Es sind streng genommen alle innerdeutschen Verbindung, aber beantragt waren nur diese:
DUS-HAM, DUS-MUC, TXL-STR, TXL-NUE, MUC-HAM
(Die dürfen ja selbst bzw. im Code-Shareware nur die bekannten 7 Punkte nutzen. D.h. Verbindungen woandershin - CGN, SCN - standen nicht zur Debatte)
Also irgendwo musst du einen Fehler haben. Auf meiner Rennstrecke MUC-TXL gibt es des Öfteren einen EY-Code. Es kann also im Prinzip nicht sein, dass diese Strecke nicht beantragt ist? Abgesehen davon verstehe ich nicht, warum DUS-HAM, DUS-MUC und MUC-HAM ein Problem sein sollten? Geht es bei den Bedenken der LBA nicht grundsätzlich um alle die Flüge, die eben nicht an den vier freigegebenen Punkten (HAM / DUS / FRA / MUC) landen?
Irgendwie ist das alles sogar noch komplizierter als ich anfangs dachte
Ehm, ich recherchiere das nochmal.
Also... nach ein bisschen Recherche doch kein Fehler, und zwar:
Beantragt (und zwar im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes jetzt vor Gericht - und das ist die sprachliche Unsauberkeit im ersten Post) waren eben jene fünf Strecken, weil diese nicht vom LBA genehmigt wurden.
Aber beim LBA auch beantragt (*ich bitte die sprachliche Unsauberkeit zu entschuldigen*) und vom LBA bereits genehmigt und erlaubt - und damit nicht Gegenstand dieses Verfahrens im einstweiligen Rechtsschutz - waren auch innerdeutsche Verbindungen von den vier Hauptpunkten (tatsächlich nur drei, weil EY HAM nicht anfliegt) und den drei Nebenpunkten, mithin tatsächlich:
FRA-TXL, MUC-TXL, DUS-TXL, DUS-NUE.
Inhaltlich heißt die OVG-Entscheidung nun, dass die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes beantragten Strecken nach Lesart des Gerichts nicht erlaubt sind (deswegen nur 26 von 31 erlaubt) und auch die vier hier genannten aber nicht bei Gericht zur Diskussion stehenden Strecken (auch Deine Rennstrecke) ebenso nach Lesart des Abkommens nicht gedeckt sind.
Weil sie aber nicht Streitgegenstand waren, wird darüber auch nicht entschieden. Diese vier Verbindungen müssten zu den fünf verbotenen, oben genannten Strecken nochmal hinzukommen.
Jetzt ist es vermutlich nur eine Frage der Zeit, bis das LBA auf die Entscheidung des Gerichts dahingehend reagiert (bzw. vom BMVI gedrängt wird noch schneller zu reagieren) und die Genehmigung für alle rein innerdeutschen EY-Codes widerruft oder sie verbietet (da gäbe es ein paar juristische Unterschiede).