Zeugen Jehovas im Abflugbereich B

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SkyRocket

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10.07.2019
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… Zeugen Jehovas … - so wie sie sonst meist vor Karstadt stehen.

Mit dem Ende des Insolvenzverfahren von Karstadt und einer unsicheren Zukunft, müssen sich vermutlich auch die ZJ-Jünger auseinandersetzen. Wenn schon keine Karstadt-Filiale mehr für den Wachtturm, dann vielleicht ein Flughafenterminal … hat ja auch was von einer Fußgängerzone. ;)
 

Flying Lawyer

Erfahrenes Mitglied
09.03.2009
6.784
4.599
Wenn die ein Flugticket haben (warum nicht) hätte ich überhaupt kein rechtliches Problem damit, dass die sich am Rand irgendwo hinstellen und eine Zeitschrift in der Hand halten. Auch wenn es einigen hier nicht zu passen scheint, ist es rechtlich zulässig. Auch der Plausch unter Fluggästen im Terminal vor den Gates fällt darunter. FRAPORT ist zudem mehrheitlich ein Unternehmen im Eigentum der öffentlichen Hand, so dass hier wohl auch eine Grundrechtsbindung eingreift. Wenn die irgendwelchen kommerziellen CC Verkäufern die agressive Werbung im Sicherheitsbereich gestatten, werden sie es den "Wachtürmlern", die immerhin die Religionsfreiheit für sich in Anspruch nehmen können, bereits nach Art. 3 GG nicht verbieten können.
 

TheDude666

Erfahrenes Mitglied
02.05.2012
2.523
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ARN
Unter Stress stehenden Leuten Kreditkartenverträge anzudrehen ist jedenfalls deutlich unmoralischer. Und selbst diese Drücker kriegen Zutritt zum Sicherheitsbereich…
Da unterschätzt du aber die ZJ. Einen Kreditkartenvertrag kann ich kuendigen und hab nix mehr mit denen an der Brause, die Sekte verlasse ich ohne Kontakt zu meinen Eltern, Geschwistern und Freunden - ja, auch das gilt weiterhin 2023 auch wenn die auf Ihren Websiten was anderes erzählen ;-)
 

Flying Lawyer

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09.03.2009
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Da unterschätzt du aber die ZJ. Einen Kreditkartenvertrag kann ich kuendigen und hab nix mehr mit denen an der Brause, die Sekte verlasse ich ohne Kontakt zu meinen Eltern, Geschwistern und Freunden - ja, auch das gilt weiterhin 2023 auch wenn die auf Ihren Websiten was anderes erzählen ;-)
Das ändert nichts an Art. 3 und Art. 14 Abs. 3 GG.
 
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TheDude666

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02.05.2012
2.523
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ARN
Das ändert nichts an Art. 3 und Art. 14 Abs. 3 GG.
Theorie und Praxis, da wird man ganz schnell kreativ und ueberschreibt sein Eigentum der Wachturm Gesellschaft ;-)Alla Religionen nehmen sich das Recht aus das deren "Gesetze"ueber dem staatlichen Gesetz steht, also wird man kreativ. Das haben die alle so an sich.
 

stroIf

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24.06.2023
710
1.017
Ich halte es für kreativ aber unzutreffend, eine Hausordnung, in welcher religiöse Missionierungstätigkeit (nicht aber natürlich das Tragen von Kreuzen, Kopftüchern etc.) untersagt wird, bei einem in teilstaatlichen Eigentum stehenden privatwirtschaftlichen Unternehmen kraft Religionsfreiheit für unwirksam zu erachten.

Es gibt ein Grundrecht auf Ausübung der Religion, nicht auf Missionierung Dritter.
 
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Flying Lawyer

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09.03.2009
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Ich halte es für kreativ aber unzutreffend, eine Hausordnung, in welcher religiöse Missionierungstätigkeit (nicht aber natürlich das Tragen von Kreuzen, Kopftüchern etc.) untersagt wird, bei einem in teilstaatlichen Eigentum stehenden privatwirtschaftlichen Unternehmen kraft Religionsfreiheit für unwirksam zu erachten.

Es gibt ein Grundrecht auf Ausübung der Religion, nicht auf Missionierung Dritter.
So einfach ist das nicht.

Der Staat kann nicht die Art und Weise der Ausübung der Religion regeln und es ist einem säkularen Staat verwehrt, religiöse oder weltanschauliche Glaubenssätze als solche zu bewerten. Das ist die Autonomie der Religionsgemeinschaft. Wenn bei JW dazu gehört (was der Fall zu sein scheint), dass man mit einem Heft in der Hand in der Öffentlichkeit stehen muss, kann man das genauso wenig verbieten, wie eine katholische Fronleichnamsprozession oder das Christkindl-Schießen in Berchtesgaden. Alles Teil der verfassungsrechtlich geschützten Religionsausübung.

Alles, was im Rahmen des Gemeingebrauchs eines Flughafen ist, ist zudem als sogenannter "kommunikativer Verkehr" erlaubt: Da ein Flughafen üblicherweise auch für kommunikative Zwecke genutzt wird, für Schaufensterbummel, für Begegnung und Unterhaltung zwischen Passagieren, kann man auch das nicht verbieten. Warum sollte man es dann einem JW verbieten können, schlichtweg in der Landschaft zu stehen. Andere stehen da auch.

Zum unserer aller Glück kann der Staat zur Vermeidung des Grundsrechtsbindung auch nicht in die private Rechtsform flüchten. FRAPORT ist mehrheitlich staatlich. Das BVerfG hat bereits am 10.05.2016 beschlossen: Öffentliche Unternehmen sind an die Grundrechte gebunden und können sich selbst ihrerseits nicht auf diese berufen. (BVerfG Beschluss vom 10.5.2016 (Az. 1 BvR 2871/13)). Insofern kann sich FRAPORT zur Abwehr von Grundrechten (hier: Religionsfreiheit) sicher nicht auf das Hausrecht (Ausfluss des Eigentums) berufen.

Als Letztes: Die JW sind nach der Entscheidung des BVerfG (BVerfG, 19.12.2000 - 2 BvR 1500/97) nach langem und verlustreichen Kampf des Staates in der Justiz gegen JW in allen Bundesländern als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt und sind damit rechtlich nichts anderes als die "Katholische Kirche" oder der "Zentralrat der Juden in Deutschland". Was die Katholiken, Protestanten und Juden dürfen, dürfen JW auch. Ob es uns hier passt oder nicht


Theorie und Praxis, da wird man ganz schnell kreativ und ueberschreibt sein Eigentum der Wachturm Gesellschaft ;-)Alla Religionen nehmen sich das Recht aus das deren "Gesetze"ueber dem staatlichen Gesetz steht, also wird man kreativ. Das haben die alle so an sich.
Religionen sind nach der Verfassung geschützt. Ob es uns passt oder nicht. Und die JW gehören dazu,
 

stroIf

Erfahrenes Mitglied
24.06.2023
710
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Interessant, dass in Deutschland ein Anbieter privatwirtschaftlicher Leistungen nur aufgrund des staatlichen Eigentümers aus Grundrechtssicht wie eine Behörde behandelt wird. Das kann man im Rahmen privatwirtschaftlicher Tätigkeit (nicht hoheitlicher Tätigkeit!) bestimmt auch anders argumentieren, aber die Rechtsprechung ist natürlich hinzunehmen.

Fraglich wird hier dennoch sein, inwieweit die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten in einem Sicherheitsbereich einer solchen Ausübung im öffentlichen Raum (Fußgängerzone) gleichzuhalten ist.

Meines Erachtens kommen zwei Aspekte zum Tragen:

  1. Die aktive Missionierung muss weniger stark geschützt sein als die passive Ausübung der Religion, zumal sie in die Freiheit anderer, nicht zu missioniert werden, eingreift. Im Islam ist die Konversion - zu welcher die JW mehr oder minder aufrufen - absolut verboten und in manchen Staaten mit Todesstrafe belegt. Missionierung steht generell in Widerspruch zur Harmonie zwischen den Religionen und ist daher weniger stark geschützt als die Ausübung der Religion. Zu sagen, "zur Ausübung meiner Religion gehört aber die Missionierung" ist ein rhetorischer Taschenspielertrick und zirkelschlüssig, damit unzulässig.

  2. Der Sicherheitsbereich eines Flughafens ist eben keine Fußgängerzone und es ist auf die erhöhten Anforderungen an die Sicherheit bei der grundrechtlichen Güterabwägung Rücksicht zu nehmen. Der Flughafen erfüllt, anders als der allgemeine öffentliche Raum, eine ganz konkrete Funktion, und es ist dem Flughafenbetreiber (also nach deutscher Rechtssprechung dem Staat in seiner hoheitlichen Funktion) gestattet, gewisse Einschränkungen zur Beibehaltung der Funktionsfähigkeit des Flughafens vorzunehmen. Eine Inanspruchnahme von Flächen in oft engen Flughafenterminals zur Ausübung eines Gewerbes oder einer Religion kann und muss daher Einschränkungen unterliegen.

Dies ohne Kenntnis der jeweiligen Rechtsprechung und öffentlich-rechtlichen Grundlagen.

Nachdem in Deutschland ohnehin jeglicher Unsinn im öffentlichen Raum aus historisch berechtigter Angst vor dem "starken Staat" geduldet wird, werden natürlich auch die Zeugen Jehovas in U-Bahn-Haltestellen und offenbar sogar Flughäfen geduldet. Das ist halt ein Staatsverständnis, dem die Mehrheit der Staaten weltweit (meines Erachtens zu Recht) nicht folgt.
 

Flying Lawyer

Erfahrenes Mitglied
09.03.2009
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Interessant, dass in Deutschland ein Anbieter privatwirtschaftlicher Leistungen nur aufgrund des staatlichen Eigentümers aus Grundrechtssicht wie eine Behörde behandelt wird. Das kann man im Rahmen privatwirtschaftlicher Tätigkeit (nicht hoheitlicher Tätigkeit!) bestimmt auch anders argumentieren, aber die Rechtsprechung ist natürlich hinzunehmen.

Fraglich wird hier dennoch sein, inwieweit die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten in einem Sicherheitsbereich einer solchen Ausübung im öffentlichen Raum (Fußgängerzone) gleichzuhalten ist.

Meines Erachtens kommen zwei Aspekte zum Tragen:

  1. Die aktive Missionierung muss weniger stark geschützt sein als die passive Ausübung der Religion, zumal sie in die Freiheit anderer, nicht zu missioniert werden, eingreift. Im Islam ist die Konversion - zu welcher die JW mehr oder minder aufrufen - absolut verboten und in manchen Staaten mit Todesstrafe belegt. Missionierung steht generell in Widerspruch zur Harmonie zwischen den Religionen und ist daher weniger stark geschützt als die Ausübung der Religion. Zu sagen, "zur Ausübung meiner Religion gehört aber die Missionierung" ist ein rhetorischer Taschenspielertrick und zirkelschlüssig, damit unzulässig.

  2. Der Sicherheitsbereich eines Flughafens ist eben keine Fußgängerzone und es ist auf die erhöhten Anforderungen an die Sicherheit bei der grundrechtlichen Güterabwägung Rücksicht zu nehmen. Der Flughafen erfüllt, anders als der allgemeine öffentliche Raum, eine ganz konkrete Funktion, und es ist dem Flughafenbetreiber (also nach deutscher Rechtssprechung dem Staat in seiner hoheitlichen Funktion) gestattet, gewisse Einschränkungen zur Beibehaltung der Funktionsfähigkeit des Flughafens vorzunehmen. Eine Inanspruchnahme von Flächen in oft engen Flughafenterminals zur Ausübung eines Gewerbes oder einer Religion kann und muss daher Einschränkungen unterliegen.

Dies ohne Kenntnis der jeweiligen Rechtsprechung und öffentlich-rechtlichen Grundlagen.

Nachdem in Deutschland ohnehin jeglicher Unsinn im öffentlichen Raum aus historisch berechtigter Angst vor dem "starken Staat" geduldet wird, werden natürlich auch die Zeugen Jehovas in U-Bahn-Haltestellen und offenbar sogar Flughäfen geduldet. Das ist halt ein Staatsverständnis, dem die Mehrheit der Staaten weltweit (meines Erachtens zu Recht) nicht folgt.

Alles valide Überlegungen. Der Islam und das Islamverständnis einiger anderer Staaten wird hier allerdings sicher nicht zu schützen sein, da die Konversion oder generelle Abkehr von einer Religion bei uns auch grundgesetzlich geschützt ist. Wenn der Islam Leuten verbietet, nicht mehr Muslime zu sein, ist das in Deutschland verfassungswidrig.

Ich gebe Dir recht mit der "aktiven Missionierung". Es ist aber auch hier der Teufel im Detail. Der JW steht ja erst einmal nur herum, er missioniert nicht, sondern steht da. Selbst wenn er "missionieren" würde, müsste man Fragen: Ist das Bestandteil der Religion? Mal unterstellt, es steht in deren Glaubenssätzen drin, dass er jeden Tag drei Leute freundlich missionieren muss, dann stellt sich die Frage wieder anders und der Staat dürfte nicht eingreifen. Der JW dürfte es im beonderen Bereich des Luftsicherheitsbereich dann nicht tun, wenn der Staat generell dort Tätigkeiten verbietet. Sobald der Staat aber z.B. Hanseatic oder Amex erlaubt, dort für ihre Kreditkarten zu werben (oder zu "missionieren", für einige hier ist Amex ja wie Religion), wird man den JW aus Gründen des Gleichheitsgrundsatzes nicht verbieten könnten, dort für die Religion zu werben. Steht so in Artikel 3.

Zu Deinem Argument mit dem "Anbieter privatwirtschaftlicher Leistungen" der "nur aufgrund des staatlichen Eigentümers aus Grundrechtssicht wie eine Behörde behandelt wird" lässt sich nur eines sagen. Der Frankfurter Flughafen ist kein "Anbieter privatwirtschaftlicher Leistungen", sondern Bestandteil öffentlich-rechtlicher Daseinsfürsorge. Wäre es anders, dürfte sich der Staat gar nicht daran beteiligen. Die Frage ist nämlich anders herum stellen: Warum soll die öffentliche Hand im Wettbewerb zur Wirtschaft tätig werden? Die wirtschaftliche Betätigung des Staates ist erst einmal nur dann zulässig, wenn ein öffentlicher Zweck es erfordert. Sonst hat der Staat die Finger aus der Wirtschaft zu lassen. Wir sind hier nicht in der Welt von VEBs und LPGs. Wenn es aber einen solchen öffentlichen Zweck gibt, dann ist es auch völlig richtig, dass ein solches Unternehmen genauso wie der Staat an alle Grundrechte unserer Verfassung gebunden ist.
 
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stroIf

Erfahrenes Mitglied
24.06.2023
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Ich gebe Dir recht mit der "aktiven Missionierung". Es ist aber auch hier der Teufel im Detail. Der JW steht ja erst einmal nur herum, er missioniert nicht, sondern steht da. Selbst wenn er "missionieren" würde, müsste man Fragen: Ist das Bestandteil der Religion? Mal unterstellt, es steht in deren Glaubenssätzen drin, dass er jeden Tag drei Leute freundlich missionieren muss, dann stellt sich die Frage wieder anders und der Staat dürfte nicht eingreifen. Der JW dürfte es im beonderen Bereich des Luftsicherheitsbereich dann nicht tun, wenn der Staat generell dort Tätigkeiten verbietet. Sobald der Staat aber z.B. Hanseatic oder Amex erlaubt, dort für ihre Kred
Alles valide Überlegungen. Der Islam und das Islamverständnis einiger anderer Staaten wird hier allerdings sicher nicht zu schützen sein, da die Konversion oder generelle Abkehr von einer Religion bei uns auch grundgesetzlich geschützt ist. Wenn der Islam Leuten verbietet, nicht mehr Muslime zu sein, ist das in Deutschland verfassungswidrig.

Ich gebe Dir recht mit der "aktiven Missionierung". Es ist aber auch hier der Teufel im Detail. Der JW steht ja erst einmal nur herum, er missioniert nicht, sondern steht da. Selbst wenn er "missionieren" würde, müsste man Fragen: Ist das Bestandteil der Religion? Mal unterstellt, es steht in deren Glaubenssätzen drin, dass er jeden Tag drei Leute freundlich missionieren muss, dann stellt sich die Frage wieder anders und der Staat dürfte nicht eingreifen. Der JW dürfte es im beonderen Bereich des Luftsicherheitsbereich dann nicht tun, wenn der Staat generell dort Tätigkeiten verbietet. Sobald der Staat aber z.B. Hanseatic oder Amex erlaubt, dort für ihre Kreditkarten zu werben (oder zu "missionieren", für einige hier ist Amex ja wie Religion), wird man den JW aus Gründen des Gleichheitsgrundsatzes nicht verbieten könnten, dort für die Religion zu werben. Steht so in Artikel 3.

Zu Deinem Argument mit dem "Anbieter privatwirtschaftlicher Leistungen" der "nur aufgrund des staatlichen Eigentümers aus Grundrechtssicht wie eine Behörde behandelt wird" lässt sich nur eines sagen. Der Frankfurter Flughafen ist kein "Anbieter privatwirtschaftlicher Leistungen", sondern Bestandteil öffentlich-rechtlicher Daseinsfürsorge. Wäre es anders, dürfte sich der Staat gar nicht daran beteiligen. Die Frage ist nämlich anders herum stellen: Warum soll die öffentliche Hand im Wettbewerb zur Wirtschaft tätig werden? Die wirtschaftliche Betätigung des Staates ist erst einmal nur dann zulässig, wenn ein öffentlicher Zweck es erfordert. Sonst hat der Staat die Finger aus der Wirtschaft zu lassen. Wir sind hier nicht in der Welt von VEBs und LPGs. Wenn es aber einen solchen öffentlichen Zweck gibt, dann ist es auch völlig richtig, dass ein solches Unternehmen genauso wie der Staat an alle Grundrechte unserer Verfassung gebunden ist.

Sehr schöne Überlegungen.

In der Tat sehe ich auch die Crux in der "aktiven" Missionierung. Hier sehe ich Parallelen zu kommunalen Bettelverboten, die häufig von Gerichten daran gemessen werden, ob die Bettelei "aktiv" (= Ansprechen von Personen, dann kann sie untersagt werden) oder "passiv" (= bloßes Herumsitzen, dann muss sie kraft Erwerbsfreiheit geduldet werden) stattfindet.

Randnotiz: Meiner Meinung nach ist es verfehlt, auch passive Bettelei unter die "Erwerbsfreiheit" zu subsumieren, aber leider ist meine Meinung allein nicht relevant.

Das "Problem" an unseren Zeugen Jahwes ist nun, dass sie absolut passiv herumstehen und von sich aus niemanden ansprechen. Anders als die "Hausmissionierer" ("Guten Tag, haben Sie heute schon über Gott nachgedacht?").

Diese Passivität spricht für eine Duldungspflicht. Leider.

Dass sich der Staat nur an Privatunternehmen der öffentlich-rechtlichen Daseinsfürsorge beteiligen darf, ist wohl ein Germanicum und nicht verallgemeinerungsfähig. In anderen Staaten, mir fallen konkret auf die Schnelle Österreich, Singapur und Norwegen ein, ist der Staat sehr wohl auch an Nicht-Daseinsfürsorge-Unternehmen beteiligt. Aus irgendwelchen historischen Gründen oder bei Norwegen durch den Staatsfonds. Auch ohne Kommunist zu sein kann man das meines Erachtens tolerieren.

Um zu den "Hausmissionierern" (also aktives Missionieren durch Anläuten und Ansprechen) zurückzukehren: Es wäre nicht logisch aufrechtzuerhalten, dass ein privater Hausbesitzer das Missionieren per Hausordnung zivilrechtlich verbieten darf, ein (teil)staatlicher Hausbesitzer jedoch nicht. Hier würde Gleiches ungleich behandelt.

Ich gebe zu, dass ich stark biased bin, und die Zeugen nicht auch noch am Airport sehen will, noch dazu airside. Das war und ist für mich immer ein Refugium vor allzu unangenehmen Begleiterscheinungen der urbanen Zivilisation gewesen. Obwohl seit Ryanair und Massenfliegerei ohnehin nicht mehr so wirklich...
 
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Erfahrenes Mitglied
05.11.2012
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Alles valide Überlegungen. Der Islam und das Islamverständnis einiger anderer Staaten wird hier allerdings sicher nicht zu schützen sein, da die Konversion oder generelle Abkehr von einer Religion bei uns auch grundgesetzlich geschützt ist. Wenn der Islam Leuten verbietet, nicht mehr Muslime zu sein, ist das in Deutschland verfassungswidrig.
Das verbietet der Islam deshalb, weil es eine Ideologie und nicht nur eine Religionsgemeinschaft ist.
 

Flying Lawyer

Erfahrenes Mitglied
09.03.2009
6.784
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Das verbietet der Islam deshalb, weil es eine Ideologie und nicht nur eine Religionsgemeinschaft ist.
Das kann ich nicht beurteilen und kommentiere es daher nicht. Fakt ist, dass in Deutschland die negative Religionsfreiheit geschützt ist und damit es jedem frei steht, sich gerade von einer Religion abzukehren oder sich einer anderen Religion zuzuwenden.
 
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