[20. März 2018] BGH verhandelt über Flugpreiserstattung nach Vertragskündigung

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Wuff

Erfahrenes Mitglied
01.04.2012
3.145
8
HAM/LBC
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Ich zitiere einfach mal den Text aus der Pressemitteilung des BGH.

Sollte der BGH dem Kläger recht geben, wäre das wohl das Ende der Superbilligtickets mit Verkauf in Deutschland; zumindest in der heutigen Form. Oder die Airlines lassen sich etwas Neues einfallen.

Aber warten wir erst einmal ab....

Pressemitteilung Nr.*44/18 vom*28.2.2018

"Nr. 44/2018

[SIZE=+2]Verhandlungstermin am 20. März 2018, 9.00 Uhr, in Sachen [/SIZE]

[SIZE=+2]X ZR 25/17 (Flugpreiserstattung nach Vertragskündigung) [/SIZE]​
Sachverhalt:
Die Kläger begehren von der beklagten Deutsche Lufthansa AG die Erstattung des gezahlten Flugpreises nach erklärter Kündigung des Vertrags.
Sie buchten im November 2014 für den 22./23. Mai 2015 Flüge von Hamburg nach Frankfurt am Main mit Anschlussflug nach Miami und von Los Angeles über Frankfurt am Main nach Hamburg zum Gesamtpreis von 2.766,32 €. Der Buchung lagen für die innerdeutschen Teilstrecken die Buchungsklasse Economy (Y) und für die internationalen Teilstrecken die Klasse Premium Economy (N) zugrunde, für die die Bedingungen der Beklagten folgende Regelung vorsahen:
"Die Stornierung der Tickets ist nicht möglich. Die nicht verbrauchten Steuern und Gebühren sind erstattbar. Der internationale/nationale Zuschlag ist nicht erstattbar."
Die Kläger stornierten am 20. März 2015 die Flüge wegen einer Erkrankung und verlangten die Erstattung des Flugpreises. Die Beklagte erstattete ihnen ersparte Steuern und Gebühren in Höhe von jeweils 133,56 €. Mit der Klage begehren sie die Rückzahlung der verbleibenden Differenz in Höhe von jeweils 1.249,60 € (Flugkosten und "YQ-Zuschlag") und die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
Bisheriger Prozessverlauf:
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger ist erfolglos geblieben. Das Landgericht hat angenommen, die von den Klägern erklärte Kündigung des Beförderungsvertrags begründe keinen Anspruch auf Erstattung des Flugpreises. Auf die Frage der Anwendbarkeit des § 649 BGB (alte Fassung – aF, jetzt § 648 BGB) bei einer Luftbeförderung von Personen komme es nicht an. Die Vorschrift sei jedenfalls individualvertraglich abbedungen, da die Kläger bei der Buchung die freie Wahl zwischen verschiedenen Buchungsklassen gehabt hätten, welche abhängig vom Reisepreis unterschiedliche Regelungen zur Stornierbarkeit vorsahen. Bei den von den Klägern gewählten preisgünstigeren Buchungsklassen sei die begehrte weitergehende Erstattung ausgeschlossen.
Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger den geltend gemachten Anspruch auf Rückzahlung weiter. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen.
 

concordeuser

Erfahrenes Mitglied
01.11.2011
5.755
1.804
Hamburg
Bevor es, bei LH-unfreundlichem Prozeßverlauf, ein Urteil gibt, wird sich die Lufthansa doch mit dem Kläger gütlich einigen.
 

Solvent

Reguläres Mitglied
01.04.2012
87
8
CGN
Der BGH wird mit seinem Urteil über das Geschäftsmodell von geld-fuer-flug.de entscheiden, welche bislang auch mit der Kündigungsmöglichkeit eines Werkvertrags argumentieren.
 
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MaWiLei

Reguläres Mitglied
27.07.2017
56
6
Ich kann nur hoffen, dass sich der Kläger NICHT durchsetzen kann. Unternehmen wie die LH brauchen Gewissheit, dass Verträge bindend sind. Der Kläger hätte schließlich ein Flex-Ticket oder eine Reiserücktrittsversicherung für solch einen Fall kaufen können.
 

ponyhofinsasse

Erfahrenes Mitglied
23.08.2017
3.211
13
Ich kann nur hoffen, dass sich der Kläger NICHT durchsetzen kann. Unternehmen wie die LH brauchen Gewissheit, dass Verträge bindend sind. Der Kläger hätte schließlich ein Flex-Ticket oder eine Reiserücktrittsversicherung für solch einen Fall kaufen können.

Ich bin voll bei dir, aber..
das Ganze ist doch bei Gestellung einer Ersatzperson eh schon ausgehebelt
 

Wuff

Erfahrenes Mitglied
01.04.2012
3.145
8
HAM/LBC
Ich kann nur hoffen, dass sich der Kläger NICHT durchsetzen kann. Unternehmen wie die LH brauchen Gewissheit, dass Verträge bindend sind. Der Kläger hätte schließlich ein Flex-Ticket oder eine Reiserücktrittsversicherung für solch einen Fall kaufen können.
Sollte sich der Kläger wider Erwarten doch durchsetzen, wäre ja der Missbrauch, sorry Maximierung Tür und Tor geöffnet.

Wenn ich als Geschäftsmann nicht genau weiß, wann ich fliegen muss, kaufe ich mir dann auf Vorrat 20 Billigtickets zu allen potentiellen Terminen und storniere dann die 19 Tickets, die ich dann schlussendlich nicht mehr benötige zwei Stunden vor Abflug.

Damit wäre keinem gedient.
 
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MANAL

Erfahrenes Mitglied
29.05.2010
14.040
8.075
Dahoam
Irgendjemand wird krank, storniert sein Nonflex-Ticket und bekommt ein 133,xx EUR für Steuern und Gebühren zurück.

Warum will der jetzt den restlichen Flugpreis auch noch?
Oder worum geht es in diesem Fall? Für einen Nichtjuristen wie mir ist diese formalrechtliche Ausdrucksweise wie eine Fremdsprache.
 

singmeister

Erfahrenes Mitglied
16.08.2011
2.401
99
BSL
Irgendjemand wird krank, storniert sein Nonflex-Ticket und bekommt ein 133,xx EUR für Steuern und Gebühren zurück.

Warum will der jetzt den restlichen Flugpreis auch noch?
Oder worum geht es in diesem Fall? Für einen Nichtjuristen wie mir ist diese formalrechtliche Ausdrucksweise wie eine Fremdsprache.
Wenn du beim Frisör einen Termin machst, aber ein paar Tage vorher Bescheid gibst, dass du den vereinbarten Termin nicht wahrnehmen wirst, wieviel möchtest du dann für diesen (nicht erhaltenen) Haarschnitt bezahlen?
 
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Wuff

Erfahrenes Mitglied
01.04.2012
3.145
8
HAM/LBC
Wenn du beim Frisör einen Termin machst, aber ein paar Tage vorher Bescheid gibst, dass du den vereinbarten Termin nicht wahrnehmen wirst, wieviel möchtest du dann für diesen (nicht erhaltenen) Haarschnitt bezahlen?
Thema verfehlt:

Dein Friseur bietet 2 Preise für seine Leistung an:

Preis A: 10 Euro zu nachfrageschwachen Zeiten; ohne Erstattung der 10 Euro bei Absage des Termins
Preis B: 20 Euro zu beliebigen Zeiten; mit Erstattung bei Absage des Termins oder ggf. Umplanung auf anderen Termin.
 

Timberwolf

Erfahrenes Mitglied
08.06.2009
2.445
125
AMS/RTM
Ich kann nur hoffen, dass sich der Kläger NICHT durchsetzen kann. Unternehmen wie die LH brauchen Gewissheit, dass Verträge bindend sind. Der Kläger hätte schließlich ein Flex-Ticket oder eine Reiserücktrittsversicherung für solch einen Fall kaufen können.
Ich gebe dir grundsätzlich auch durchaus Recht.

NUR - derzeit habe ich als Kunde auch keine Gewissheit, dass Flüge wie gebucht durchgeführt werden (siehe aktuelle EW-Problematik).

Da passt das Verhältnis momentan einfach nicht.
 

singmeister

Erfahrenes Mitglied
16.08.2011
2.401
99
BSL
Thema verfehlt:

Dein Friseur bietet 2 Preise für seine Leistung an:

Preis A: 10 Euro zu nachfrageschwachen Zeiten; ohne Erstattung der 10 Euro bei Absage des Termins
Preis B: 20 Euro zu beliebigen Zeiten; mit Erstattung bei Absage des Termins.

Ich bin kein Jurist und wollte nur ein anschauliches Beispiel geben. Aber: Kann man mit einer gestaffelten Preisgestaltung den §648 BGB umgehen? Ich vermute, darum geht's hier?
 

Flying Lawyer

Erfahrenes Mitglied
09.03.2009
6.105
3.027
Unternehmen wie die LH brauchen Gewissheit, dass Verträge bindend sind.

Die Sicherheit brauchen aber auch die Kunden der LH und vergleichbarer Unternehmen. Also bitte keinen EW-Kram mehr, keine Schedule Changes, Routenänderungen, erhebliche Verspätungen oder ähnliches Gedöns mehr.

Vielleicht könnte der Fluggast der LH mal schreiben:

Ich bedauere Ihnen mitteilen zu müssen, dass sich meine Flugzeiten geändert haben. Ich will jetzt am [XX.XX.XXXX] um [XX.XX] Uhr fliegen. Wenn Sie damit nicht einverstanden sind, können Sie den Flug ohne Kosten für Ihr Unternehmen stornieren.

:D:D
 

DerSimon

Erfahrenes Mitglied
01.03.2015
7.354
8
Ich bin kein Jurist und wollte nur ein anschauliches Beispiel geben. Aber: Kann man mit einer gestaffelten Preisgestaltung den §648 BGB umgehen?
Wohl kaum. Nur durch das Angebot von verschiedenen Tarifen kann man nicht argumentieren, dass die Kündigung des Werkvertrages als Individualabrede wirksam ausgeschlossen wurde, vielmehr wird es AGB-mäßig und damit unwirksam sein.

Ich würde drauf wetten, das LH hier noch eine Beendigung des Verfahrens vor Urteilsspruch versuchen wird.
 
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Seneca

Erfahrenes Mitglied
29.03.2011
957
130
Kölle
Meine Laienmeinung: Steuern und Gebühren sollten erstattet werden sowie (anteilig) der Treibstoffzuschlag, der Ticketpreis nicht.


Dann wiederum: Storniere ich 10 Monate vor Abflug und die Airline kann den Platz umgehend weiterverkaufen (womöglich sogar zu einem höheren Preis): Wo ist da der Schaden für die Airline entstanden?
 

spocky83

Erfahrenes Mitglied
21.12.2014
3.616
960
MUC, BSL
Würde bei einer entsprechenden Entscheidung LH nicht einfach den YQ in den Fare einpreisen? Dann bekäme der Pax wieder einfach nur die "echten" S&G zurück. Hat natürlich ein paar andere Nebeneffekte, aber zumindest dieses Problem wäre keines mehr. Oder sehe ich da etwas falsch?
 

DerSimon

Erfahrenes Mitglied
01.03.2015
7.354
8
Würde bei einer entsprechenden Entscheidung LH nicht einfach den YQ in den Fare einpreisen? Dann bekäme der Pax wieder einfach nur die "echten" S&G zurück. Hat natürlich ein paar andere Nebeneffekte, aber zumindest dieses Problem wäre keines mehr. Oder sehe ich da etwas falsch?
Siehst du falsch, der Pax will hier natürlich auch die Fare zurückhaben.
 

MNovak

Gesperrt
27.02.2018
211
2
Vielleicht könnte der Fluggast der LH mal schreiben:



:D:D

Der war gut(y) Es gibt ja auch Spaßvögel, die Unternehmen auf deren Stellenanzeigen Absagen schicken, "leider kann ich Ihr am ... in der ... geschaltetes Stellenangebot nicht annehmen. Ich bedaure, Ihnen keine günstigere Nachricht geben zu können und wünsche Ihnen bei der weiteren Suche nach einem Arbeitnehmer alles Gute".

Spaß beiseite (und das Recht auch mal): Ich glaube, wir würden uns als Verbraucher einen Bärendienst erweisen, wenn wir die Abschaffung dieses Tarifsystem fordern. Allerdings sollte die Minderheit, die Flextickets buchen muß, wohl profitieren, wenn die Preise in den unteren Buchungsklassen angehoben werden.
 
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Xray

Erfahrenes Mitglied
13.04.2017
1.802
718
Ich bin kein Jurist und wollte nur ein anschauliches Beispiel geben. Aber: Kann man mit einer gestaffelten Preisgestaltung den §648 BGB umgehen? Ich vermute, darum geht's hier?

Bin auch kein Jurist, aber ich denke, so ähnlich. Im Kern geht es wohl darum, ob durch das Anbieten unterschiedlicher Tarife das ganze von einem Formularvertrag zu einem Individualvertrag wird. Das LG Köln hat das bejaht. Wenn das so ist, dann können gesetzliche Verbraucherrechte im Sinne der Vertragsfreiheit weitgehend umgangen werden.

Nur wenn man den Individualvertrag verneint, kommt dann die Frage, ob die Regelungen zur Stornierung für den Kunden überraschend oder einseitig benachteiligend sind. Wenn das auch bejaht wird, dann werden die entsprechenden Klauseln unwirksam und §648 BGB gilt. Dann wäre zu klären, ob nicht die airline ihren eigenen Schaden minimieren müsste, also z.B. die Tickets nochmal zum gleichen Preis auf den Markt werfen, um sie sicher verkaufen zu können.

Schon eine spannende Frage. Unterschiedliche Tarifwerke als Vertragsfreiheit auszulegen, hat zumindest Missbrauchspotenzial. Man macht einfach verbraucherfreundliche Regelungen so absurd teuer, dass sich jeder "freiwillig" für Knebelverträge entscheidet. Wenn man ehrlich ist, gehen die Flex-Tarife doch eh schon in die Richtung, zumal sie ja in der Regel eh nicht voll flex sind. Z.B. bei Teilstornierungen Nachberechnung der schon geflogenen Legs und schwups ist nix mehr übrig von der Erstattung des stornierten legs. Mein Verständnis von Vertragsfreiheit sieht irgendwie anders aus, aber gut, warten wir ab, was der BGH sagt. Die Frage, wann ein Vertrag kein Formularvertrag mehr ist, scheint ja eine diffizile zu sein.....

Wohl kaum. Nur durch das Angebot von verschiedenen Tarifen kann man nicht argumentieren, dass die Kündigung des Werkvertrages als Individualabrede wirksam ausgeschlossen wurde, vielmehr wird es AGB-mäßig und damit unwirksam sein.

Ich würde drauf wetten, das LH hier noch eine Beendigung des Verfahrens vor Urteilsspruch versuchen wird.

Wie gesagt, das LG Köln sieht das explizit anders bzgl. Individualvertrag und das wird auch ausführlich im Urteil diskutiert. Das wird jetzt wohl durchgefochten.
 
Zuletzt bearbeitet:

Vordertaunus

Erfahrenes Mitglied
29.06.2017
1.160
78
Bad Soden / FRA
Wohl kaum. Nur durch das Angebot von verschiedenen Tarifen kann man nicht argumentieren, dass die Kündigung des Werkvertrages als Individualabrede wirksam ausgeschlossen wurde, vielmehr wird es AGB-mäßig und damit unwirksam sein.

Ich würde drauf wetten, das LH hier noch eine Beendigung des Verfahrens vor Urteilsspruch versuchen wird.
Selbst wenn man annimmt, dass es keine Individualabrede ist, heißt das noch lange nicht, dass die entsprechende AGB-Klausel unwirksam ist. Man könnte die Auswahl eines nicht stornierbaren Tarifs schließlich auch als Preisabrede sehen, die der AGB-Kontrolle nicht zugänglich ist.
 
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Xray

Erfahrenes Mitglied
13.04.2017
1.802
718
Korrekt, ganz unumstritten ist es aber nicht, vgl. AG Köln, 142 C 222/16. Das könnte durchaus spannend werden.

Vielen Dank für das schöne Urteil. Ich finds so ja auch logischer. Ist auch sehr schön formuliert, zumindest aus meiner unmaßgeblichen Laiensicht. Vielleicht können sich die Kläger da noch was von abgucken für den BGH..... Lustig, dass das gleiche Amtsgericht (wenn auch unterschiedliche Abteilungen) im gleichen Jahr zum gleichen Sachverhalt diametral andere Urteile fällt. Vor Gericht und auf hoher See.....:eek:

Wenn die Tarifwerksauswahl tatsächlich zu einem Individualvertrag erklärt wird vom BGH, dann bin ich mal gespannt, ob die airlines nicht sogar für verfallene final legs noch die Neuberechnung einklagen. Hat man ja schließlich alles angeblich individualvertraglich vereinbart. Da würde wohl nur noch Treu und Glauben helfen.....

Selbst wenn man annimmt, dass es keine Individualabrede ist, heißt das noch lange nicht, dass die entsprechende AGB-Klausel unwirksam ist. Man könnte die Auswahl eines nicht stornierbaren Tarifs schließlich auch als Preisabrede sehen, die der AGB-Kontrolle nicht zugänglich ist.

Wenn ich das richtig sehe, hat das AG Köln in 142 C 222/16 sogar das kurz angesprochen. Ein wirklich gutes Urteil.....



PS: Mal eine spitzfindige Frage an die Juristen hier: Wenn im B2C-Geschäft das B einen Individualvertrag anstrebt, müssen dann eigentlich alle von der gesetzlichen Grundlage abweichenden Punkte des Individualvertrages auch vom B angesprochen werden? Die Gefahr, dass einem Verbraucher mit einer großzügig individuell ausgehandelten Vertragsklausel ansonsten ein Dutzend extrem unvorteilhafte Klauseln untergejubelt werden, ist ja ansonsten schon gegeben, oder? Oder kann ein Consumer- Vertrag in Individualteile und in Formularteile aufgeteilt werden?
 
Zuletzt bearbeitet:

MaWiLei

Reguläres Mitglied
27.07.2017
56
6
...ich wünsche mir einfache AGB‘s und Vertragsbestandteile. Etwas, dass ich als Nicht-Jurist einfach verstehe.
Solche Prozesshansel tragen nur dazu bei, dass sich Unternehmen immer komplizierter gegen Wegelagerer absichern müssen. Billig einkaufen und sich dann, wenn es einem gerade nicht mehr in den Kram passt, nachträglich den Kauf anfechten.
Die dann notwendigen Preissteigerungen werden hierdurch am Ende auf die ehrlichen Kunden sozialisiert. Als nächstes klagen wir dann die Selbstbeteiligung bei der Versicherung ein.

Sorry. Kein Verständnis für solche „Kunden“.
 

Vordertaunus

Erfahrenes Mitglied
29.06.2017
1.160
78
Bad Soden / FRA
PS: Mal eine spitzfindige Frage an die Juristen hier: Wenn im B2C-Geschäft das B einen Individualvertrag anstrebt, müssen dann eigentlich alle von der gesetzlichen Grundlage abweichenden Punkte des Individualvertrages auch vom B angesprochen werden? Die Gefahr, dass einem Verbraucher mit einer großzügig individuell ausgehandelten Vertragsklausel ansonsten ein Dutzend extrem unvorteilhafte Klauseln untergejubelt werden, ist ja ansonsten schon gegeben, oder? Oder kann ein Consumer- Vertrag in Individualteile und in Formularteile aufgeteilt werden?

Grundsätzlich wird jede Klausel einzeln geprüft, man kann also sehr wohl einen Vertrag haben, der aus Individualabreden und aus AGB besteht - genau das wäre ja hier der Fall: Beförderungsbedingungen, Gepäckregeln, Sitzplatzreservierungen etc. wären AGB, während die Stornierbarkeit des Tickets eine Individualabrede wäre.

Die AGB-Kontrolle wird aber natürlich unabhängig davon vorgenommen, ob der Vertrag individualvertragliche Komponenten enthält. Das "Unterjubeln extrem unvorteilhafter Klauseln" findet also, soweit diese Klauseln als AGB qualifizieren, seine Grenzen in § 307 BGB.

In der Praxis dürften Individualabreden im B2C-Geschäft aber ziemlich selten sein, welcher Unternehmer hat im gewöhnlichen Geschäftsgang schon Zeit für das Aushandeln solcher Vertragsteile. Die anstehende Entscheidung des BGH könnte insofern wegweisend sein, da es dann möglich wäre, den Verbraucher zwischen mehreren Klauseln wählen zu lassen, die für sich genommen jeweils AGB sind, durch die Möglichkeit der Auswahl jedoch zur Individualabrede werden.
 
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Anonyma

Erfahrenes Mitglied
16.05.2011
16.095
8.271
BRU
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300x250
Ich gebe dir grundsätzlich auch durchaus Recht.

NUR - derzeit habe ich als Kunde auch keine Gewissheit, dass Flüge wie gebucht durchgeführt werden (siehe aktuelle EW-Problematik).

Da passt das Verhältnis momentan einfach nicht.

In solchen Fällen hat der Kunde das Recht auf Ersatzbeförderung zu einem seiner ursprünglichen Buchung möglichst nahekommenden Zeit plus bei kurzfristiger Änderung Ausgleichszahlung.

Dass sich viele Airlines hier systematisch querstellen, nur eigene Flüge anbieten o.ä. ist ein anderes Thema. Und ein Punkt, wo meiner Ansicht nach mal ordentliche Sanktionen gegen Airlines nötig wären, die sich hier nicht an die Gesetzgebung halten.

Wenn ich dagegen ein unflexibles Ticket kaufe, ist das mein Risiko, wenn ich nicht fliegen kann und das Geld verliere bzw. meine Verantwortung, mich gegen Fälle wie Krankheit über eine Reiseversicherung abzudecken.