Für mich ist die Selbstjustiz des TO Gaga.
Also hier den Begriff Selbstjustiz zu verwenden ist schon sehr überzogen.
Der Vertrag wurde rechtswirksam mit der Rechtsgrundlage der EU-VO aufgelöst, die übrigens gleichzeitig sogar eine Ticketerstattung innerhalb von 7Tagen vorsieht, EW ist der Aufforderung nicht nachgekommen daher wurde die Lastschriff zurück gezogen.
EW hatte auch keinen weiteren Anspruch mehr auf das Geld, das ergibt sich schon aus §812 BGB.
Der Lastschriftwiderpruch ist auch kostentechnisch mit geringstem Aufwand zu erreichen, einen RA oder gerichtliche Verfahren in Gang zu setzen wäre deutlich teuerer geworden man könnte hier sogar dem TO zu gute Halten er hat mit den anstandenen Gebühren den Schaden gemindert.
Im übrigens ist ein Lastschriftwiderspruch durchaus von gerichten als legitim anerkannt. Telefonica wollte auch schon unberechtigte Gebühren haben, also der Rechnung widersprochen und die Rückerstattung gefordert, die Rückerstattung blieb aus also eben die Lastschrift widerrufen. Drei Verfahren später (einmal Einstweillige Verfügung weil der Anschluss gesperrt wurde, einer abgewiesenen Zahlungsklage die Telefonica erhoben hatte und meiner Klage auf Schadensersatz) haben beide beteiligten Amtsgerichte festgestellt, dass der Widerspruch der Lastschrift nicht zu beanstanden ist.
Es bleibt ja jedem Beteiligten selbst überlassen welche Zahlungsmethode angeboten wird und auch welche Methode am Ende gewählt wird.
eine spannende Frage an den TO wäre aber ist die Buchung eigentlich noch bei EW aufrufbar?