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Ich bleibe dabei: Eine Bürgschaft ist keine Verbindlichkeit. Wäre es so, ließen sich ja wunderbar Luftschulden bel. Höhe schaffen.
Und was soll das bringen ?
Ich bleibe dabei: Eine Bürgschaft ist keine Verbindlichkeit. Wäre es so, ließen sich ja wunderbar Luftschulden bel. Höhe schaffen.
mit Vergnügen werde ich dieses Argument der Gegenseite und deren Gutachter (falls dieser die Bürgschaft als substanzlos begutachten sollte) vortragen ...Eine Bürgschaft ist während ihrer Wirksamkeit eine Verbindlichkeit weil die Inanspruchnahme jederzeit eintreten kann und damit basta . Wenn die Inanspruchnahme nicht eintreten könnte bräuchte ja niemand eine Bürgschaft . Wenn der " Gegner " des Vorumsbruders tequila die Bürgschaft als substanzlos betrachtet kann er sie ja übernehmen .
Eine Bürgschaft ist während ihrer Wirksamkeit eine Verbindlichkeit weil die Inanspruchnahme jederzeit eintreten kann und damit basta . Wenn die Inanspruchnahme nicht eintreten könnte bräuchte ja niemand eine Bürgschaft . Wenn der " Gegner " des Vorumsbruders tequila die Bürgschaft als substanzlos betrachtet kann er sie ja übernehmen .
Aber wenn meine Bürgschaft abgerufen wird, habe ich doch in der Regel gleichzeitig einen Anspruch gegenüber jenem, für den ich gebürgt habe.
Insofern stehen sich in meiner ganz privaten Bilanz zwei gleichhohe (im Idealfall auch gleichwertige) Forderungen gegenüber. Kann ich also getrost als Nullsummenspiel betrachten, das mein Vermögen weder erhöht noch reduziert.
Na, dann macht Vererben in bel. Umfang wieder Spaß, weil Vermögen minus Schulden immer nahe Null sein kann.Und was soll das bringen ?
Es gibt bei Hypothekenbelastungen eine Rangfolge, jede weitere Belastung hat einen anderen Rang. Das sollte ein ausreichender Schutz sein, natürlich kann man immer exotische Fälle konstruieren.
Meine Punkt bleibt: Auf Basis der vorhandenen Fakten eine realistische Risikoabschätzung vornehmen und danach entscheiden, ob und in welcher Höhe die Bürgschaft Verbindlichkeit ist.
Aber wenn meine Bürgschaft abgerufen wird, habe ich doch in der Regel gleichzeitig einen Anspruch gegenüber jenem, für den ich gebürgt habe.
Insofern stehen sich in meiner ganz privaten Bilanz zwei gleichhohe (im Idealfall auch gleichwertige) Forderungen gegenüber. Kann ich also getrost als Nullsummenspiel betrachten, das mein Vermögen weder erhöht noch reduziert.
zumal der Fall noch viel komplizierter ist.Wohl nicht. Du würdest ja nicht aus der Bürgschaft in Anspruch genommen, wenn der andere keine finanziellen Probleme hätte. Inofern ist wohl auch in Deiner privaten Bilanz das Risiko drin. Wenn der Bürgschaftsfall eintritt, dann wird der Rückgriff wenig werthaltig sein,
nein, wenn du für dich selber bürgst, kannst du höchstens linke Tasche - rechte Tasche Spielchen spielen ...Aber wenn meine Bürgschaft abgerufen wird, habe ich doch in der Regel gleichzeitig einen Anspruch gegenüber jenem, für den ich gebürgt habe.
Wohl nicht. Du würdest ja nicht aus der Bürgschaft in Anspruch genommen, wenn der andere keine finanziellen Probleme hätte. Inofern ist wohl auch in Deiner privaten Bilanz das Risiko drin. Wenn der Bürgschaftsfall eintritt, dann wird der Rückgriff wenig werthaltig sein,
nein, wenn du für dich selber bürgst, kannst du höchstens linke Tasche - rechte Tasche Spielchen spielen ...
nö, das muss nicht sein.Da habe ich dann wohl nicht ordentlich gelesen.
Dachte, eine Bürgschaft wäre definitionsgemäß stets für einen Dritten.
Da habe ich dann wohl nicht ordentlich gelesen.
Dachte, eine Bürgschaft wäre definitionsgemäß stets für einen Dritten.
nö, das muss nicht sein.
du kannst auch für dich selber bürgen, wird zum Beispiel oft dann verlangt, wenn dein Vermögen in einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung liegt ...
denn der Gläubiger einer GmbH ist ja oft auch nicht dumm (hoffentlich für ihn) ... und ehrlich gesagt, wäre ich Gläubiger einer GmbH würde ich von den Eigentümern der GmbH auch gewisse Sicherheiten verlangen, wollten die ein Geschäft mit mir machen, welches durch deren Haftung nicht mehr abgedeckt ist ...
faktisch sind das unterschiedliche "Personen" juristisch gesehen. Aber es kann am Ende ein und dieselbe Person sein.
Wie Mr. Tequilla schon schreibt, wird eine Bank z.b. einer unbekannten mbH kein ungesichertes Darlehen zur Verfügung stellen. Da gibt es dann schnell enge und weite Zweckerklärungen.
da bin ich schon längst, muss aber ... nicht zum ersten Male ... feststellen, dass auch Anwälte keine Alleswisser und Götter sind und man auch Anwälte sehr oft auf das Naheliegende hinweisen und hinschubsen muss!Juser tequila ringe dich zu einer präzisen Schilderung der Umstände durch und sie wird geholfen . Du könntest alternativ auch einen niedergelassenen Rechtsverdreher befragen aber hier macht es erklärtermaßen mehr Spaß .
Entschuldigung.Ich glaube mit dem Verständnis vom Geschäft solltest Du erst mal einen Kurs bei der IHK für Existenzgründer machen. Du bürgst nicht für dich selbst, sondern für eine GmbH, deren Geschäftsanteile Du halten magst. Damit gehört Dir aber nicht das Eigentum der GmbH. Das Geld und das Eigentum der GmbH sind für Dich fremde Sachen. Sie gehören Dir nicht, sondern alleine der GmbH. Du darfst sie nicht einfach rausnehmen, wegnehmen oder nach Deinem belieben damit verfahren. Das hast schon so manchen GmbH Gesellschafter-Geschäftsführer schwer in Schwierigkeiten gebracht.
das war auch gar nicht Gegenstand der Diskussion, noch je von mir hier behauptet ...Das ist Philosophie, aber weder Wirtschaft noch Jura. Es sind ganz einfach zwei Personen und allein die Tatsache, dass Juser Tequila die Geschäftanteile an der GmbH haelt, macht das Eigentum der GmbH nicht zu seinem Eigentum.
Entschuldigung.
es soll mein Vermögen bewertet werden.
dazu gehört, die Anteile an der Gesellschaft und deren aktuellen Wert zu bewerten.
alleine das ist schon eine Wissenschaft für sich, mit 28 verschiedenen Meinungen von 5 Gelehrten, ist aber hier nicht das Thema.
nun habe ich aber für den akutellen Wert dieser Anteile privat gebürgt, oder anders gesagt, ohne diese Bürgschaft wären die Anteile bei weitem nicht so viel wert.
es ist also nur fair, gerecht und völlig logisch zu fragen, wie dann diese Bürgschaft(en) schuld- und vermögensrechtlich zu bewerten sind, denn ohne diese Bürgschaften wäre ja auch das Vermögen gar nicht zustande gekommen ...
das war auch gar nicht Gegenstand der Diskussion, noch je von mir hier behauptet ...
du fällst sowohl als Anwalt als auch als Unternehmensberater schon mal durch.Wie bürgt man denn für "Anteile"? Man bürgt für Personen (seien sie natürlich oder juristisch). Und wenn Du meinst dass "Anwälte keine Alleswisser und Götter sind und man auch Anwälte sehr oft auf das Naheliegende hinweisen und hinschubsen muss" stimmt das sicher. Anwälte sind vor allem keine Hellseher, die aus verworrenem Geschwafel einen Sachverhalt erahnen können.
Also: Die Anteile sind in Deiner privaten Bilanz erst einmal den Nennwert wert. Und sie werden nicht wertvoller, weil Du für Deine GmbH bürgst. Die Bürgschaft des Gesellschafters oder Geschäftsführers verschafft einer 50.000 EUR GmbH (oder noch schlimmer einer Miniatur UG) überhaupt erst mal die Möglichkeit, sich wirtschaftlich zu bewegen - sonst gibt der nämlich keiner was. Wenn Deíne GmbH ein unangetastetes Stammkapital von 50.000 EUR hat, ist das erst einmal prima vista der Wert. Alles andere ist eine Frage der Anteilsbewertung. Wenn sie 500.000 EUR Schulden hat, wird der Wert Null oder negativ sein. Und auf Deiner eigenen Passivseite stehen 500.000 EUR, weil das nämlich der Wert Deiner Verbindlichkeiten ist. In diesem Fall: Aktivseite "Beteiligungen an Unternehmen NULL", Passivseite "Verbindlichkeiten gegenüber Dritten: 500.000".
du fällst sowohl als Anwalt als auch als Unternehmensberater schon mal durch.
selbstverständlich sind auch Unternehmensanteile mehr wert, wenn das Unternehmen mehr wert ist.
aber das Unternehmen kann u.U. nur dann mehr wert werden, wenn jemand für die Risiken bürgt.
es gibt da also einen direkten Zusammenhang in der Kausal- und Argumentationskette ...
Andere User haben das durchaus schnell verstanden, und auch fundierte Antworten geliefert, selbst aus dem was du "Geschwafel" nennst, aber die stecken offensichtlich tiefer in unternehmerischer Materie als du und schnallen das halt gleich ...
falls du etwas schwer von Begriff sein solltest, kann ich die Frage auch einfach umdrehen:Ich rate Dir weiter zum Kurs bei der IHK. Ich mache den Job schon ein paar Jahre (rund 30): Weder bei einem Ertragswertverfahren noch beim Discounted Cash-Flow-Verfahren kommt es nach meinem bescheidenen Wissen auf eine Bürgschaft des Gesellschafters an. Frage ich nach Entity Value, also dem aggregierten Wert der Eigen- und Fremdkapitalinstrumente, finde ich die Bürgschaft gar nicht in der Bilanz des Unternehmens. Der Equity Value ist wieder um der Wert des Eigenkapitals. Auch da finde ich bei der Entity nichts in der Bilanz. Auch unter Aspekten wie Fortführungswert oder Zerschlagungswert ist die Bürgschaft irrelevant. Im GEgenteil: Wenn ich bei der Unternehmensbewertung sehe, dass die Entity nur lebt, weil sie über Bürgschaften des Gesellschafters verfügt, sagt mir das, das der Unternehmenswert gering ist, denn die Entity kann sich aus eigener Kraft nicht finanzieren.
Wenn andere User teils mit Dir ans Schwafeln kommen und das kundtun, was Du hören möchtest, heißt es nicht, dass es damit richtig ist. Und noch ein kostenloser Rat: Wenn jemand wie Du schreibt "selbstverständlich" sei irgendetwas so, so wird jeder schnell hellhörig. Selbstverständlich ist es dann nämlich oft anders