Leute einfach Walgreens leerkaufen, brav an der Grenze Zoll zahlen und die Sachen hier verhökern.
 

tyrolean

Erfahrenes Mitglied
18.03.2009
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Bayern & Tirol
Erstmal hat LH die Haftung übernommen, auch bei dem Ärzte an Board Programm und zum anderen gilt bei einer Reanimation quasi dass das Tuen nur Helfen und nicht sachden kann. Und bei den Auto-Defis kann man wirklich nichts falsch machen.

Woher die Medis kommen ist aber egal, es geht mehr um das anwendbare Recht - im Flug ist das AFAIR das Recht des Zulassungslandes der Maschine.

Stimmt. Der Auto-Defi ist idiotensicher. Manche Airlines haben Medis an Bord. Die darf aber nur
a) Ein möglicher Arzt an Bord rausgeben
b) Ein Konzil mit einem Arzt über Funk autorisieren.
c) Zwischenlandung und Patient ausladen (been there, incl. Treibstoffablassen).

Sorry, über das "ich habe immer schon Aspirin rausgegeben und es ist noch nichts passiert!" kann ich nur den Kopf schütteln. Lass es einfach!
Wenn es viele machen, wird es immer noch nicht besser. (Wir gehen hier alle bei Rot über die Ampel, es machen doch alle. Deshalb kann es doch nicht gefährlich sein!)

Das Thema mit: Es sollen da nur das Apothekenmonpol aufrecht erhalten werden zählt auch nicht. Ganz besonders ist das bei Antibiosen: Die bekommst Du in vielen Ländern schön ohne Rezept und sie werden auch bei jedem Schnupfen gefressen. Messbar sind dann auch die lustigen Resistenzen in Südländern. Wenn Du das Zeug wirklich brauchst, hilft es nicht mehr. Sollen wir jetzt bei Alitalia mit Antibiotika rumwerfen? Wäre doch super landestypisch!

Aspirin hat halt auch noch den Nachteil einer Blutverdünnung. Was ist, wenn Du eine kleine Komplikation an Bord hast und das Aspirin wirft Dich um. Wie gesagt, es ist sehr unwahrscheinlich, aber immer noch möglich. Fast jede Woche gewinnt einer den 6er im Lotto! Kennst Du die Vorerkrankungen, Allergien? Unverträglichkeiten? Macht Du eine Kurzanamnese? Dokumentierst Du die?

Ein Interessantes System gibt es bei den Royal Flying Doctors: Es gibt einen Medi-Kasten mit Boxen die nur mit Nummern beschriftet sind. Der Arzt gibt im Zweifel die Nummer durch und autorisiert die Medis.
 

flysurfer

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06.03.2009
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36
www.vielfliegertreff.de
Du kannst ja verschieben. Das Thema Medis ist doch recht spannend.

Und wurde in der CL mittlerweile abschließend besprochen. Die Abgabe durch FBs ist nicht nur vollkommen legal, sondern ausdrücklich erwünscht, sonst wären die Arzneimittel nicht an Bord bzw. nur im Ärztekit.

Nicht-Abgabe trotz ausdrücklicher Bitte kann im Ernstfall (etwa Schmerzfall) nach deutschem Recht sogar als unterlassene Hilfeleistung bewertet werden.
 

peter42

Moderator
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09.03.2009
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Und wurde in der CL mittlerweile abschließend besprochen. Die Abgabe durch FBs ist nicht nur vollkommen legal, sondern ausdrücklich erwünscht, sonst wären die Arzneimittel nicht an Bord bzw. nur im Ärztekit.

Nicht-Abgabe trotz ausdrücklicher Bitte kann im Ernstfall (etwa Schmerzfall) nach deutschem Recht sogar als unterlassene Hilfeleistung bewertet werden.

Hast Du mal nen Link zu dem Thread in der CL?
 
Zuletzt bearbeitet:

SleepOverGreenland

Megaposter
09.03.2009
20.503
8.926
FRA/QKL
Und wurde in der CL mittlerweile abschließend besprochen. Die Abgabe durch FBs ist nicht nur vollkommen legal, sondern ausdrücklich erwünscht, sonst wären die Arzneimittel nicht an Bord bzw. nur im Ärztekit.

Nicht-Abgabe trotz ausdrücklicher Bitte kann im Ernstfall (etwa Schmerzfall) nach deutschem Recht sogar als unterlassene Hilfeleistung bewertet werden.
Das finde ich mal einen sehr pragmatischen Ansatz. (y)

Wäre ja auch noch schöner, wenn man stur nach (idiotischer) Vorschrift einfach nichts herausgibt. Die Fachleute (Ärzte) kennen ja meistens die Wechselwirkungen zwischen Medikamenten auch nicht und verabreichen häufig ein Pillchen hierfür, ein Pillchen dafür, ein Pulverchen für den empfindlichen Magen und noch ein Sälbchen für die Auschläge auf der Haut. Zwar alles schön individuell eingestelt, aber ohne jegliches Wissen auf Wechselwirkungen zwischen den Medikamenten. Einige führende Mediziner haben sich hierüber jetzt intensiv Gedanken gemacht und schlagen Alarm. War ja in den letzten Monaten mehr als einmal zu lesen.
 

MultiiSaft

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06.04.2010
301
0
EDDS
sorry, weiterhin off topic, aber das Thema "Medikamente" is wirklich recht spannend... ;)

... Es darf Dir noch nicht einmal ein Rettungssanitäter etwas geben.

das ist so auch nicht richtig - Stichwort "Notkompetenz"
hier ein link, wens interessiert...
bundesaerztekammer.de
Auszüge:
... folgende spezifisch ärztlichen Maßnahmen zur Durchführung für den Rettungsassistenten im Rahmen einer Notkompetenz in Betracht
* die Intubation ohne Relaxantien
* die Venenpunktion
* die Applikation kristalloider Infusionen
* die Applikation ausgewählter Medikamente
* die Frühdefibrillation

es wird wohl in nahezu 100% der Fälle einer Aspirin-Ausgabe keine Komplikationen folgen. Das erwarte ich eigetnlich auch von einer Dienstleistung, auch das oben schon zitierte Nasenspray.
Aber rechtlich einfach ist das Thema nicht. Lass nun einen Pax darauf reagieren, allergischer Schock, Notfall, Diversion, Kosten, Zeit, Tod... Unwahrscheinlich, aber realistisch. Wer ist dann verantwortlich? Die FB? Airline? oder doch der Pax, da er danach gefragt hat? ...
 

Toconaur

Erfahrenes Mitglied
08.02.2010
4.530
0
in Quarantäne
Auch wenn LH die Haftung übernimmt, so bleibe ich dennoch bei dem, was ich zuvor gepostet habe - FB (und jeder andere!) sollten auch so alltäglichen Medikamenten (wie Aspirin in unserem Beispiel) nur mit aller größter Sorgfalt herausgeben und sich bewusst sein, dass dies wenn nicht rechtliche, dann aber zumindest persönliche/gesundheitliche/etc. Konsequenzen haben kann.

Mir ist natürlich klar, dass dieses Abwägen recht schwer zu realisieren ist, doch bleibt die Tatsache, dass jedes Medikament Wechsel- und Nebenwirkungen haben kann. Auch wenn der verschreibende Arzt wie SleepOverGreenland richtig schreibt selbst nicht immer wissen mag, welche diese im speziellen Fall sind, so kann man am Boden vielen Fällen doch leichter intervenieren als 12 Kilometer darüber, wenn es zu einem durch die Verabreichung von Medikamenten verursachten Notfall kommt.
 

flysurfer

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06.03.2009
26.000
36
www.vielfliegertreff.de
Die Medikamente sind nicht verschreibungspflichtig, jeder kann sie sich einfach so in der Apotheke holen. Die Beipackzettel werden von den FBs mit dem Pax durchgegangen, die FBs wieder erhalten eine elektronische Schulung zu den an Bord befindlichen Medikamenten.
 

Mito

Reguläres Mitglied
25.08.2010
32
0
Was ist, wenn Du eine kleine Komplikation an Bord hast und das Aspirin wirft Dich um. Wie gesagt, es ist sehr unwahrscheinlich, aber immer noch möglich. Fast jede Woche gewinnt einer den 6er im Lotto! Kennst Du die Vorerkrankungen, Allergien? Unverträglichkeiten? Macht Du eine Kurzanamnese? Dokumentierst Du die?

Du magst recht haben mit dem was du sagst aber mich hat auch noch nie ein Apotheker nach Vorerkrankungen, Allergien oder sonst was gefragt.
 

Toconaur

Erfahrenes Mitglied
08.02.2010
4.530
0
in Quarantäne
Die Medikamente sind nicht verschreibungspflichtig, jeder kann sie sich einfach so in der Apotheke holen. Die Beipackzettel werden von den FBs mit dem Pax durchgegangen, die FBs wieder erhalten eine elektronische Schulung zu den an Bord befindlichen Medikamenten.

Leider (!) bedeutet das allerdings nicht, dass der medizinische Laie, der diese Medikamente herausgibt, auch tatsächliche mit den Konsequenzen umgehen kann.
 

peter42

Moderator
Teammitglied
09.03.2009
13.206
1.025
Auch wenn LH die Haftung übernimmt, so bleibe ich dennoch bei dem, was ich zuvor gepostet habe - FB (und jeder andere!) sollten auch so alltäglichen Medikamenten (wie Aspirin in unserem Beispiel) nur mit aller größter Sorgfalt herausgeben und sich bewusst sein, dass dies wenn nicht rechtliche, dann aber zumindest persönliche/gesundheitliche/etc. Konsequenzen haben kann.

Mir ist natürlich klar, dass dieses Abwägen recht schwer zu realisieren ist, doch bleibt die Tatsache, dass jedes Medikament Wechsel- und Nebenwirkungen haben kann. Auch wenn der verschreibende Arzt wie SleepOverGreenland richtig schreibt selbst nicht immer wissen mag, welche diese im speziellen Fall sind, so kann man am Boden vielen Fällen doch leichter intervenieren als 12 Kilometer darüber, wenn es zu einem durch die Verabreichung von Medikamenten verursachten Notfall kommt.

Nicht umsonst scheint teilweise den FAs die Losung ausgeben zu werden, den PAX die Tabletten nehmen zu lassen und nicht zu geben.

@Multisaft: In dem verlinkten Dokument steht aber auch:"Die Träger des Rettungsdienstes müssen sicherstellen, daß ein weisungsbefugter Ärztlicher Leiter des Rettungsdienstes die individuelle Qualifikation ihrer Rettungsassistenten fortlaufend überprüft. Nur so können sie dem Vorwurf des Organisationsverschuldens vorbeugen, wenn ihre Rettungsassistenten unter Berufung auf die Notkompetenz Patienten schädigen."

Und Dein Vorschreiber schrieb auch Rettungssanitäter was ungleich Rettungsassistent ist um die es in Deinem Link geht.
 
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MultiiSaft

Erfahrenes Mitglied
06.04.2010
301
0
EDDS
@Multisaft: In dem verlinkten Dokument steht aber auch:"Die Träger des Rettungsdienstes müssen sicherstellen, daß ein weisungsbefugter Ärztlicher Leiter des Rettungsdienstes die individuelle Qualifikation ihrer Rettungsassistenten fortlaufend überprüft. Nur so können sie dem Vorwurf des Organisationsverschuldens vorbeugen, wenn ihre Rettungsassistenten unter Berufung auf die Notkompetenz Patienten schädigen."

Und Dein Vorschreiber schrieb auch Rettungssanitäter was ungleich Rettungsassistent ist um die es in Deinem Link geht.

Dass es ein Qualitätsmanagement auch im Bereich des Rettungsdienstes geben muss und gibt, ist doch klar. Zugegeben, ich kenne lang nicht alle Rettungsdienste im Lande. Aber bei denen ich zugange war, waren Fortbildungen und Wissenerhalt und -ausbau ständig an der Tagesordnung. Das schreiben ja auch schon gewisse Mindeststunden vor. So behaupte ich mal, dass es keinen Rettungsassistenten gibt, der nicht nach der zitierten Maßgabe Notkompetenzen anwenden "kann".

Wenn der "Vorschreiber" wirklich per se den "Rettungssanitäter" gemeint hat, dann geb ich Dir recht - der hat diese Befugnisse nicht.
Da aber das allgemeine Durchschnittswissen nicht zwischen R.-Sanitäter und R.-Assistent unterscheiden kann, ja sogar, wenn die Begriffe verwendet werden, die Kompetenzen schlicht falsch zuordnet, ging ich einfach mal davon aus, dass der Vorschreiber allgemein den "Rettungsdienst" damit meint. Denn man wird in einem "Rettungswagen" oder "Notarzteinsatzfahrzeug" immer mindestens einen Rettungsassistenten finden, niemals aber "nur" einen Rettungssanitäter. Auf "Krankentransportwagen" (die ja auch landläufig als Rettungswagen bezeichnet werden), kann es durchaus vorkommen, dass ein Rettungssanitäter und ein Rettungshelfer sitzen.
So, weitere Ausführungen interessiert aber nun wirklich keine S... mehr ;)
Ich werde aber gerne belehrt - ich arbeite seit Jahren was völlig anderes...
 

peter42

Moderator
Teammitglied
09.03.2009
13.206
1.025
Dass es ein Qualitätsmanagement auch im Bereich des Rettungsdienstes geben muss und gibt, ist doch klar. Zugegeben, ich kenne lang nicht alle Rettungsdienste im Lande. Aber bei denen ich zugange war, waren Fortbildungen und Wissenerhalt und -ausbau ständig an der Tagesordnung. Das schreiben ja auch schon gewisse Mindeststunden vor. So behaupte ich mal, dass es keinen Rettungsassistenten gibt, der nicht nach der zitierten Maßgabe Notkompetenzen anwenden "kann".

Wenn der "Vorschreiber" wirklich per se den "Rettungssanitäter" gemeint hat, dann geb ich Dir recht - der hat diese Befugnisse nicht.
Da aber das allgemeine Durchschnittswissen nicht zwischen R.-Sanitäter und R.-Assistent unterscheiden kann, ja sogar, wenn die Begriffe verwendet werden, die Kompetenzen schlicht falsch zuordnet, ging ich einfach mal davon aus, dass der Vorschreiber allgemein den "Rettungsdienst" damit meint. Denn man wird in einem "Rettungswagen" oder "Notarzteinsatzfahrzeug" immer mindestens einen Rettungsassistenten finden, niemals aber "nur" einen Rettungssanitäter. Auf "Krankentransportwagen" (die ja auch landläufig als Rettungswagen bezeichnet werden), kann es durchaus vorkommen, dass ein Rettungssanitäter und ein Rettungshelfer sitzen.
So, weitere Ausführungen interessiert aber nun wirklich keine S... mehr ;)
Ich werde aber gerne belehrt - ich arbeite seit Jahren was völlig anderes...


Früher konnten auch 2 RS plus ein SAN auf dem KTW sein. Letzlich steht in der Stellungnahme aber schon drin, dass diese Maßnahmen nur die Ausnahme seien können und letzlich ein Arzt seinen Kopf dafür hinhalten muss.

Wir hatten bei DRK die strikte Anweisung (egal ob als EH,SAN,RS, RH oder RA) ohne Arzt keinerlei Medikament rauszugeben oder zu applizieren, das ging soweit, dass wir Fussballern nicht das geliebte Eisspray geben durften!
 

MultiiSaft

Erfahrenes Mitglied
06.04.2010
301
0
EDDS
jetzt wirds nat. noch mehr off-topic - aber das heisst, ihr durftet der omma, die tief bewusstlos und kurz vor dem dahinscheiden ist kein Glukagon spritzen? anamnese und diagnose geht ja nicht eindeutiger und einfacher? was kann schlimmeres passieren, als dass sie stirbt? es ist doch nicht garantiert, dass ein Arzt innerhalb der nächsten 5 Minuten auftaucht, und auch das kann ja schon zu spät sein?
sorry, aber diese Anweisung kann ich beim besten Willen nicht verstehen. Wir sprechen hier ja von qualifiziertem Rettungsdienst und dessen Personal und nicht vom "Krankenwagen" der wie früher die Leute auf die Trage hieft und möglichst schnell ins Spital karrt... was bleibt denn dann noch übrig? sorry, wenn das ein wenig übertrieben ist, aber steht ihr dann am Fussballplatz, rote Rettungsdienstjacke an, schnell mit viel Tatütata durch den Ort gerast, noch fast n Kind übern Haufen gefahren und dann - sorry, wir können grad nichts tun, müssen warten bis der Arzt kommt... ist jetzt ja nichts persönlich, aber so eine Anweisung halte ich für höchst fragwürdig, die steht ja dem Zweck gegenüber... just my two cents...
 
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lipton

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07.03.2009
3.426
0
HAJ
Du kannst doch nicht einfach einer bewusstlosen alten Frau Glukagon spritzen. Nicht mal Krankenschwestern und Pflegepersonal darf das ohne AVO. Bis der Arzt da ist, kannst du eigentlich kaum was machen.

Sie "runter spritzen" darfst du bei nem utopischen BZ auch nicht. Hatte vor kurzem eine Dame mit nem BZ von 800. Wenn kein Verordnungsplan vorliegt darfst du nix machen. Warten bis der Arzt kommt.
 

lipton

Queen of :rolleyes:
07.03.2009
3.426
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HAJ
doch, kann man - hab den Link doch gepostet...

Klar, man kann vieles. Aber man darf es nicht. Ich weiss, dass wir es nicht dürfen, nicht ohne AVO. Wir dürfen gar nix ohne Verordnung.

Bei nem BZ-Abfall kann man pushen, aber auch nur solange sie noch irgendwie was zu sich nehmen kann und wenn man es reinkloppen muss.
 

MultiiSaft

Erfahrenes Mitglied
06.04.2010
301
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EDDS
Ich weiss jetzt nicht, was AVO ist.
Ich sprach vom Rettungsdienst, speziell vom Rettungsassistenten, und der DARF!!!

Der Rettungsassistent hat, wie jeder Bürger, der Pflicht zur Hilfeleistung nach § 323c StGB zu genügen. Darüber hinaus hat er in seiner Rettungsdiensttätigkeit eine Garantenstellung, da er sich beruflich dem Rettungsdienst widmet und somit höhere Ansprüche an seine Fähigkeit zur Hilfeleistung gegen sich gelten lassen muß. Trotz einer flächendeckenden notärztlichen Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland sind im Einzelfall für den Rettungsassistenten Situationen denkbar, in denen er nach eigener Entscheidung, ohne ärztliche Delegation und Weisung und damit in voller eigener Verantwortung überbrückende Maßnahmen zur Lebenserhaltung und Abwendung schwerer gesundheitlicher Störungen durchführen muß, die ihrer Art nach ärztliche Maßnahmen sind (Notkompetenz). Für den objektiv gegebenen Verstoß gegen den Arztvorbehalt zur Ausübung der Heilkunde, kann der Rettungsassistent in dieser Situation den rechtfertigenden Notstand in Anspruch nehmen.

Ein Handeln unter Berufung auf die "Notkompetenz" setzt voraus, dass

* der Rettungsassistent am Notfallort auf sich alleine gestellt ist und rechtzeitig ärztliche Hilfe, etwa durch An- oder Nachforderung des Notarztes nicht erreichbar ist
* die Maßnahmen, die er aufgrund eigener Diagnosestellung und therapeutischer Entscheidung durchführt, zur unmittelbaren Abwehr von Gefahren für das Leben oder die Gesundheit des Notfallpatienten dringend erforderlich sind
* das gleiche Ziel durch weniger eingreifende Maßnahmen nicht erreicht werden kann (Prinzip der Verhältnismäßigkeit bei der Wahl der Mittel)
* die Hilfeleistung nach den besonderen Umständen des Einzelfalles für den Rettungsassistenten zumutbar ist.

Nach dem wissenschaftlichen Stand der Notfallmedizin kommen zur Abwehr von Gefahren für das Leben oder die Gesundheit des Notfallpatienten folgende spezifisch ärztlichen Maßnahmen zur Durchführung für den Rettungsassistenten im Rahmen einer Notkompetenz in Betracht

* die Intubation ohne Relaxantien
* die Venenpunktion
* die Applikation kristalloider Infusionen
* die Applikation ausgewählter Medikamente
* die Frühdefibrillation

Die Ausübung der Notkompetenz durch den Rettungsassistenten richtet sich nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Das am wenigsten eingreifende Mittel, das zum Erfolg führt, ist anzuwenden. Ist beispielsweise eine Beatmung mit einem Beatmungsbeutel effektiv, ist eine Intubation mit ihren höheren Gefahren unzulässig, weil nicht mehr verhältnismäßig. Bei entstehenden Schäden für den Notfallpatienten kann sich der Rettungsassistent nicht mehr auf einen rechtfertigenden Notstand berufen. Der Rettungsassistent darf daher nur solche Maßnahmen übernehmen, die er gelernt hat und deren sichere Ausführung er zum Zeitpunkt der Durchführung der Maßnahme gewährleisten kann.

Dies ist erforderlich, da alle für den Rettungsassistenten im Rahmen der Notkompetenz in Betracht kommende Maßnahmen risikobehaftet sind und individuelle Beherrschung dieser Maßnahmen nicht alleine durch das Erreichen des Ausbildungszieles als Rettungsassistent gewährleistet ist, zumal alle genannten Maßnahmen der fortlaufenden und nachweisbaren Übung bedürfen, da sie auch manuelle Fähigkeiten erfordern.

Die individuelle Überprüfung, welche Maßnahmen im Rahmen der Notkompetenz der einzelne Rettungsassistent unter dem Aspekt der sicheren Durchführung übernehmen kann, muß der fortlaufenden ärztlichen Kontrolle unterliegen, da nur ein Arzt Feststellungen hinsichtlich der sicheren Beherrschung der Maßnahmen treffen kann.

Somit können Rettungsassistenten ärztliche Maßnahmen im Rahmen der Notkompetenz unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit nur dann durchführen, wenn durch ständige ärztliche Überprüfung ihres Wissens und Könnens sichergestellt ist, daß eine Übernahme der Maßnahmen erfolgen kann, ohne daß sich der Rettungsassistent wegen mangelnden Wissens und Könnens dem Vorwurf des Übernahmeverschuldens aussetzt, wenn aus der Hilfeleistung Schäden resultieren.

Die Träger des Rettungsdienstes müssen sicherstellen, daß ein weisungsbefugter Ärztlicher Leiter des Rettungsdienstes die individuelle Qualifikation ihrer Rettungsassistenten fortlaufend überprüft. Nur so können sie dem Vorwurf des Organisationsverschuldens vorbeugen, wenn ihre Rettungsassistenten unter Berufung auf die Notkompetenz Patienten schädigen.
 
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