ANZEIGE
In Anbetracht der aktuellen Diskussion über den u.a. kostenpflichtigen Flughafen-Checkin bei EW Basic, frage ich mich: Was ist eigentlich ein Checkin?
Kaufe ich ein Fährticket für eine bestimmte Fähre, fahre ich damit auf die Fähre.
Kaufe ich ein Bahnticket, steige ich damit in den gebuchten Zug (Zugbindung).
Wenn ich aber ein Flugticket habe, schreibt mir das Luftfahrtunternehmen vor, dass ich auf einem Bein stehen, ein Auge schließen und Hänschen Klein pfeiffen muss. Warum?
Was ich bei Flügen außerhalb der EU/Schengen noch verstehen kann, um Passagierdaten aufzunehmen, die aufgrund gesetzlicher Verpflichtung oder (Einreise) in meinem Interesse verarbeitet werden: OK. Auch da stellt sich die Frage, warum man diese Daten nicht bereits optional bei Vertragsschluss abfragt.
Aber für einen z.B. innerdeutschen Flug ohne Gepäck? Die Handlung des Checkins erfolgt an der Stelle ausschließlich im Interesse der Airline: Sie hat die Möglichkeit, schon frühzeitig die Auslastung des Fluges zu kontrollieren und die Zahl möglicher No-Shows zu schätzen. Insbesondere aber gibt es der Airline die Möglichkeit, mir Zusatzleistungen aufzuschwatzen. Sitzplatz, Gepäck, teils sogar Versicherungen, Verpflegung.
Ist diese Regelung wirklich wirksam?
Eine solche Regelung dürfte nicht an § 305c BGB scheitern, da das durchaus Branchenstandard ist und das Passagiervolk sich daran gewöhnt hat.
Ich habe aber meine Zweifel, ob eine solche Regelung nicht möglicherweise doch der Inhaltskontrolle unterliegt (§ 307 Abs. 3 S. 1 BGB habe ich dabei durchaus im Blick, denn das wird das erste Argument von EW sein: Im Werkvertragsrecht gäbe es höchstens die Mitwirkungspflicht des § 642 Abs. 1 BGB, aber ich sehe hier bei o.g. Inlandsflug keine Erforderlichkeit).
Vom Kunden dann verpflichtend eine Zahlung zu verlangen, wenn dieser den für die Vertragserfüllung nicht erforderlichen Checkin nicht durchgeführt hat, ihn andernfalls bei einem geschlossenen und bezahlten Werkvertrag nicht zu befördern, finde ich arg schwierig im Lichte des § 307 Abs. 1 S. 1 BGB.
Eure Meinungen dazu?
Kaufe ich ein Fährticket für eine bestimmte Fähre, fahre ich damit auf die Fähre.
Kaufe ich ein Bahnticket, steige ich damit in den gebuchten Zug (Zugbindung).
Wenn ich aber ein Flugticket habe, schreibt mir das Luftfahrtunternehmen vor, dass ich auf einem Bein stehen, ein Auge schließen und Hänschen Klein pfeiffen muss. Warum?
Was ich bei Flügen außerhalb der EU/Schengen noch verstehen kann, um Passagierdaten aufzunehmen, die aufgrund gesetzlicher Verpflichtung oder (Einreise) in meinem Interesse verarbeitet werden: OK. Auch da stellt sich die Frage, warum man diese Daten nicht bereits optional bei Vertragsschluss abfragt.
Aber für einen z.B. innerdeutschen Flug ohne Gepäck? Die Handlung des Checkins erfolgt an der Stelle ausschließlich im Interesse der Airline: Sie hat die Möglichkeit, schon frühzeitig die Auslastung des Fluges zu kontrollieren und die Zahl möglicher No-Shows zu schätzen. Insbesondere aber gibt es der Airline die Möglichkeit, mir Zusatzleistungen aufzuschwatzen. Sitzplatz, Gepäck, teils sogar Versicherungen, Verpflegung.
Ist diese Regelung wirklich wirksam?
Eine solche Regelung dürfte nicht an § 305c BGB scheitern, da das durchaus Branchenstandard ist und das Passagiervolk sich daran gewöhnt hat.
Ich habe aber meine Zweifel, ob eine solche Regelung nicht möglicherweise doch der Inhaltskontrolle unterliegt (§ 307 Abs. 3 S. 1 BGB habe ich dabei durchaus im Blick, denn das wird das erste Argument von EW sein: Im Werkvertragsrecht gäbe es höchstens die Mitwirkungspflicht des § 642 Abs. 1 BGB, aber ich sehe hier bei o.g. Inlandsflug keine Erforderlichkeit).
Vom Kunden dann verpflichtend eine Zahlung zu verlangen, wenn dieser den für die Vertragserfüllung nicht erforderlichen Checkin nicht durchgeführt hat, ihn andernfalls bei einem geschlossenen und bezahlten Werkvertrag nicht zu befördern, finde ich arg schwierig im Lichte des § 307 Abs. 1 S. 1 BGB.
Eure Meinungen dazu?
