Ängstlich zitterend steht der Delinquent
feb vor dem
Vorumsgerichtshovforsitzenden Mark.Dragon und beantwortet die Frage wie folgt:
feb: Hoher Rat, die von ihnen zitierte Aussage beruht auf Fakten.
Hoher Rat M.D.: Erzählen Sie hier keinen Papperlapp! Belege? Quellen??
feb: Hoher Rat, ich bitte untertänigst, die frei zugänglichen Quellen, die man bei Anfrage bei Tante Gugl erhält, zur Kenntnis zu nehmen, so zB
Ausgänge ohne Handschellen: Hafterleichterung von Klar unspektakulär
oder auch der Webseite der Bayrischen Justiz
Justizvollzug in Bayern - Portal,
aus der ich mit freundlicher Erlaubnis des Hohen Rates M.D. bitte zitieren darf:
17. Vollzugslockerungen und Urlaub
17.1 Um die Entlassung vorzubereiten, soll der Vollzug gelockert werden.
17.1.1 Der Vollzug kann namentlich durch folgende Maßnahmen gelockert werden:
Außenbeschäftigung:
Regelmäßige Beschäftigung außerhalb der Anstalt unter Aufsicht eines Vollzugsbediensteten.
Freigang:
Regelmäßige Beschäftigung außerhalb der Anstalt ohne Aufsicht eines Vollzugsbediensteten.
Ausführung:
Verlassen der Anstalt für eine bestimmte Tageszeit unter Aufsicht eines Vollzugsbediensteten.
Ausgang:
Verlassen der Anstalt für eine bestimmte Tageszeit ohne Aufsicht eines Vollzugsbediensteten.
17.1.2
Diese Lockerungen dürfen nur mit Zustimmung des Gefangenen angeordnet werden, wenn nicht zu befürchten ist, dass der Gefangene sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder die Lockerungen des Vollzuges zu Straftaten missbrauchen werde. Eine Ausführung ist auch ohne Zustimmung des Gefangenen zulässig.
Außenbeschäftigung, Freigang und Ausgang sind nur zulässig, wenn der Gefangene für diese Maßnahme geeignet ist, insbesondere ein Missbrauch nicht zu befürchten ist.(......)