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Die Frage, wie der Erstattungsanspruch nach Art. 10 Abs. 2 VO 261/2004 zu berechnen ist, hat der EuGH unlängst entschieden, und zwar ziemlich genau so, wie von mir
hier und in den zitierten Beiträgen aus anderen Threads vorgeschlagen:
1. Eine Erstattung gibt es nur für das betroffene Segment, nicht für das Ticket insgesamt.
2. Sofern der Preis für die Segmente aus der Tarifkalkulation ersichtlich ist (etwa bei einem einfachen Hin- und Rückflug), dann wird dieser Preis zur Grundlage des Erstattungsanspruchs genommen.
3. Ist der Preis für das betroffene Segment nicht erkennbar (etwa bei einer Umsteigeverbindung in einem durchgehenden Tarif), dann wird anteilig nach Strecke berechnet (für AMS-[downgrade]-FRA-[kein downgrade]-SIN also erheblich weniger als 50%).
4. Herangezogen wird nur der reine Flugpreis, nicht die unausweichlichen Steuern und Gebühren, sofern diese nicht ihrerseits klassenabhängig sind (wie etwa C/F ex LHR).
Zu 4. muss ich gleich ein großes ACHTUNG an alle Juristen-Kollegen aussprechen: Aus dem Urteil geht nicht hervor, ob der Tarif einen Treibstoffzuschlag umfasste (Abkürzung: YQ, manchmal auch YR, in besonderen Fällen komplizierter Tickets auch nur Q). Aber wir alle müssen unbedingt darauf hinwirken, dass die Fluglinie sich insoweit nicht aus der Zahlungspflicht stiehlt, weil sie den Zuschlag (wie bei M&M z.B.) als "Gebühr" verkauft. Die Zuschläge sind Teil des Flugpreises, nur eben von den Airlines aus diversen Gründen ausgelagert.
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