Aber das ist doch letztlich immer so, wenn die Airline nicht direkt einzieht? Wie soll die Airline sonst an ihr Geld kommen wenn nicht durch eine Zahlung des OTA - oder soll die Resolution bewirken, dass in solchen Fällen nicht per CC des OTA, sondern auf einem anderen Zahlungsweg des OTA gezahlt wird?
Naja, da vermutlich immer dieselbe Kreditkarte genutzt wird, ist das mehr oder weniger offenkundig. Aber aus irgendwelchen IATA Resolution, die ja vermutlich reines Verbandsrecht oder AGB sind, kann ein Dritter mE keinen Honig saugen.
ME nein, wenn keine Vollmachten mehr bestehen. Irgendwelche Ankündigungen reichen a nicht aus, solange man aus denen keinen konkludenten Widerruf der Vollmacht konstruieren kann.
Ergebnis 141 bis 160 von 167

Thema: Erstattung nur an OTA?
-
19.10.2020, 15:43 #141
- Registriert seit
- 13.01.2011
- Beiträge
- 1.490
ANZEIGEEntscheidend ist doch nur, ob zum Zeitpunkt der Refundierung durch die Airline (noch) Inkassovollmacht des OTA bestand. Bei den windigen OTA läuft es dich anscheinend so, dass die Kunden Refund anfordern, der OTA den auch in die Wege leitet und das Geld von der Airline mehr oder weniger zügig bekommt, es dann aber nicht auskehrt. Bis der Kunde dann überhaupt mal Rechtsrat einholt oder sich rechtskundig macht, direkte Erstattungsansprüche gegen die Airline ins Spiel bringt, Vollmachten es OTA widerruft, Abtretungen vornimmt etc., ist die Messe erfüllungstechnisch doch längst gelesen und die Airline hat befreiend an den OTA geleistet. Dass die Airline bei vorliegender Inkassovollmacht nicht auf das Konto der Kunden erstattet, sondern auf ein eigenes (oder eine eigene Kreditkarte) spielt dabei mE keine Rolle, das ist letztlich das Wesen der Inkassovollmacht, dass die Erstattung an den Vertreter und nicht den Vertretenen erfolgt.
Insofern sehe ich da für Dich nur was zu reißen, wenn das Datum des Refunds durch die Airline nach der Geltendmachung des Anspruchs gegen die Airline und den Widerruf von (wirksamen) Vollmachten zu Gunsten des OTA, wann und wo auch immer eingeräumt, liegt. Ansonsten ist die Airline raus.Geändert von wideroe (19.10.2020 um 15:58 Uhr)
-
19.10.2020, 15:55 #142
- Registriert seit
- 13.01.2011
- Beiträge
- 1.490
-
19.10.2020, 16:17 #143
- Registriert seit
- 15.02.2018
- Beiträge
- 1.607
Da stimme ich dir zu. Wie oben geschrieben, Vollmacht aufschiebend bedingt (Bedingung nicht erfüllt) und zudem habe ich die Airline informiert, nicht mit Zahlung an OTA einverstanden zu sein, bevor diese erstattet hat.
Aber aus irgendwelchen IATA Resolution, die ja vermutlich reines Verbandsrecht oder AGB sind, kann ein Dritter mE keinen Honig saugen.2018: FRA, CGN, DUS, GVA, SXF, PEK, VAV, SIN, NAN, SYD
2019: DUS, PMI, HAJ, ZRH, DME, CGN, MUC, SXF, DTM, KTW
-
19.10.2020, 16:22 #144
- Registriert seit
- 12.09.2020
- Beiträge
- 9
Wenn der Kunde bereits mit der ersten Aufforderung zur Erstattung gegenüber der Airline seine eigene Kontoverbindung mitteilt und darauf hinweist, dass eine Zahlung an die OTA nicht als schuldbefreiende Leistung akzeptiert wird, dürfte das nach meinem Verständnis für einen zumindest konkludenten Widerruf etwaiger Vollmachten ausreichen, sodass die Airline eigentlich an folgender Rechtsprechung nicht vorbeikommen kann:
"Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass eine Überweisung auf ein anderes als das von dem Gläubiger angegebene Konto grundsätzlich keine Tilgungswirkung hat (BGHZ 98, 24, 30; 128, 135, 137; BGH, Urt. v. 17. März 2004 - VIII ZR 161/03, ZIP 2004, 1354, 1355)." (BGH, Urteil vom 14.07.2008 - II ZR 132/07)
Grüneberg in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, § 362 Rn.9
Teilt der Gläubiger dem Schuldner lediglich ein bestimmtes Girokonto mit, so hat die Überweisung auf ein anderes Konto in der Regel keine Tilgungswirkung (BGH 13.07.2004 NJW-RR 2004, 1281; 14.07.2008 NJW-RR 2008, 1512). Teilt der Gläubiger dem Schuldner eine neue Bankverbindung mit, hat die Überweisung auf das frühere Konto keine Tilgungswirkung mehr (BSG 14.08.2003 NZA 2004, 306; weitere Nachweise bei Palandt/Grüneberg§ 362 Rn. 9).
Teilt der Gläubiger dem Schuldner lediglich ein bestimmtes Girokonto mit, so hat die Überweisung auf ein anderes Konto in der Regel keine Tilgungswirkung (BGH 13.07.2004 NJW-RR 2004, 1281; 14.07.2008 NJW-RR 2008, 1512). Teilt der Gläubiger dem Schuldner eine neue Bankverbindung mit, hat die Überweisung auf das frühere Konto keine Tilgungswirkung mehr (BSG 14.08.2003 NZA 2004, 306; weitere Nachweise bei Palandt/Grüneberg§ 362 Rn. 9).
-
19.10.2020, 16:32 #145
- Registriert seit
- 25.02.2014
- Beiträge
- 431
Ich schreibs jetzt doch, obwohl OT:
Der Grund für die Res 890 ist, dass wenn per INVOICE gezahlt wird, das Reisebüro über BSP aller 2 Wochen alle Rechnungen bezahlt. Wenn das Reisebüro danach insolvent geht, hat die Airline das Geld schon per Überweisung erhalten, es besteht eben immer nur ein 2 Wochen Risiko für den Zahlungsausfall.
Wenn Rsb mit der eigenen Kreditkarte bezahlt, besteht das Risiko, das das Reisebüro mehr verkauft als es bezahlen kann, da es einen hohen Verfügungsrahmen auf der cc hat und alles auf Pump bezahlt. Bei einigen cc hast du ja sogar ein 60 Tagesziel. Wenn in diesen 60 Tagen das Reisebüro insolvenz anmeldet, sind Airline Einnahmen der letzten 60 Tage und nicht der max 14 Tage futsch.
Ich erinnere nur an AFT von damals.
Und der 2. große Grund: Airlines wollen keine hohen cc fees bezahlen. In der EU für consumer cards ja gedeckelt (0.2% bzw 0.3% interchange fee + accquirer fee) aber in den anderen Ländern kann das richtig teuer werden. Da ist Geld per Überweisung *sehr* viel billiger
-
19.10.2020, 16:33 #146
- Registriert seit
- 13.01.2011
- Beiträge
- 1.490
OK, Du bist es professionell angegangen. Hört sich nach einer eindeutigen Kiste an.
98% der Fälle dürften anders laufen - Leute, die sich nie Gedanken über irgendwelche rechtlichen Gundlagen ihrer Flugbuchung gemacht haben, fordern erst Mal wochen- oder monatelang den OTA vergebens zur Erstattung auf, bevor sie nach entsprechender Beratung oder nach Recherche anfangen, juristisch sauber zu agieren. Da ist das Kind dann bereits in den Brunnen gefallen, die Airline hat längst an OTA erstattet und ist raus* - und alles was bleibt, ist, ausländischen OTAs mit Briefkastenadressen hinterherzurennen, gegen die man vielleicht noch ein Urteil bekommt, aber spätestens bei der Vollstreckung in die Röhre schaut. Und dann ist außer Spesen nix gewesen.
* verschärfte Version: Der OTA lässt bereits an sich erstatten, bevor der Kunde überhaupt bei ihm Erstattung gefordert hat.
-
19.10.2020, 16:42 #147
- Registriert seit
- 15.02.2018
- Beiträge
- 1.607
2018: FRA, CGN, DUS, GVA, SXF, PEK, VAV, SIN, NAN, SYD
2019: DUS, PMI, HAJ, ZRH, DME, CGN, MUC, SXF, DTM, KTW
-
19.10.2020, 18:52 #148
- Registriert seit
- 25.02.2014
- Beiträge
- 431
Theoretisch schon, ABER sobald Insolvenz angemeldet wurde, ist das alles ein anderes Thema. Und nach AFT war das ein Riesending, bis dahin war der Abbuchungsrhythmus auch noch einmal im Monat, danach erst aller 2 Wochen und es hat mit Verbot von corparte card des Rsb angefangen.
AFT hatte alle Tickets ausgestellt, es gab eine etix No. aber die Airline hatte nie das Geld erhalten. Und dann haben viele Airlines wirklich die Tickets honoriert obwohl es nie das Geld gab.
-
22.10.2020, 16:51 #149
- Registriert seit
- 12.09.2020
- Beiträge
- 9
Als wäre alles nicht bereits lästig genug, haben sich in meinem Fall (Beitrag #64) nun folgende Entwicklungen ereignet:
Wenige Tage nach Einreichung der Klage gegen Ryanair (also nach Anhängigkeit und vor Rechtshängigkeit) hat heute die OTA die Überweisung des um die nach den AGB von Bravofly in Höhe von 30 Euro angesetzten Bearbeitungsgebühr gekürzten, vollen Buchungsbetrages für beide Flüge (einen hatte mir Eurowings zwischenzeitlich bereits direkt erstattet) angekündigt. Es steht also zu erwarten, dass ich noch vor Zustellung der Klage (GKV noch nicht eingezahlt) eine Zahlung der OTA erhalte. Die Summe der von der OTA an Eurowings und Ryanair gezahlten Flugpreise (eurowings hat diesen Betrag in voller Höhe an mich erstattet) übersteigt meine ursprüngliche Zahlung an die OTA um ca 30 Euro. Die Zusammensetzung des von mir an die OTA gezahlten Gesamtbtrages ist nicht nachvollziehbar.
Es ist ja erstmal schön, dass nun Geld fließen soll. Allerdings bringt das natürlich zahlreiche Rechtsfragen für den bereits angestoßenen Prozess mit sich.
So ist zunächst fraglich, ob durch die Zahlung von Ryanair an die OTA überhaupt Tilgungswirkung eintreten konnte. Da ich aber zuvor mein eigenes Konto benannt und mitgeteilt habe, mit einer Zahlung an die OTA nicht einverstanden zu sein, dürfte nach der bereits zitierten BGH Rechtsprechung keine Erfüllung eingetreten sein. Fraglich ist dann, ob meine Forderung durch die Zahlung der OTA nach §267 BGB (teilweise) erfüllt wurde. Ggf könnte man hier Fremdtilgungswillen annehmen. Allerdings dürfte die Zahlung der OTA vermutlich in Höhe der bereits durch Eurowings geleisteten Zahlung kondiziert werden, sobald eurowings sich das bereits an mich gezahlte Geld von der OTA zurück holt. Der nach Verrechnung der angekündigten Zahlung der OTA mit dem bereits durch Eurowings gezahlten Betrag verbleibende Restbetrag liegt wiederum etwa 60 unterhalb der Klageforderung ggü Ryanair (ich habe den Betrag eingeklagt, der von der OTA an Ryanair gezahlt wurde). Selbst wenn man vorliegend von einer Erfüllung nach 267 bgb ausgehen könnte, ist es aus meiner Sicht schwierig, hier zu entscheiden, welche berechtigte Restforderung noch verbleibt, da ich zwar die 30 Euro Bearbeitungsgebühr aus meiner Sicht zu Unrecht nicht erhalten habe, andererseits aber die Summe der von mir geleisteten Zahlungen an Die OTA nicht mit den von dieser gezahlten Flugreisen übereinstimmen. Sobald ich hier eine Teilerledigung erkläre, muss ich diese Unstimmigkeiten ja offenlegen.
Daher überlege ich nun, ob ich nach Zahlungseingang, so er denn kommt, insgesamt für erledigt erkläre, auf die geringfügige Differenz von 30 Euro freiwillig verzichte, eine Kostenentscheidung zulasten von Ryanair beantrage und auf eine etwaige Rückforderung der doppelten Erstattung von Eurowings warte oder stattdessen darauf warte, ob Ryanair mit DEM Einwand der Erfüllung durch Zahlung an die OTA im Lichte der BGH Rechtsprechung überhaupt durchkommt. Ich befürchte allerdings, dass diese Strategie an der zumindest teilweisenErfüllungswirkung der Zahlung durch die OTA scheitern wird.
Daher wollte ich einmal eure geschätzte Meinung dazu abfragen. Wie würdet ihr es machen?
-
25.10.2020, 10:58 #150
Wir werden es die nächsten Tage testen.... ob AF auf OTA verweist, trotz Unterlassungserklärung.
Rückflug MEL->Nürnberg gecancelt, keinen Alternativflug wegen Corona angeboten bekommen.
Ist es richtig, dass man nun die ganze Summe des Fluges zurückverlangen kann? Hab so ein bisschen Zweifel, aber viele schreiben das.
Da über OTA gebucht, diese ja nur Vermittler sind muss AF direkt kontaktiert werden. (OTA -> außerdem nicht mehr erreichbar!)
Da AF in Deutschland ja offiziell nur Marktingabteilung hat muss also AF in Paris angeschrieben werden, korrekt?
Kann man davon ausgehen, dass AF in PAris, da sie ja eine Deutsche Internetseite betreiben auch einen Deutschen Brief verstehen müssen?
Problem ist wenn der Brief in Französisch oder Englisch geschickt wird, muss man im evtl. späteren Verfahren wieder teure Übersetzungen beauftragen.
Über ein Feedback ob meine Gedanken korrekt sind, würde ich mich freuen.2017: NUE MUC FRA AMS ZRH BRU BRE DUS WAW HAJ PRG BCN CDG HAM LUZ NRT HND ITM STR STN LHR BES LYS MLA
2018: NUE MUC FRA AMS SFO SOF HND PRG HAM TLS CPH ZRH VIE BRU STN LHR ORK CDG LYS NRT ACE MAN KIX MRS VCE STR BIO TLV WAW
2019: NUE MUC FRA AMS ZRH WAW SFO NRT RIX VNO GLA LED STN CDG TLS ORY HAM DUS MXP VIE CPH BLQ
2020: NUE MUC FRA AMS ZRH SFO HND PRG DXB IST MXP VIE
-
25.10.2020, 13:29 #151
- Registriert seit
- 13.01.2011
- Beiträge
- 1.490
Wenn Du im Anschreiben auf die Unterlassungserklärung, die man gegenüber dem vzbv abgegeben hat, hinweist, passiert das nicht (selbst getestet). Jedenfalls wenn Du an die Niederlassung in Frankfurt schreibst.
Wenn Du nach Frankfurt schreibst, leiten die das Schreiben nach Paris weiter. Paris antwortet dann unter Nutzung eines Billigpostdienstleisters, der zu wochenlangen Brieflaufzeiten via UK führt, in mäßigem Deutsch mit Allgemeinplätzen und verweist - auch eine Anwaltskanzlei - darauf, bei Nachfragen weitere Korrespondenz über einen (nicht auffindbaren) Kundendialog auf der Website zu führen. Andere Kommunikationskanäle (email, Fax, Telefon) werden nicht eröffnet.
-
25.10.2020, 20:28 #152
Einfach die Mailadresse aus dem Impressum nehmen. Nach Ablauf von 9-10 Tagen kann man dann mal den nächsten Schritt gehen. Teils zahlen Airlines schon nach Post vom Anwalt, manche erst nach Zahlung.
Eine mündliche Verhandlung hatte ich in Erstattungsfällen mit AF noch nie, die zahlen spätestens rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung.
-
25.10.2020, 23:23 #153
- Registriert seit
- 13.01.2011
- Beiträge
- 1.490
Wie hier im Thread mehrfach erwähnt - wenn es sich um einen "nicht mehr erreichbaren" OTA handelt, dürfte es einer aus der Abteilung windig und unseriös sein und dann sollte man die Risiken genauer abwägen. Denn dann ist nicht ausgeschlossen, dass die Airline längst an den OTA refundiert hat (insbesondere wenn Du diesen hierzu vor Längerem aufgefordert hast) und der einfach das Geld nicht an Dich weitergibt. Dass man erstattet hat, teilt Air France mit, dauert aber ein bisschen (in em von mir geschilderten Fall wurde das Aufforderungsschreiben 12 Tage nach Eingang in Frankfurt in Paris bearbeitet, Briefversand laut Stempel +22 Tage und Posteingang +32 Tage). Ich würde dann, wenn Du eine Erstattung beim OTA angefragt hast, bis zu einer Antwort von Air France warten, ob sie schuldbefreiende Leistung an den OTA geltend machen. Denn dann läufst Du mit einer Klage gegen air France Risiko, dass außer Spesen nichts gewesen ist.
-
29.10.2020, 14:55 #154
- Registriert seit
- 15.02.2018
- Beiträge
- 1.607
-
07.11.2020, 12:52 #155
Diese falschen Aussagen hatte ich bereits an anderer Stelle einmal korrigiert, scheinbar ist es aber nicht angekommen.
Es gibt genau zwei Gründe für die IATA Resolution 890:
- Die Sicherheitsleistung der Reisebüros bemisst sich an den Barumsätzen
- Zahlreiche Airlines haben keine Lust auf die Kosten der Kreditkartenzahlungen, wo auch immer sie es vermeiden können
Die Aussage, die Airline-Einnahmen der letzten 60 Tage und nicht der max. 14 Tage wären futsch, ist falsch.
Zum einen trägt das kartenausgebende Institut einer Kreditkarte das Risiko des eingeräumten Kreditrahmens, und nicht die Akzeptanzstelle. Zum anderen muss jedes IATA-Reisebüro eine adäquate Sicherheitsleistung für die Barumsätze hinterlegen, weshalb auch nie die gesamten Airline-Einnahmen "futsch" sind.
Der Fall von AFT und die damit verbundenen Verluste für die Fluggesellschaften hatten zwei Gründe - zum einen die sehr laxe Vergabe von Ticketing Authorities an einen neuen OTA, und ein zu laxes Risiko-Management bei der IATA, die die notwendige Sicherheitsleistung nicht rechtzeitig hat anpassen lassen.
All diese Punkte sind bereits sehr geraumer Zeit adressiert und behoben - wer es nachlesen möchte, wird mit den Stichworten NewGen ISS und der Remittance Holding Capacity fündig. Darüber hinaus haben zahlreiche Airlines noch ein eigenes Risiko-Management eingeführt und haben im Hintergrund ein Kreditlimit für die einzelnen Reisebüros in deren Systemen hinterlegt.
Ein nicht unerheblicher Teil der Erstattungen, die hier in diesem Thread mit diskutiert werden, sind sogenannte Ticketless-Buchungen. Egal ob Easyjet, Ryanair, Eurowings (nur um einmal 3 Beispiele zu nennen) - diese Low Cost Carrier laufen so oder so außerhalb des IATA-BSP-Abrechnungsschemas und können nicht per CASH/INVOICE abgerechnet werden. Diese Ticketless-Buchungen mit den LCCs müssen von Reisebüros und OTAs gleichermaßen mit Kredit- bzw. Debitkarte abgerechnet werden.
Das wahre Problem jetzt mit Corona ist, dass insbesondere die OTAs als auch Ticketgroßhändler mit der Flut an Erstattungen schlichtweg überfordert waren (und vielfach noch sind). Die Airlines, die seit Corona vielfach auch weiterhin nicht wie vor der Krise die Erstattungen im Rahmen der üblichen Erstattungsabläufe leisten, sind hier ein großes Übel. Der Arbeitsaufwand, die Kundengelder von den Airlines zurückzuholen, ist vielfach exorbitant - und man braucht dafür dann auch das Personal, das das notwendige Fachwissen hat, die Erstattungsaufträge im Namen der Kunden richtig zu stellen respektive dann auch diese ganzen manuellen Transaktionen (die nach wochenlanger oder monatelanger Verspätung dann irgendwann geleistet werden) von Hand den Kundenvorgängen zuzuordnen.
-
27.11.2020, 13:14 #156
- Registriert seit
- 15.02.2018
- Beiträge
- 1.607
Korrigiert - es handelte sich nur um Rechnungen mit neuem 16% MwSt.-Ausweis
Geändert von miamitraffic (27.11.2020 um 13:22 Uhr)
2018: FRA, CGN, DUS, GVA, SXF, PEK, VAV, SIN, NAN, SYD
2019: DUS, PMI, HAJ, ZRH, DME, CGN, MUC, SXF, DTM, KTW
-
04.12.2020, 14:03 #157
- Registriert seit
- 14.04.2020
- Beiträge
- 32
Muss man das hinnehmen, dass der OTA Flighttix 50€ Bearbeitungsgebühr für von der Airline stornierte verlangt? Flugladen erstattet beispielsweise ohne jegliche Gebühr zurück..
-
04.12.2020, 14:14 #158
Die Frage ist ja nicht gerade neu. Der erste Blick wird dich vermutlich in die von dir akzeptierten Vertragsbedingungen des Vermittlers führen.
In einem zweiten Schritt muss man sich dann überlegen, ob diese Gebühren auch dann verlangt werden können, wenn die Erstattung nicht vom Kunden verlangt wird, sondern von der Airline ausgelöst wird.
Da gibt es durch aus gute Argumente. Aber sicher ist das aus meiner Sicht nicht.
-
06.12.2020, 12:44 #159
Du bist bei Buchung einen Vertrag eingegangen. Bearbeitungsgebühren sind bei Reisebüros und OTAs nunmal nichts völlig überraschendes, entsprechend sollte man auch das in seine Kaufentscheidung und Wahl eines Dienstleisters mit einfließen lassen. 50€ ist jetzt sicherlich kein Schnapper, aber auch kein Wucher. Die OTA hat sich dazu entschieden bestimmte Leistungen kostenfrei anzubieten (=Buchung eines Fluges), bei einem "normalen" Reisebüro gehen für Buchung und Refund gerne jeweils 20-30€ über den Tisch. Entsprechend kalkuliert die OTA ein wenig anders.
-
04.01.2021, 11:54 #160
Würde mich euer Feedback freue zu folgender Entwicklung:
Air France behauptet die Kosten bereits in OTA Bravofly zurück überwiesen zu haben, leider haben Sie auch nach Aufforderung keinen Nachweis geliefert.
Bei Bravofly steht im Portal sie warten auf Airline.
Nachdem sich dies jetzt schon hinzieht wäre jetzt die Klage vor einem Deutschen Gericht vermutlich der besten Schritt.
Frage klage ich gegen Air France oder Bravofly.
Meine Bedenken, wenn Air France dann irgendwoher einen Nachweis zaubert, dass man auf den Gerichtskosten sitzen bleibt.
Gefahr bei Klage gegen Bravofly, dass diese auf die Airline schicken und man wieder auf den Kosten sitzen bleibt.
Wie würdet ihr vorgehen?
Schöne Grüße aus Franken!2017: NUE MUC FRA AMS ZRH BRU BRE DUS WAW HAJ PRG BCN CDG HAM LUZ NRT HND ITM STR STN LHR BES LYS MLA
2018: NUE MUC FRA AMS SFO SOF HND PRG HAM TLS CPH ZRH VIE BRU STN LHR ORK CDG LYS NRT ACE MAN KIX MRS VCE STR BIO TLV WAW
2019: NUE MUC FRA AMS ZRH WAW SFO NRT RIX VNO GLA LED STN CDG TLS ORY HAM DUS MXP VIE CPH BLQ
2020: NUE MUC FRA AMS ZRH SFO HND PRG DXB IST MXP VIE
Lesezeichen