wann läuft die Frist ab?

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hollaho

Erfahrenes Mitglied
22.10.2016
1.092
637
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Kann natürlich sein, dass die Vorgehensweise in DE legitim ist.

Ist in Deutschland sowohl legitim wie auch legal, wenn die Rückforderung an sich berechtigt und nachweislich mit Frist eingefordert wurde, wie hier getan. Im schlimmsten Falle kostet dies den Beklagten 3 EUR.

Ich bleibe dabei, auch wenn mir etwas zusteht, darf ich es mir nicht einfach nehmen.
Es kommt auf die Mittel an. Die Stornierung einer Lastschrift ist keine rechtswidrige Handlung, sondern vielmehr grundsätzlich verbrieftes Recht des Kunden, sofern kein Eingehungsbetrug naheliegend ist. Und würde im Zweifelsfalle eh aufgerechnet gegen den Anspruch des Kunden. Also kein Risiko.

Und eine Reisezeitvorverlegung um mehr als 2 Stunden als unbeachtlich an zu sehen, nun ja. Mag im Einzelfall vielleicht mal bei nem Rentner "subjektiv persönlich" so sein, aber da die Erstattung ernsthaft zu verweigern, ist wirklich gewagt von der Airline. Ich vermute da eher Schlamperei in der Fachabteilung. Da hat wohl der Azubi den falschen Knopf gedrückt...
 
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spocky83

Erfahrenes Mitglied
21.12.2014
3.631
970
MUC, BSL
Ich finde aber, kurz vom Handy geschrieben, dass Du in den Folgen zu weit gehst. Wirreden nämlich vom Rücktritt bzw der Vertragsrückabwicklung und Rückzahlung des Flugpreises wegen einer Verschiebung um bloß zwei Stunden.
Das ist mNn zu weit gegriffen. Denn ich sage nicht, dass eine Verschiebung zu weit gegriffen ist. Auch die Rspr gewährt uU Ausgleichsleisfungen oder umbuchungen, aber eben keinen rücktritt.

Dein beispiel in HAM schlägt daher fehl. Du kannst dich kostenfrei umbuchen lassen wenn wegen der kurzen Verlegung das nicht passt. Du kannst aber nicht wegen bloss zwei Stunden einen Storno verlangen.
242 greift hier als Gedanke gut. Wegen 2 Stunden bin ich bei einer Reise nun wirklich nicht schutzwürdig, gleich einen storno verlangen zu können.

Edit sagt: Stichwort Verhältnismäßigkeit.

Mit dem Storno wegen 2 Stunden kommst Du vor keinem Gericht durch.

Die Sache steht und fällt damit, ob man das als Änderung oder als Annullierung betrachtet. In ersterem Fall ist das tatsächlich nicht so einfach, in Letzterem ist das expressis verbis in Art. 5 EU-VO geregelt und die Geschichte ist rum um's Eck.

Sofern, und das wissen wir ja nicht, der neue Flug z.B. eine neue Flugnummer hat wird sich EW ziemlich schwer tun...
 

alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
4.065
1.557
Ich habe den Beitrag gelesen. Da ich aber nichts über die Qualifikation des Verfassers weiß (außer, dass er sich offensichtlich intensiv mit der Materie beschäftigt) habe ich meine persönliche Sicht zur Sache geschrieben. Vor allem, da im Beitrag # 11 auch geschrieben steht, dass das Vorgehen des TO diskussionswürdig ist. Und das erlaubte ich mir in meinem Beitrag zu tun. Ich bleibe dabei, auch wenn mir etwas zusteht, darf ich es mir nicht einfach nehmen.

Nun es ist schon in anderen Beiträgen deutlich geworden, dass ich ebenfalls Volljuristin bin, allerdings durch die früheren Tätigkeiten für Justiz- und Landesoberbehörden einen Straf- bzw. Verwaltungsrecht hintergrund habe. (Daher kommt es sicher ab und an zu Unterschieden in den Sichtweisen mit praktizieren Anwälten)

Das Vorgehen des TO ist nur in einem Punkt diskussionswürdig, und zwar in der Frage ob er vorher wirksam EW in Verzug zur Rückzahlung gesetzt hat und ob die Bestimmung des Art. 8 Abs. 1a EU-VO 261/2004 "der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten" einen automatischen Verzug begründet.

Hier kann man diskutieren ob dies der Fall ist oder nicht, in der Hauptsache führt aber eine eigenmächtige Rückbuchung nicht zum erneuten Zahlungsanspruch sondern allenfalls zur Verpflichtung des Ersatzes von entstandenen Schaden in diesem Fall die Bankgebüren die in Fällen von Rücklastschriften entstehen.


Grundsätzlich würde ich die folgenlose Zulässigkeit der Vorverlegung davon abhängig zu machen ob der Flug noch erreicht werden kann wenn der Reisende sich zum Beginn der Checkin Zeit des ursprünglich geplanten Flugs einfindet.
Das würde zum Ergebnis führen dass Vorlegungen von 75 bis 135Minuten zulässig sind, es würden sich auch kaum Probleme hinsichtlich der Zumutbarkeit bestehen da die Reiseplanungen nur unwesentlich beeinträchtigt werden würden.
 

Airsicknessbag

Erfahrenes Mitglied
11.01.2010
19.860
11.019
Sofern, und das wissen wir ja nicht, der neue Flug z.B. eine neue Flugnummer hat wird sich EW ziemlich schwer tun...

Die Flugnummer ist voellig unbeachtlich. Andernfalls bekaeme der Transportschuldner viel zu weitreichende einseitige Gestaltungsmoeglichkeiten eingeraeumt.


Grundsätzlich würde ich die folgenlose Zulässigkeit der Vorverlegung davon abhängig zu machen ob der Flug noch erreicht werden kann wenn der Reisende sich zum Beginn der Checkin Zeit des ursprünglich geplanten Flugs einfindet.
Das würde zum Ergebnis führen dass Vorlegungen von 75 bis 135Minuten zulässig sind, es würden sich auch kaum Probleme hinsichtlich der Zumutbarkeit bestehen da die Reiseplanungen nur unwesentlich beeinträchtigt werden würden.

Da gehe ich nicht mit, weder im Ergebnis noch in der Argumentation: Wer seine Anreiseplanung (zulaessigerweise!) am Check-In-Schluss ausgerichtet hat, wird durch eine Vorverlegung sehr wesentlich beeintraechtigt. Wenn man ueberhaupt eine Zulaessigkeit einer Vorverlegung bejaht (was ich schon fuer sehr zweifelhaft halte), richtete ich die daran aus, ob der Flug noch erreicht werden kann, wenn sich der Reisende zum Ende der Annahmeschlusszeit des urspruenglich geplanten Flugs einfindet.


ich ebenfalls Volljuristin bin, allerdings durch die früheren Tätigkeiten für Justiz- und Landesoberbehörden einen Straf- bzw. Verwaltungsrecht hintergrund habe. (Daher kommt es sicher ab und an zu Unterschieden in den Sichtweisen mit praktizieren Anwälten)

Verwaltungsjurist hier, Opfer von § 7 Nr. 10 BRAO ;)
Kann aber keine grossen Unterschiede in der Sichtweise zu den Kollegen mit Zulassung erkennen.


Ich gaebe das ganze an umsteiger, der freut sich mal ueber einen 261/04-Fall aus ganz anderer Perspektive ;)
 

alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
4.065
1.557
Da gehe ich nicht mit, weder im Ergebnis noch in der Argumentation: Wer seine Anreiseplanung (zulaessigerweise!) am Check-In-Schluss ausgerichtet hat, wird durch eine Vorverlegung sehr wesentlich beeintraechtigt. Wenn man ueberhaupt eine Zulaessigkeit einer Vorverlegung bejaht (was ich schon fuer sehr zweifelhaft halte), richtete ich die daran aus, ob der Flug noch erreicht werden kann, wenn sich der Reisende zum Ende der Annahmeschlusszeit des urspruenglich geplanten Flugs einfindet.

Nun meine eigene Sichtweise ist ja die selbe wird der Flug geändert liegt eine Annullierung ganz einfach und simpel.
Eine Änderung löst zwar keinen Schadensersatz aber sehr wohl die Möglichkeit der Vertragsauflösung aus, es gibt mehrere Ansätze wie die EU-VO als Rechtsgrundlage als auch die grundsätzlichen Regeln des allgemeinen Zivilrechts.

In der Diskussion ging es ja vorallem darum die durchaus bestehende Problematik in Fällen von geringen Änderung und wie typische Amtsrichter diese Sachlage bewerten könnten.
Der Ansatz der auf die Checkin Zeit abstellt wäre einer, die zwei Stunden welche die EU-VO selbst beinhaltet ein anderer.


Wir hatten aber schon unterschiedliche Sichtweisen mit den Kollegen mit Zulassung insbesondere wenn es um die Frage ging dar die Airline die Ausgleichszahlung um 50% kürzen oder nicht aber das ist wieder ein ganz neuer anderer Sachverhalt.

Grundsätzlich dürfen wir aber gespannt sein wie die Sache weiter geht wenn der TO uns das Ergebnis hoffentlich mitteilt.
 

spocky83

Erfahrenes Mitglied
21.12.2014
3.631
970
MUC, BSL
Die Flugnummer ist voellig unbeachtlich. Andernfalls bekaeme der Transportschuldner viel zu weitreichende einseitige Gestaltungsmoeglichkeiten eingeraeumt.

Isoliert betrachtet oder bei nur geringfügigen Änderungen meinetwegen, aber dann ist das ja i.S. der EU-VO auch folgenlos.

Ansonsten sehe ich da sehrwohl ein gewichtiges Indiz für eine Annullierung. Alleine die Tatsache, dass die Verordnung auch bei Änderungen mit großem Vorlauf die Unterstützungsleistungen vorsieht zeigt doch, dass ganz offensichtlich nicht nur auf kurzfristige, z.B. technisch bedingte Streichungen abgezielt wird.
 

odie

Erfahrenes Mitglied
30.05.2015
7.145
3.061
Z´Sdugärd
Versteh das ganze nicht. Die Frage war doch nur wegen den Frist. Er hat einen Rechtsbeistand, der ist nur im Urlaub. -> Gibts kein Handy im Urlaub?

Ansonsten Post #4 und alles weitere mit dem Urlauber abchecken.
 
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N

no_way_codeshares

Guest
Im Endergebnis hat EW vielleicht noch einen Anspruch auf Kostenerstattung in Höhe von 3Euro.
Die Aussicht auf Erfolg dieser Klage dürfte aber richtiger Weise bei absolut 0,00% liegen.

Dann ärgere ich mich jetzt wirklich, dass ich mich auf Grund der dramatischen Überschrift durch diesen schwierig zu Lesenden und zu Verstehenden Thread gequält habe.

Und ich dachte schon es ginge um die Klärung verwandschaftlicher Verhältnisse:
Mein Problem ist jetzt der Bruder meiner Freundin ist Anwalt
...der Bruder ist ja ein Rechtsverdreher macht...

Ausgerechnet ich sollte nun wirklich keine übersteigerten Ansprüche an die Grammatik stellen, aber hier und da hilft sie uns allen zu wissen, worüber wir kommunizieren:
Also Eurowings geschrieben will ...
Ich hab mein Geld aber Eurowings ......aber nix bezahlt von der Änderung

Wünsche Dir natürlich dennoch viel Erfolg bei der Abwendung dieser Forderung.
 
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Mladen

Erfahrenes Mitglied
01.08.2013
304
11
NRW
Schon ein wenig überraschend, dass die Frage, wann eine Vorverlegung eine Annullierung darstellt, noch nicht höchstrichterlich entschieden wurde. Dass man bei 10 Min Vorverlegung nicht von einer Annullierung sprechen kann, sollte eindeutig sein, dass eine Vorverlegung von 10 Stunden oder mehr gleichbedeutend mit einer Annullierung ist, ebenfalls. Unklar ist aber leider weiterhin, wo die Grenze liegt. Einiges spricht ja dafür, analog zur Verspätung auch die Vorverlegung ab 3 Stunden als Annullierung zu betrachten, allerdings habe ich auch gute Argumente gelesen, wieso man die Grenze bei weniger setzen könnte. Hier kann insbesondere die Tatsache, dass der Flug gerne mal das letzte Glied in einer langen Anreisekette ist, die aufeinander abgestimmt ist, eine Rolle spielen. Ich hoffe aber, dass ein Gericht irgendwann eine feste Zeitspanne ansetzt, die auch zu handeln ist. Die Prüfung, ob ein Pax auch zum letztmögliche Check in Zeitpunkt den Flug noch erreichen kann, müsste ja für jeden Flughafen und auch für jeden Passagier (Checked luggage oder nicht) anders beurteilt werden.

Ich hoffe, der TA hält uns bezüglich der Entwicklung auf dem Laufenden!
 

weltfahrer

Aktives Mitglied
07.09.2018
176
65
Grundsätzlich würde ich die folgenlose Zulässigkeit der Vorverlegung davon abhängig zu machen ob der Flug noch erreicht werden kann wenn der Reisende sich zum Beginn der Checkin Zeit des ursprünglich geplanten Flugs einfindet.
Das würde zum Ergebnis führen dass Vorlegungen von 75 bis 135Minuten zulässig sind, es würden sich auch kaum Probleme hinsichtlich der Zumutbarkeit bestehen da die Reiseplanungen nur unwesentlich beeinträchtigt werden würden.

Jetzt hätte ich eine Zusatzfrage. Würde es etwas ausmachen, wenn die Reisedurchführung erheblich erschwerit würde? z.B. wenn die Anreise mit dem ÖV nicht mehr möglich ist und ein Taxi erforderlich wird oder wenn ein zusätlicher Tag Urlaub genommen werden muss? Da reicht schon eine Verschiebung von zwei Stunden aus. z.B. erste ÖV Verbindung kommt um 5:00 am Flughafen an, Flug geht um 7, jetzt soll er um 5 gehen. Oder die Zeit reicht, um nach Feierabend noch 2 h vor Abflug am Flughafen zu sein. Durch eine Vorverlegung des Fluges ist es nun nötig, mindestens zusätzlich einen weiteren halben Urlaubstag aufzuwenden.
 

alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
4.065
1.557
Jetzt hätte ich eine Zusatzfrage. Würde es etwas ausmachen, wenn die Reisedurchführung erheblich erschwerit würde? z.B. wenn die Anreise mit dem ÖV nicht mehr möglich ist und ein Taxi erforderlich wird oder wenn ein zusätlicher Tag Urlaub genommen werden muss? Da reicht schon eine Verschiebung von zwei Stunden aus. z.B. erste ÖV Verbindung kommt um 5:00 am Flughafen an, Flug geht um 7, jetzt soll er um 5 gehen. Oder die Zeit reicht, um nach Feierabend noch 2 h vor Abflug am Flughafen zu sein. Durch eine Vorverlegung des Fluges ist es nun nötig, mindestens zusätzlich einen weiteren halben Urlaubstag aufzuwenden.

Das Problem des ganzen besteht darin, dass eben genau die Problematik nicht bestimmt ist.
Es gab ein Verfahren vor dem BGH, dort hat die beklagte Airline nach einem richterlichen Hinweis, dass "mehrere Stunden" eine Annullierung darstellen, das Verfahren durch Anerkenntnisurteil beendet.

Daher lässt sich diese Frage eben leider nicht beantworten, allerdings zeigen genau diese Beispiele die Problematik des Sachverhalts auf und machen auch deutlich dass das Argument, auch die Vorverlegung des Abfluges um mehrere Stunden seien für den Reisenden problemlos umsetzbar und daher hin zu nehmen.
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
45
54
Berlin
www.kanzlei-woicke.de
Schon ein wenig überraschend, dass die Frage, wann eine Vorverlegung eine Annullierung darstellt, noch nicht höchstrichterlich entschieden wurde. Dass man bei 10 Min Vorverlegung nicht von einer Annullierung sprechen kann, sollte eindeutig sein,


Meiner Meinung nach ist das sehr wohl höchstrichterlich geklärt, nämlich durch den EuGH. Und alikakl hat das alles zutreffend erklärt, soweit ich das verfolgt habe.

Auch eine Vorverlegung um zehn Minuten ist eine Annullierung, wenn ich auch einräume, dass manch Richter das dann vermutlich nicht so genau nehmen könnte. Aber bei zwei Stunden besteht eine solche Gefahr ja nicht.

Streng genommen spielt die Dauer der Vorverlegung aber keine Rolle. Schon eine Minute würde ausreichen. Das ist auch nicht mit dem Fall zu verwechseln, dass die Maschine überpünktlich ihre Parkposition verlässt. Das wäre dann eine "Verfrühung" als Gegenstück der Verspätung.

Maßgeblich, und da sind wir wieder bei dem, was der Gerichtshof entschieden hat, ist die Änderung des Flugplans. Und der wurde im Eingangsfall nun einmal geändert. Da hat EW überhaupt keine Chance. Der User soll dem Gericht bis Jahresende mitteilen, dass er sich gegen die Klage verteidigen möchte, und den Rest dann den Bruder seiner Freundin erledigen lassen, der den Fall offenbar völlig richtig eingeschätzt hat.
 

weltfahrer

Aktives Mitglied
07.09.2018
176
65
Daher lässt sich diese Frage eben leider nicht beantworten, allerdings zeigen genau diese Beispiele die Problematik des Sachverhalts auf und machen auch deutlich dass das Argument, auch die Vorverlegung des Abfluges um mehrere Stunden seien für den Reisenden problemlos umsetzbar und daher hin zu nehmen.

Wenn ich so meine persönlichen Reiseplanungen ansehe, dann wird es ab ca. 30 min Verschiebung schon kritisch. Bis 120 min kann ich es meistens noch auf Kosten von grosszügigen Pufferzeiten in der Reisekette abfangen (dann darf aber nichts mehr schiefgehen), bei Verlegungen grösser 120 min, wie hier im Ausgangspost, wird es meist kritisch.

Folgen einer Verlegung von einer Verlegung mehr als 60 min können sein:

- ein zusätzlicher Urlaubstag notwendig
- Anreise am Vortag notwendig und Zwischenübernachtung am Flughafen
- Verkürzung des Urlaubes um einen Tag und Zwischenübernachtung
- bei gestückelter Buchung passt der Anschlussflug nicht mehr
- Taxi statt ÖPNV
usw.

Natürlich kann es auch gut gehen, aber selbst Verschiebungen von wenigen Stunden können dem Reisenden schon erhebliche Probleme bereiten.
 

alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
4.065
1.557
Wenn ich so meine persönlichen Reiseplanungen ansehe, dann wird es ab ca. 30 min Verschiebung schon kritisch. Bis 120 min kann ich es meistens noch auf Kosten von grosszügigen Pufferzeiten in der Reisekette abfangen (dann darf aber nichts mehr schiefgehen), bei Verlegungen grösser 120 min, wie hier im Ausgangspost, wird es meist kritisch.

Folgen einer Verlegung von einer Verlegung mehr als 60 min können sein:

- ein zusätzlicher Urlaubstag notwendig
- Anreise am Vortag notwendig und Zwischenübernachtung am Flughafen
- Verkürzung des Urlaubes um einen Tag und Zwischenübernachtung
- bei gestückelter Buchung passt der Anschlussflug nicht mehr
- Taxi statt ÖPNV
usw.

Natürlich kann es auch gut gehen, aber selbst Verschiebungen von wenigen Stunden können dem Reisenden schon erhebliche Probleme bereiten.

Genau deswegen, vertrete ich auch wie Umsteiger und andere die Sichtweise das jede Änderung eine Annullierung darstellt.

Fairweise muss aber eben zugestehen dass die Auswirkungen von 5,10 oder 15Minuten sicher so gering sind, dass es keine Änderungen in der Reiseplanung gehen muss, wo jedoch die genaue Grenze liegt ist eben eine Frage der individuellen Falllage.

Persönlich würden mich Vorverlegungen von 90Minuten nicht erheblich bei den Reiseplanungen für Langsreckenflüge beeinträchtigen, in Fällen von Kurzstrecken wären aber schon 45Minuten eine Größe ab dieser die Komplikationen beginnen.
 

Gulliver

Erfahrenes Mitglied
10.11.2009
1.590
17
Kerkrade (NL)
www.kuhnert.nl
Genau deswegen, vertrete ich auch wie Umsteiger und andere die Sichtweise das jede Änderung eine Annullierung darstellt.

Fairweise muss aber eben zugestehen dass die Auswirkungen von 5,10 oder 15Minuten sicher so gering sind, dass es keine Änderungen in der Reiseplanung gehen muss, wo jedoch die genaue Grenze liegt ist eben eine Frage der individuellen Falllage.

Ein konkretes Beispiel ist z.B. die Anreise per Bahn nach Düsseldorf Flughafen, wenn man aus Aachen anreist. Die früheste Möglichkeit dort anzukommen ist 4:25 Uhr. Geht man davon aus, dass man z.B. bei Rail & Fly 2 Std. vor Abflug am Flughafen sein muss und man (nur) 5 Min. braucht bis zum Terminal / Check-In, kann man keinen Flug vor 6:30 Uhr buchen. Verschiebt die Airline den Flug jetzt 10 Min. nach vorne, so müsste man am Vorabend anreisen, wenn man die Bedingungen einhalten möchte um im Fall von Unregelmäßigkeiten auf der sicheren Seite zu sein. Insofern können auch 10 Min. sehr problematisch werden.
 
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alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
4.065
1.557
Ein konkretes Beispiel ist z.B. die Anreise per Bahn nach Düsseldorf Flughafen, wenn man aus Aachen anreist. Die früheste Möglichkeit dort anzukommen ist 4:25 Uhr. Geht man davon aus, dass man z.B. bei Rail & Fly 2 Std. vor Abflug am Flughafen sein muss und man (nur) 5 Min. braucht bis zum Terminal / Check-In, kann man keinen Flug vor 6:30 Uhr buchen. Verschiebt die Airline den Flug jetzt 10 Min. nach vorne, so müsste man am Vorabend anreisen, wenn man die Bedingungen einhalten möchte um im Fall von Unregelmäßigkeiten auf der sicheren Seite zu sein. Insofern können auch 10 Min. sehr problematisch werden.

Aber Achtung das AG Frankfurt hat vor etwa einem halben Jahr entschieden dass es drei Stunden sein müssen!

Was ich auf die Schnelle gefunden habe:
Trotz einer Zugverspätung von 103 Minuten bei der Anreise muss ein Touristenpaar aus Würzburg die Kosten für einen verpassten Flug selbst tragen. Die Kläger seien schlicht zu spät losgefahren, urteilte das Amtsgericht Frankfurt in einer am Donnerstag veröffentlichten Entscheidung. Die Touristen hätten für die im Flugpreis enthaltene Bahnfahrt eine Verbindung wählen müssen, die mindestens drei Stunden vor Abflug den Flughafen fahrplanmäßig erreicht.

Drei Stunden sind bei einer Zuganreise per Fernverkehr auch konsequent und sinnvoll denn wenn man davon ausgeht, dass der Checkin schon 60Minuten vor Abflug geschlossen wird führt schon eine Bahnverspätung von einer Stunde zum Verlust des Flugs. In Fällen von Nahverkehr mit deutlich kürzerer Taktung sieht das natürlich anders aus.

Ich kenne jetzt die Aachen -DUS Verbindung nicht aber ich bzw. meine Kollegen durften genau diese Problematik im Januar 2016 "ausprobieren".
Abflug mit AB nach Curacao sollte gegen 9:00Uhr abfliegen, an Zugverbindungen standen zwei Optionen zur Verfügung eine ICE Verbindung mit Ankunft am Flughafenbahnhof DUS gegen 3:00Uhr nachts und der Citynightline mit Ankunft etwa um 6:15Uhr. Da ich keine Lust hatte entweder 6Stunden zu warten oder den Flug zu riskieren bin ich mit dem R&F Ticket am Vortag angereist und habe unweit des HBF übernachtet, zwei meiner Kollegen haben die ICE Verbindung gewählt und durften die Nacht am Flughafen DUS verbringen, die anderen drei meinten den CNL zu nehmen dieser Versuch endete mit einer Verspätung von 90Minuten und wir sind ohne die drei in CUR gelandet.
Ergebnis des ganzen ich habe zwei Tage lang die Arbeit von 6 Leuten machen dürfen weil drei erst gar nicht vor Ort waren und die anderen gar nicht voll einsatzfähig.

Nimmt man jetzt das Aachen Beispiel bleibt eben nur in der Nacht anreisen oder am Vortag in beiden Fällen würde eine Änderung von 10 oder 30Minuten nichts ändern.

Aber das Problem der Anreiseplanung ist genau das Problem warum ich persönlich jede Vorverlegung als Annullierung ansehe denn auch eine vorher regelkonform geplante Anreise kann dann unbrauchbar werden und im Gegensatz in Fällen von kurzfristigen Annullierungen besteht kein Anspruch auf die Ausgleichszahlung welche solche Unannehmllichkeiten und Schäden ausgleichen würde.
 
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A

Anonym70281

Guest
Es wurde in diesem Thread ja bereits mehrfach angemerkt, dass eine Vorverlegung von nur einer Minute bereits wie eine Annulierung zu betrachten ist.
Was mich an dieser Stelle wundert ist die "Frechheit", mit der offenbar viele (vor allem günstige) Fluggesellschaften agieren. Erstmal sollte eine Anpassung des Flugplans kommuniziert werden und dann sollte man eigentlich den betroffenen Kunden um eine Zustimmung zu dieser Änderungen erfragen. Weil eben diese knappen Zeitfenster genannt wurden, ein Beispiel aus eigener Erfahrung...

Ich hatte einen Flug (Zubringer + Langstrecke) bei Finnair, durchgeführt von JAL. Der Zubringer wurde von 8:05 Uhr auf 8:00 Uhr angepasst (was aber nicht speziell diesen einen Flug betraf, sondern generell den Flugplan und diese Flugnummer). Der Flug wurde dann in der Buchung auf "On Hold" geändert und ich musste die Anpassung bestätigen. Wie schon angeführt, fünf Minuten sind ja nun keine Welt und ich habe natürlich eingewilligt, aber interessieren würde mich schon, wie Finnair eine Ablehnung behandelt hätte.
 

Allererste Reihe

Erfahrenes Mitglied
07.05.2012
1.719
4
Süddeutschland
Ich kann hier ehrlich (mal wieder) nur den Kopf schütteln. Der TE schreibt, dass er die Verlegung als Flugstreichung ansieht. Das mag rechtlich sogar gehen, moralisch finde ich das absolut nicht OK.

Wenn seine Begründung eine dann nicht mehr mögliche Anreise zum Flughafen oder ähnliches wäre, ist sie aber nicht. Seine Begründung ist schlicht und ergreifend die Möglichkeit Geld zu sparen.

Man ärgert sich über das LH/EW Monopol, über teure Flugpreise, schlechten Service usw, kämpft aber mit jedem erdenklichen Mittel um jeden Euro ...

Ganz ehrlich, wenn mir die Airline den Flug verschiebt dann schaue ich, ob und wie sehr es meine Planungen beeinträchtigt. Wenn es nicht all zu fies ist wird es halt akzeptiert.

Wegen einer Verlegung gleich nach billigeren Alternstiven suchen? Finde ich nicht in Ordnung.
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
45
54
Berlin
www.kanzlei-woicke.de
Sowas zur Moralfrage zu erklären, erscheint mir künstlich aufgeregt.

Was ist denn passiert? Es wurde ein Luftbeförderungsvertrag geschlossen, der den Fluggast verpflichtet, Preis X zu zahlen. Nicht X - fünf Prozent, X - zehn Zent, sondern X. Entscheidet sich der Fluggast, den Preis um ein Prozent zu senken, wird die Fluggesellschaft sich auch nicht "anpassen".

Die Fluggesellschaft wiederum hat sich dadurch verpflichtet, den Pax zum Zeitpunkt Y von A nach B zu bringen. Nicht zwei Stunden vorher. Nicht zwei Stunden später, sondern eben zur vereinbarten Zeit. Dann ändert sie ihre Planung. Einseitig. Dafür kann es Gründe geben und man muss das nicht groß bewerten. ABER eine Folge dieser Entscheidung ist es eben, dass es sich der Pax noch einmal überlegen kann. Welche Gründe er letztlich dann hat, ist seine Sache, geht die Fluggesellschaft nichts an - und wird sie eh nicht erfahren.
 

Gulliver

Erfahrenes Mitglied
10.11.2009
1.590
17
Kerkrade (NL)
www.kuhnert.nl
Aber Achtung das AG Frankfurt hat vor etwa einem halben Jahr entschieden dass es drei Stunden sein müssen!

...

Nimmt man jetzt das Aachen Beispiel bleibt eben nur in der Nacht anreisen oder am Vortag in beiden Fällen würde eine Änderung von 10 oder 30Minuten nichts ändern.
Danke für deine ausführliche Antwort. Das Beispiel kann man natürlich auch auf 3 Std. ausdehnen. Dann wäre die früheste Abflugzeit 7:30 Uhr. In dem Fall ergibt sich bei einer Verschiebung von 10 Min. nach vorne wieder genau die gleiche Problematik.

Ebenso finde ich das Argument von Umsteiger sehr zutreffend. Wenn man einen Flug bucht für 300€ und man zahlt z.B. per Überweisung (vorausgesetzt das wird akzeptiert), wird man das Ticket wahrscheinlich auch nicht bekommen, wenn man 299€ überweist, weil man sich überlegt hat, dass die eigenmächtige Änderung am Flugpreis ja wohl nicht wesentlich ist.
 
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C

cweiss

Guest
wow mich hat erstmal nur die Frist interessiert aber ihr habt ja eine Interessante Diskussion los gelassen.

Ich hab das Gefühl das DerSenator bei dem was er immer geschrieben hat für Eurowings arbeitet und vielleicht sogar derjenige sein könnte der diesen Mist verbrochen hat???


Zur Info das Ticket zu killen war nicht aus jux und dollerrei passiert, mir hätten die zweieinhalb Stunden nicht weh getan aber zwei der anderen kommen eben von weiters weg da hätte es schon Probleme gegeben.
Und ja das Ticket wurde gekillt weil es ein besseres Angebot gegegeben hat wär das nicht so gewesen dann hätte ich einen späteren Flug mit Eurowings verlangt. Jetzt mal ehrlich wer von euch hätte das nicht gemacht?
Wer jetzt mit der Moralkeule kommt? Wie macht ihr eure Verträge? es gibt ja auch viele Dinger wo man Termine machen und falls man die nicht erfüllt alles oder einen Teil trotzdem zahlen muss, können die dann auch einfach sagen hey der Termin ist jetzt früher wenn du nicht kannst Pech gehabt? Eurowings hat den Vertrag geändert und ich hatte keine Lust auf den neuen Vertrag wo ist das Problem?
 

DerSenator

Erfahrenes Mitglied
08.01.2017
6.585
4.241
MUC/INN
Ich hab das Gefühl das DerSenator bei dem was er immer geschrieben hat für Eurowings arbeitet und vielleicht sogar derjenige sein könnte der diesen Mist verbrochen hat???

Wer hat was verbrochen? Welchen Mist? Eurowings geht davon aus einen Anspruch zu haben und geht deshalb selbstverständlich den ihr rechtlich zustehenden Weg. Würdest Du wohl genauso machen, könntest Du nicht einfach Lastschriften rückgängig machen.

Mal wird mir vorgeworfen, für Amex zu arbeiten, jetzt arbeite ich für Eurowings. Wird immer lustiger. Beides ist in der Tat nicht zutreffend.

Ich teile deine Rechtsauffassung jedenfalls nicht. Verträge sind einzuhalten. Den Vertrag einseitig aufzukündigen, obwohl eine Umbuchung auf einen anderen Flug im Hause Eurowings oder dem LH Konzern weitaus verhältnismäßiger gewesen wäre, ist in meinen Augen ein Unding. Gerade nur weil Du "ein besseres Angebot gesehen" hast.
Ich bitte Dich dennoch, uns über den weiteren Verlauf des Rechtsstreits zu informieren, gerne auch per PN. Mich interessiert das sehr. Du könntest natürlich auch "Rechtsgeschichte" schreiben und durch eigene Anstrengungen eine höchstgerichtliche Entscheidung herbeiführen, wenn nicht schon der Amtsrichter ein Vorabentscheidungsverfahren herbeiführt.
 
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alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
4.065
1.557
Verträge sind einzuhalten..

Warum sollte dann die Fluggesellschaft privilegiert werden den Vertrag, hier die exakt bestimmte Beförderung mit Flug EWXXXX Abflug am Tag XX.XX.XXXX am Ort XXX umd XX:XXUhr nach Ort ZZZ Ankunft um ZZ:ZZUhr in Klasse C/Y/... Freigepäck Xkg Handgepäck Xkg usw usw. zu ändern?

Wie schon beschrieben ich würde es nachvollziehbar finden wenn irgendwann höchstgerichtlich festgestellt wird, dass eine Änderung von 15Minuten nicht aussreicht um erhebliche Änderungen in der Reiseplanung zu verursachen.
Hier geht es aber um 150Minuten und damit um das zehnfache.

Gegenfrage: Wie soll denn die Begründung der/des Vorsitzenden aussehen die einem Reisenden dann jegliche Planungsicherheit nimmt?
 

Airsicknessbag

Erfahrenes Mitglied
11.01.2010
19.860
11.019
Verträge sind einzuhalten. Den Vertrag einseitig aufzukündigen, obwohl eine Umbuchung auf einen anderen Flug im Hause Eurowings oder dem LH Konzern weitaus verhältnismäßiger gewesen wäre, ist in meinen Augen ein Unding.

Eurowings ist diejenige, die sich nicht an den Vertrag haelt und einseitig vorgeht.

Die Verhaelnismaessigkeitspruefung scheitert schon am Punkt der Geeignetheit: Der neu angebotene Flug ist schlicht ungeeignet, die vereinbarte Schuld von Eurowings (Transport von A nach B zum Zeitpunkt X) zu erfuellen.
 

Airsicknessbag

Erfahrenes Mitglied
11.01.2010
19.860
11.019
Gegenfrage: Wie soll denn die Begründung der/des Vorsitzenden aussehen die einem Reisenden dann jegliche Planungsicherheit nimmt?

Keine Ahnung. Aber in jedem Fall muesste der Vorsitzende Eier aus Stahl haben, um sich gegen die seit Jahrzehnten gefestigte hoechstrichterliche Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 20. Januar 1983 - VII ZR 105/81) zu wenden. Und natuerlich, neben den Eiern, verdammt gute Argumente, um dem BGH klarzumachen, dass er seit 36 Jahren im Irrtum ist :p