Radfahren in der Fußgängerzone - direkt Bußgeldbescheid über 43,50€

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J

jsm1955

Guest
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Die würde ich gerne mal sehen, grundsätzlich hast du einen höheren Durchsatz pro Stunde bei niedrigeren Geschwindigkeiten. Deswegen werden auch viele Autobahn bei starken Verkehr auf 60 km/h reduziert.
Einstieg ins Thema gibts bei Youtube.
Das ist nicht richtig. Es geht vielmehr um die Geschwindigkeitsdifferenz.
 

pfeilstern

Aktives Mitglied
17.09.2016
117
7
Gibt es eigentlich eine Höchstgeschwindigkeit auf dem Rad? In München an der Isar wird mittlerweile so abartig gerast, dass ich mir manchmal wünschen würde, jemand springt mit der Laserpistole aus dem Gebüsch...

Jein. Eine Geschwindigkeitsbeschränkung, die durch die "üblichen" Verkehrsschilder (274, 274.1) angeordnet wird, gilt für alle Fahrzeuge, also auch Fahrräder (Anlage 2 zur StVO). Wenn ich in der StVO nichts übersehen habe, gelten die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts sowie die Beschränkungen außerorts (§3 Abs. 3 StVO) nur für Kraftfahrzeuge.
Die Regelungen aus § 3 Abs. 1 (insbesondere: "Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird.") gelten aber wiederum für alle Fahrzeuge. Deshalb verzichte ich idR darauf, innerorts schneller als 50 km/h zu fahren ;-)

Besondere Rücksichtnahme auf Fußgänger auf gemeinsamen Fuß- und Radwegen ist dann nochmal ein separates Kapitel.
 

hfngee

Reguläres Mitglied
01.05.2018
75
0
HEL
Ich würde in dem Fall auch zahlen, ich war jetzt nicht dabei, aber da lag wohl wirklich ein Fehlverhalten deinerseits vor.
Man muss das auch verstehen, der Ordnungsamtsmitarbeiter der allem Anschein nach von Dir "angepflaumt" wurde, ist wohl eher
zart besaitet, sonst wäre er bei der richtigen Polizei. Genau das wird er wohl oft hören, aber hier konnte er mal zeigen, wer das Sagen hat.
Und wenn es nur gegenüber jemandem ist, der auf einem Fahrrad unterwegs ist/war.
 

emhazett

Erfahrenes Mitglied
02.01.2011
585
15
Deswegen hat er trotzdem geltendes Recht zu beachten.

Die Verfahrenskosten dienen dazu, dem Staat entstandene Auslagen zu kompensieren und nicht zur Drangsalierung aufmüpfiger Bürger. Wenn der Bürger sich bei der Aufmüpfigkeit rechtswidrig verhält, gibt es andere Normen, um ihn zu sanktionieren (§ 111 OWiG, § 185 StGB, Verdopplung des Bußgelds wegen Vorsatz, soweit aus den Angaben des Betroffenen gerechtfertigt).
 

XT600

Erfahrenes Mitglied
16.03.2009
21.611
1.300
Wie wär's denn, einfach zu sagen: Ich radelte in einer Fußgängerzone, das ist ziemlich dämlich, ich bezahl das und gut ist? Die Nummer "Brief an eine Person, die ich nicht bin" ist doch lächerlich -- hat der maschinenlesbare Teil deines Reisepasses denn einen Umlaut? Und wenn bei der nächsten Flugbuchung ein Buchstabe falsch ist, wirst du nicht fliegen, weil du die Person gar nicht bist?
Nicht dort fahren... Ja ihr Schlaumeier
 

XT600

Erfahrenes Mitglied
16.03.2009
21.611
1.300
Darf ein Ordnungsamt Mitarbeiter deine Personalien feststellen? Glaube nicht!!
 

Airsicknessbag

Erfahrenes Mitglied
11.01.2010
19.860
11.019
Darf ein Ordnungsamt Mitarbeiter deine Personalien feststellen? Glaube nicht!!

Nein, natuerlich nicht. Mitarbeiter des Ordnungsamtes laufen Ordnungswidrigkeiten ahndend durch die Fussgaengerzone, wobei sich folgender Dialog entspinnt: "Ihren Ausweis, bitte." - "Noe, will nicht." - "Schade, dann halt nicht. Schoenen Tag noch."

§ 163b Abs. 1 StPO iVm. § 46 Abs. 1 OWiG.
 
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somkiat

Erfahrenes Mitglied
30.05.2013
5.657
3.939
Gummersbach
Allerlei Kindergartensprüche bisher wie bei den Themen Fahrrad , Auto oder auch Hund nicht anders zu erwarten , empfohlen wird die nochmalige Lektüre der Ausführungen des Kompetenzjusers emhazett . Kontroversen mit Angehörigen des Öffentlichen Dienstes im Ausseneinsatz verlaufen allgemein friedvoll im Rahmen höflichen Süßholzraspelns ; es wird an den Wald erinnert , aus dem es zurückschallt wie vorher hineingerufen .
 
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KvR

Erfahrenes Mitglied
05.11.2012
2.754
418
mucaari, wärst Du nicht so unfreundlich, sondern einsichtig gewesen, hätte es wohl lediglich eine mündliche Verwarnung gegeben.
In den Niederlanden kostet dieses Vergehen standard 55,00 €. Die Stufe "mündliche Verwarnung" gibt es dort für so etwas nicht, weil man durch das Radfahren in Fußgängerzonen schwächere Verkehrsteilnehmer, nämlich Fußgänger gefährdet.
 
J

jsm1955

Guest
Es geht so:
Wenn du keine Ahnung von deutschem Recht hast, kannst du googeln mit der notwendigen Quellenprüfung. Was du "glaubst", ist absolut schnurz.

oder so:

Nein, natuerlich nicht. Mitarbeiter des Ordnungsamtes laufen Ordnungswidrigkeiten ahndend durch die Fussgaengerzone, wobei sich folgender Dialog entspinnt: "Ihren Ausweis, bitte." - "Noe, will nicht." - "Schade, dann halt nicht. Schoenen Tag noch."

§ 163b Abs. 1 StPO iVm. § 46 Abs. 1 OWiG.

100 Bienchen für denjenigen, der herausfindet, was einer Diskussion zuträglicher ist. Warum muss man immer in Foren rumrülpsen, um zu zeigen, dass man sich in einem Gebiet besser auskennt? Im RL würde man das doch auch nicht machen?
 

Airsicknessbag

Erfahrenes Mitglied
11.01.2010
19.860
11.019
Sie sind Polizei, sie duerfen es. (Nochmal: Selbstverstaendlich - oder waere es wirklich vorstellbar, dass fuer jeden Wildpinkler/Taubenfuetterer/Muell-auf-die-Strasse-Schmeisser/Pitbull-auf-dem-Spielplatz-Gassi-Fuehrer erst einmal die Vollzugspolizei anrueckt?)
 

Airsicknessbag

Erfahrenes Mitglied
11.01.2010
19.860
11.019
Die Ortspolizeibehoerden bzw. Ordnungsbehörden (und wie sie alle heissen, "Gefahrenabwehrbehoerde", "Verwaltungsbehoerden der Gefahrenabwehr", "Sicherheitsbehoerde" [alle erwischt?]) sind kein Polizeidienst iSd 163b StPO? Das naehme mich wunder.
 

Flying Lawyer

Erfahrenes Mitglied
09.03.2009
6.143
3.123
Sie sind Polizei, sie duerfen es. (Nochmal: Selbstverstaendlich - oder waere es wirklich vorstellbar, dass fuer jeden Wildpinkler/Taubenfuetterer/Muell-auf-die-Strasse-Schmeisser/Pitbull-auf-dem-Spielplatz-Gassi-Fuehrer erst einmal die Vollzugspolizei anrueckt?)

Was sie sind, ergibt sich immer aus dem jeweiligen landesrechtlichen Polizei- und Ordnungsrecht. Sie sind jedenfalls nicht die Polizei. Sie können allenfalls polizeiliche Befugnisse haben.
Welche Befugnisse sie haben, ergibt sich auch aus dem jeweiligen Landesrecht.

Jetzt streitet Euch über die Entpolizeilichung des Ordnungsrechts. Das war Thema als ich vor vielen Jahren studiert habe. Nein, sie werden in den meisten Bundesländern nicht als Polizei mehr bezeichnet. Ja, sie haben Polizeiaufgaben. Und wenn ich mich nicht irre, nehmen manche Polizeigesetze für die Kompetenz dann sogar Bezug auf die Ordnungsbehördengesetze. Und dann gibt es noch die Länder, wo es z.B. die Stadtpolizei gibt. Und wer nicht glaubt, dass die Frankfurter Stadtpolizisten ziemlich polizeimäßig agieren, kann sich das hier mal angucken:

https://www.youtube.com/watch?v=m-zTIF-N2sY
 

Airsicknessbag

Erfahrenes Mitglied
11.01.2010
19.860
11.019
Jetzt streitet Euch über die Entpolizeilichung des Ordnungsrechts.

Jo, Trennungs- vs. Einheitssystem. Ich war eigentlich der Meinung, dass es fuer 163b StPO egal waere, in welchem wir sind. Ich meine, mal Butter bei die Fische, gibt es ein Polizeirecht, in dem die Ordnungsbehoerde so sehr entpolizeilicht ist, dass sie fuer alles, was ueber Jedermannrechte hinausgeht, die "echte" Polizei zuziehen muss?

Grundsaetzlich sollte man es sich zweimal ueberlegen, dem Ordnungsamts-Mitarbeiter die Personalien nicht zu geben, vgl. § 111 OWiG, insbes. Absatz 2 fuer die ganz Schlauen (oder Doofen, je nachdem ;))
 
Zuletzt bearbeitet:

berlinet

Erfahrenes Mitglied
21.07.2015
4.988
2.423
100 Bienchen für denjenigen, der herausfindet, was einer Diskussion zuträglicher ist. Warum muss man immer in Foren rumrülpsen, um zu zeigen, dass man sich in einem Gebiet besser auskennt? Im RL würde man das doch auch nicht machen?
Weil ich XT (Österreicher, also eher weniger betroffen) nicht für jedes Bundesland raussuchen werde, was das Ordnungsamt darf und nicht darf. Ich weiß nicht mal, in welcher Gemeinde/Bundesland der TE geradelt ist.
 
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emhazett

Erfahrenes Mitglied
02.01.2011
585
15
Jo, Trennungs- vs. Einheitssystem. Ich war eigentlich der Meinung, dass es fuer 163b StPO egal waere, in welchem wir sind.

Ja, in dem Fall ist es in der Tat egal (§§ 46 OWiG, 163b StPO). Das Ordnungsamt zählt nach dem herrschenden Verständnis zur den Beamten des Polizeidienstes.
 

Ed Size

Erfahrenes Mitglied
16.03.2009
9.425
2
Ja, in dem Fall ist es in der Tat egal (§§ 46 OWiG, 163b StPO). Das Ordnungsamt zählt nach dem herrschenden Verständnis zur den Beamten des Polizeidienstes.

Interessanter Gedanke da die Ordnungsamts Mitarbeiter ja in der Regel keine Beamten sind, sondern städtische Angestellte.