werden Bürgschaften wie Schulden bewertet?

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Mr. Tequilla

Erfahrenes Mitglied
03.04.2014
2.698
7
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Natürlich besteht ein Unterschied in der Haftung zwischen Privatperson (Einzelunternehmer) oder Gesellschafter mit Bürgschaft. Das ist der springende Punkt bei Gesellschaften und Haftungsbeschränkungen.

Und ich sehe auch die Kreditlinie als nicht mehr notwendig an, wenn man genügend Eigenkapital hat.
Gerade wenn ein Unternehmen bedingt durch Vorlauf, Produktzyklen o.ä. viel Liquidität benötigt , macht man das lieber mit EK als mit deutlich teureren Dispo/Fremdkapital.
Ist auch deutlich gesünder für den Fall , wenn man dann wirklich mal Fremdkapital benötigt.
da ist aber ziemlich viel Mischmasch dabei

1. was hat jetzt ein Einzelunternehmer in diesem Zusammenhang mit einem Gesellschafter zu tun?

2. EK ist nicht! gleich Liquidität und Cash Flow ... und umgekehrt.
aber das hatten wir gerade schon mal
das ist mir zuviel Gemansche, zumal EK auch in ziemlich vielen Produktionsmitteln, Firmengebäuden, Lager oder Substanz gebunden sein kann.
dann hat man zwar viel Eigenkapital, aber dennoch keine Liquidität

3. was hat das alles eigentlich mit der Strangfrage zu tun?
 

Mr. Tequilla

Erfahrenes Mitglied
03.04.2014
2.698
7
Da sieht man dass Du Dich brüstest mit angeblicher Erfahrung, aber keine Ahnung hast: Der Nominalbetrag der Grundschuld hat ggfls. mit dem Wert des Grundstücks gar nichts zu tun. Die Grundschuld kann über 2 Millionen eingetragen sein, während das Grundstück nur 1 Million wert ist. Dann ist der Grundstückswert abzgl. Grundschuld "Null" und Dein "Endvermögen" aber nur um 1 Million, nicht aber um 2 Millionen geringer. Es ist halt nicht das Gleiche, ob ganz am Ende abgezogen oder zwischendrin. Ein gewisser Dr. Jürgen Schneider mit dieser sogenannten "Überfinanzierung" ein Imperium finanziert. Ist aber genauso schief gegangen, wie es bei Dir schiefgehen kann. Testfrage nicht bestanden, wirtschaftliches Verständnis fraglich. Also ganz schnell zum Kurz der IHK oder besser der Volkshochschule für Existenzgründer.
dein wiederholter verzweifelter Versuch mir hier die Länge deines Geschlechtsteils zu präsentieren ist nicht unüblich für Juristen, die sich für Master of the Universe halten, aber auch ziemlich nutzlos ...

zumal das den wiederholten Eindruck erweckt, du hättest so etwas wie Neidkomplexe, weil du mir ständig etwa erzählst und unter die Nase reiben willst, worum es gar nicht geht.
mal davon abgesehen, dass 95% davon reine Binsenweisheiten sind ...

und wenn man Hypotheken und Grundschulden als Eventualverbindlichkeiten vom Endvermögen abziehen darf, muss das doch logischerweise auch für die Eventualverbindlichkeit "Bürgschaft" gelten, oder etwa nicht?!
oder wo ist der plausible Unterschied, wenn es überhaupt einen gibt ... ?!
 

juliuscaesar

Megaposter
12.06.2014
22.508
20.456
FRA
denn der Gläubiger einer GmbH ist ja oft auch nicht dumm (hoffentlich für ihn) ... und ehrlich gesagt, wäre ich Gläubiger einer GmbH würde ich von den Eigentümern der GmbH auch gewisse Sicherheiten verlangen, wollten die ein Geschäft mit mir machen, welches durch deren Haftung nicht mehr abgedeckt ist ...

also keine Flugtickets bei der Condor Flugdienst GmbH mehr buchen?
 

Flying Lawyer

Erfahrenes Mitglied
09.03.2009
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4.645
muss das doch logischerweise auch für die Eventualverbindlichkeit "Bürgschaft" gelten, oder etwa nicht?!
oder wo ist der plausible Unterschied, wenn es überhaupt einen gibt ... ?!

Dass ist das was ich Dir schon ein paar mal gesagt habe. Ja, die Bürgschaft ist in der Höhe, in der sie tatsächlich eine Verbindlichkeit darstellt, abzuziehen. Damit auch Leute ohne Volkshochschulkurs wie Du das verstehen: Wenn Deine GmbH Kredit in Höhe von 100.000 in Anspruch nimmt und Du Dich bis zum Höchstbetrag von 500.000 verbürgt hat, dann sind prima vista nur 100.000 abzuziehen. Aber vielleicht solltest Du besser die Beratung beim Konsumentenschutzverein in Anspruch nehmen. Deine Fragen sind sowas von naiv.

Um Dein Grundschuldverständnis, was ebenso null ist, etwas aufzumöbeln: Eine Grundschuld sei mit 1.000.000 eingetragen. Wenn damit nur ein Kredit von 100.000 abgesichert ist, wird der Wert des Grundstücks für Deine Bilanz um 100.000 gemindert. Wenn ein Kredit mit 1.000.000 abgesichert wird, dann wird der Wert für Deine Bilanz um 1.000.000 gemindert. Wenn ein Kredit mit 2.000.000 abgesichert ist, wird der Wert für Deine Bilanz weiter nur um 1.000.000 gemindert. Meine Studenten im ersten Semester sind da allerdings verständiger als Du es bist. Das mag aber vielleicht daran liegen, dass die nicht allein durch Labern zum Studium gekommen sind. So, und jetzt reicht es mit der geduldigen und kostenlosen Beratung.
 
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Mr. Tequilla

Erfahrenes Mitglied
03.04.2014
2.698
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Dass ist das was ich Dir schon ein paar mal gesagt habe. Ja, die Bürgschaft ist in der Höhe, in der sie tatsächlich eine Verbindlichkeit darstellt, abzuziehen. Damit auch Leute ohne Volkshochschulkurs wie Du das verstehen: Wenn Deine GmbH Kredit in Höhe von 100.000 in Anspruch nimmt und Du Dich bis zum Höchstbetrag von 500.000 verbürgt hat, dann sind prima vista nur 100.000 abzuziehen. Aber vielleicht solltest Du besser die Beratung beim Konsumentenschutzverein in Anspruch nehmen. Deine Fragen sind sowas von naiv.

Um Dein Grundschuldverständnis, was ebenso null ist, etwas aufzumöbeln: Eine Grundschuld sei mit 1.000.000 eingetragen. Wenn damit nur ein Kredit von 100.000 abgesichert ist, wird der Wert des Grundstücks für Deine Bilanz um 100.000 gemindert. Wenn ein Kredit mit 1.000.000 abgesichert wird, dann wird der Wert für Deine Bilanz um 1.000.000 gemindert. Wenn ein Kredit mit 2.000.000 abgesichert ist, wird der Wert für Deine Bilanz weiter nur um 1.000.000 gemindert. Meine Studenten im ersten Semester sind da allerdings verständiger als Du es bist. Das mag aber vielleicht daran liegen, dass die nicht allein durch Labern zum Studium gekommen sind. So, und jetzt reicht es mit der geduldigen und kostenlosen Beratung.
... und wieder ein Beitrag voller Botschaften, bei denen ich mich ernsthaft frage, was ich damit soll??

aber lassen wir es gut sein, es fing schon in #41 an, als du mir irgendwas erzählst hast von GmbH Konten, Eigentum, Vermögen etc. pp., wonach nie jemand gefragt hat und seitdem zieht sich das hier durch wie ein roter Faden.
willst du mir damit deine Wichigkeit beweisen, deine Daseinsberechtigung, die Länge deines Geschlechtsteils, oder wo ist eigentlich der Punkt?
das Vermögen oder das Eigentum der GmbH ist mir ifür die Frage dieses Stranges doch so egal wie nochmal was, also wozu all diese Botschaften?
zumal mir anonyme Avatare im Netz so wurschd sind wie nochmal was, das glaubst du gar nicht.
du kannst mir auch erzählen du wärst Usain Bolt ... von mir aus, es sei dir gegönnt, wenn es dir gar so wichtig ist.

für die Strangfrage sind diese Botschaften alle so relevant, als würdest du mir die Quantenmechanik erklären versuchen, obwohl ich lediglich nach dem Ohmschen Widerstandsgesetz gefragt hatte ...
 

Flying Lawyer

Erfahrenes Mitglied
09.03.2009
6.811
4.645
... und wieder ein Beitrag voller Botschaften, bei denen ich mich ernsthaft frage, was ich damit soll??

aber lassen wir es gut sein, es fing schon in #41 an, als du mir irgendwas erzählst hast von GmbH Konten, Eigentum, Vermögen etc. pp., wonach nie jemand gefragt hat und seitdem zieht sich das hier durch wie ein roter Faden.
willst du mir damit deine Wichigkeit beweisen, deine Daseinsberechtigung, die Länge deines Geschlechtsteils, oder wo ist eigentlich der Punkt?
das Vermögen oder das Eigentum der GmbH ist mir ifür die Frage dieses Stranges doch so egal wie nochmal was, also wozu all diese Botschaften?
zumal mir anonyme Avatare im Netz so wurschd sind wie nochmal was, das glaubst du gar nicht.
du kannst mir auch erzählen du wärst Usain Bolt ... von mir aus, es sei dir gegönnt, wenn es dir gar so wichtig ist.

für die Strangfrage sind diese Botschaften alle so relevant, als würdest du mir die Quantenmechanik erklären versuchen, obwohl ich lediglich nach dem Ohmschen Widerstandsgesetz gefragt hatte ...

Die wirkliche Welt besteht nicht wie die IT nur aus Nullen und Einsen oder wie beim Elektriker aus an oder aus, sondern ist komplexer. Wenn mans geduldig versucht zu erklaeren, wirst du ausfallend. Dein Benehmen qualifiziert dich als amerikanischen Praesidenten: laut, ausfallend und beratungsresistent.
 

Mr. Tequilla

Erfahrenes Mitglied
03.04.2014
2.698
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Die wirkliche Welt besteht nicht wie die IT nur aus Nullen und Einsen oder wie beim Elektriker aus an oder aus, sondern ist komplexer. Wenn mans geduldig versucht zu erklaeren, wirst du ausfallend. Dein Benehmen qualifiziert dich als amerikanischen Praesidenten: laut, ausfallend und beratungsresistent.
laut und ausfallend gebe ich gerne zurück ... da schenkst du dir rein gar nichts, zumal ich in deinen Beiträgen ständig persönliche Beleidigungen und Provokationen finde ...

und zu beratungsresistent.

das hier:

Ich glaube mit dem Verständnis vom Geschäft solltest Du erst mal einen Kurs bei der IHK für Existenzgründer machen. Du bürgst nicht für dich selbst, sondern für eine GmbH, deren Geschäftsanteile Du halten magst. Damit gehört Dir aber nicht das Eigentum der GmbH. Das Geld und das Eigentum der GmbH sind für Dich fremde Sachen. Sie gehören Dir nicht, sondern alleine der GmbH. Du darfst sie nicht einfach rausnehmen, wegnehmen oder nach Deinem belieben damit verfahren. Das hast schon so manchen GmbH Gesellschafter-Geschäftsführer schwer in Schwierigkeiten gebracht.

sind, neben der persönlichen Provokation und Anmache, triviale Binsenweisheiten, die dir jeder 3 Euro Groschenroman bei Amazon besser erzählt

... aber es ist KEINE Beratung !

zumal auch niemand nach dieser Info gefragt hatte ...
 

Flying Lawyer

Erfahrenes Mitglied
09.03.2009
6.811
4.645
laut und ausfallend gebe ich gerne zurück ... da schenkst du dir rein gar nichts, zumal ich in deinen Beiträgen ständig persönliche Beleidigungen und Provokationen finde ...

und zu beratungsresistent.

das hier:



sind, neben der persönlichen Provokation und Anmache, triviale Binsenweisheiten, die dir jeder 3 Euro Groschenroman bei Amazon besser erzählt

... aber es ist KEINE Beratung !

zumal auch niemand nach dieser Info gefragt hatte ...

Die wesentliche Beratung ist, dass du dich mit einigen Grundlagen mal vertraut machen solltest. Deine Kombination von Halbwissen und Beratungsresistenz kann fuer dich wirtschaftlich suizidal werden. Die IHK ist eine gute Anlaufstelle.
 

Mr. Tequilla

Erfahrenes Mitglied
03.04.2014
2.698
7
Die wesentliche Beratung ist, dass du dich mit einigen Grundlagen mal vertraut machen solltest. Deine Kombination von Halbwissen und Beratungsresistenz kann fuer dich wirtschaftlich suizidal werden. Die IHK ist eine gute Anlaufstelle.
ich danke dir herzlichst dafür, dass du dir um mein persönliches Ein- und Auskommen solche Sorgen und Gedanken machst, aber 1. hatte ich dich darum nie gebeten, 2. brauche ich dafür garantiert keine anonymen Leute in irgendwelchen sozialen Medien und 3. bin ich nicht erst seit gestern im täglichen Haifischbecken und Existenzkampf ... oder anders gesagt, ich bin bis hierher gekommen, auch ohne deine Sorgen und Hilfen

... m.a.W., wie ich überlebe und wie ich dabei am Ende des Tages rauskomme, lass doch besser mal meine! Sorge sein
oder gehts nicht in Wahrheit tatsächlich um was ganz ganz anderes, wie halt so oft in sozialen Medien ??!
 

SleepOverGreenland

Megaposter
09.03.2009
21.940
13.419
FRA/QKL
für die Ertragswertermittlung werden die 1.000.ooo Ertrag heran genommen, logo.
damit möge sich als Anteilswert meinetwegen auch 1.ooo.ooo Euro errechnen (was natürlich nicht stimmt, tut aber nix zur Sache, die Zahl an sich ist doch völlig schnuppe)
und damit ergibt sich mein Privatvermögen erstmal zu 1.ooo.ooo Euro

aber nun kommt ja die eigentliche Strangfrage.
wieviele Schulden sind davon noch abzuziehen ... ??

oder hast du die Strangfrage gar nicht gelesen?
Strangfrage habe ich gelesen, da geht es aber um deine private Vermögensbetrachtung. Da kann ich nichts zu beitragen. Zu Unternehmensbewertung schon. Und die reine Unternehmensbewertung nach welchem Verfahren auch immer ist unabhängig von der Bürgschaft zu sehen. Eine Kapitalgesellschaft ist eine eigene juristische Person völlig unabhängig von der Person Mr. Tequilla. Die Bewertung der Gesellschaft berücksichtigt natürlich den Fremdkapitaleinsatz, aber nicht wie/warum es diesen Fremdkapitaleinsatz gibt.
 

Mr. Tequilla

Erfahrenes Mitglied
03.04.2014
2.698
7
Strangfrage habe ich gelesen, da geht es aber um deine private Vermögensbetrachtung. Da kann ich nichts zu beitragen. Zu Unternehmensbewertung schon. Und die reine Unternehmensbewertung nach welchem Verfahren auch immer ist unabhängig von der Bürgschaft zu sehen. Eine Kapitalgesellschaft ist eine eigene juristische Person völlig unabhängig von der Person Mr. Tequilla. Die Bewertung der Gesellschaft berücksichtigt natürlich den Fremdkapitaleinsatz, aber nicht wie/warum es diesen Fremdkapitaleinsatz gibt.
... und was soll ich nun mit dieser für die Strangfrage ziemlich irrelevanten Information anfangen?
 

Bierbottle

Aktives Mitglied
17.08.2017
212
5
HAM
das Argument gefällt mir so nicht.

da gefällt mir das Argument besser, welches gestern vorgetragen wurde (oder war es heute morgen, egal), dass man sich ja vorstellen könnte die Bürgschaft in eine normale Fremd- oder Eigenkapitalanleihe umzuwandeln, dann wäre es nämlich eine direkte Verbindlichkeit, also eine direkte Schuld und somit vermögensmindernd auf das eigene Privatvermögen anzurechnen ...

diese Metapher mit der gedachten Umwandlung einer Eventualverbindlichkeit in eine Realverbindlichkeit gefällt mir deutlich besser ... denn dann erübrigte sich die ganze Diskussion ... und sie beweist auch irgendwo, dass die Bürgschaft eigentlich als reale Schuld anzusehen ist


Was heißt hier gefällt dir nicht?

Wenn du dich für Verbindlichkeiten deiner GmbH verbürgst, so erlangt deine Bürgschaft in der Bilanz des Unternehmens einen Eigenkapitalcharakter, da sie den Differenzbetrag zwischen Aktiva - Passiva darstellt. Dies natürlich nur bis zum Nennbetrag der Bürgschaft.

Entprechend sind die beiden Komponenten "Eigenkapital der Gesellschaft = Wert deiner Anteile" und "Ansatzwert der Bürgschaft = faktisch nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag" direkt miteinander verbunden.



Darf ich darüberhinaus fragen, in welchem Kontext die Ausgangsfrage gestellt wurde?
Ich habe freilich nicht alle Posts in diesem Thread hier gelesen...
 

somkiat

Erfahrenes Mitglied
30.05.2013
5.869
4.652
Gummersbach
Du verwendest die Bürgschaft als EK-Ersatz.

Ich glaube nicht , daß man dies aus den zunehmend wirren Ausführungen des Jusers schließen kann . Er möchte wohl irgendwie den "Wert " der GmbH in irgendein Rechenwerk außerhalb der GmbH einfließen lassen und weil der Bürgschaftsempfänger Zweifel an diesem Wert haben muß wird dieser durch die Bürgschaft aufgepeppt . Ich wüßte nicht wieso ein befragter Rechtsgelehrter den Fall nicht aus dem Stegreif final hätte beantworten können . Es bleibt wirr .
 

Mr. Tequilla

Erfahrenes Mitglied
03.04.2014
2.698
7
Ich glaube nicht , daß man dies aus den zunehmend wirren Ausführungen des Jusers schließen kann . Er möchte wohl irgendwie den "Wert " der GmbH in irgendein Rechenwerk außerhalb der GmbH einfließen lassen und weil der Bürgschaftsempfänger Zweifel an diesem Wert haben muß wird dieser durch die Bürgschaft aufgepeppt . Ich wüßte nicht wieso ein befragter Rechtsgelehrter den Fall nicht aus dem Stegreif final hätte beantworten können . Es bleibt wirr .
was soll denn daran wirr sein?

der Sachverhalt ist doch auf den Punkt gebracht ganz einfach:
die GmbH Anteile ergeben sich zum Wert X
mein Privatvermögen ergäbe sich demnach annähernd ebenfalls zum Wert X
die Bürgschaft sei zum Betrag Y ausgestellt.

Frage:
ergibt sich das Endvermögen nach BGB §1375 nun zu X - Y ??
ja, oder nein ...

einfacher gehts ja kaum noch ...

und alle anderen Nebelkerzen, Störfeuer und Rauschen, die hier alle noch so eingeworfen werden, interessieren doch letztlich gar nicht ...
 

Mr. Tequilla

Erfahrenes Mitglied
03.04.2014
2.698
7
Du hast die Unternehmensbewertung der Kapitalgesellschaft mit der Bürgschaft in Verbindung gebracht. ;)
nö, habe ich nicht.

ich habe die Höhe meines Privatvermögens mit der Bürgschaft in Verbindung gebracht.
das ist sowohl kausal als auch logisch etwas völlig anderes ...

kommt wohl davon, wenn man nicht ordentlich liest
 

Mr. Tequilla

Erfahrenes Mitglied
03.04.2014
2.698
7
Was heißt hier gefällt dir nicht?

Wenn du dich für Verbindlichkeiten deiner GmbH verbürgst, so erlangt deine Bürgschaft in der Bilanz des Unternehmens einen Eigenkapitalcharakter, da sie den Differenzbetrag zwischen Aktiva - Passiva darstellt. Dies natürlich nur bis zum Nennbetrag der Bürgschaft.

Entprechend sind die beiden Komponenten "Eigenkapital der Gesellschaft = Wert deiner Anteile" und "Ansatzwert der Bürgschaft = faktisch nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag" direkt miteinander verbunden.



Darf ich darüberhinaus fragen, in welchem Kontext die Ausgangsfrage gestellt wurde?
Ich habe freilich nicht alle Posts in diesem Thread hier gelesen...
ehrlich gesagt verstehe ich nicht, was das alles soll?
das sind irgendwo alles Interna und Sachverhalte innerhalb eines Unternehmens
letztlich ist das für das Strangthema alles nur irrelevantes Störfeuer
es ist doch am Ende des Tages völlig uninteressant, wie diese Bürgschaft innerhalb des Unternehmens betrachtet, behandelt und verbucht wird ...

was hat das alles letztlich nun mit meinem Privatvermögen zu tun, und der Frage, ob davon Bürgschaften, also Eventualverbindlichkeiten, abgezogen werden dürfen (nach BGB §1375) ... ??!
 

SleepOverGreenland

Megaposter
09.03.2009
21.940
13.419
FRA/QKL
nö, habe ich nicht.

ich habe die Höhe meines Privatvermögens mit der Bürgschaft in Verbindung gebracht.
das ist sowohl kausal als auch logisch etwas völlig anderes ...

kommt wohl davon, wenn man nicht ordentlich liest

Echt?

Entschuldigung.
es soll mein Vermögen bewertet werden.

dazu gehört, die Anteile an der Gesellschaft und deren aktuellen Wert zu bewerten.
alleine das ist schon eine Wissenschaft für sich, mit 28 verschiedenen Meinungen von 5 Gelehrten, ist aber hier nicht das Thema.

nun habe ich aber für den akutellen Wert dieser Anteile privat gebürgt, oder anders gesagt, ohne diese Bürgschaft wären die Anteile bei weitem nicht so viel wert.
es ist also nur fair, gerecht und völlig logisch zu fragen, wie dann diese Bürgschaft(en) schuld- und vermögensrechtlich zu bewerten sind, denn ohne diese Bürgschaften wäre ja auch das Vermögen gar nicht zustande gekommen ...

Ist alles sehr wirr, aber solange du noch durchblickst. :rolleyes:
 
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Flying Lawyer

Erfahrenes Mitglied
09.03.2009
6.811
4.645
was soll denn daran wirr sein?

der Sachverhalt ist doch auf den Punkt gebracht ganz einfach:
die GmbH Anteile ergeben sich zum Wert X
mein Privatvermögen ergäbe sich demnach annähernd ebenfalls zum Wert X
die Bürgschaft sei zum Betrag Y ausgestellt.

Frage:
ergibt sich das Endvermögen nach BGB §1375 nun zu X - Y ??
ja, oder nein ...

einfacher gehts ja kaum noch ...

und alle anderen Nebelkerzen, Störfeuer und Rauschen, die hier alle noch so eingeworfen werden, interessieren doch letztlich gar nicht ...

Du willst also eine Antwort auf die Frage die Du so nie gestellt hast. Hättst Du gleich mal alles erzählt, wäre es viel einfacher gewesen. Stattdessen redest Du wirres Zeug.

Antwort: Nein, es ergibt sich nicht so wie von Dir gedacht (erhofft) und Deine (bald Ex-) Frau kannst Du im Vermögensausgleich auch so nicht bescheissen.

Es gilt Folgendes: Die Bürgschaft ist erst einmal allenfalls insoweit relevant, als der mit der Bürgschaft abgesicherte Kredit von der GmbH auch in Anspruch geommen wird. Wenn Du dich z.B. bis zum Höchstbetrag von einer Million verbürgt hast und der Kredit zum Stichtag nicht in Anspruch genommen wird, mindert die Bürgschaft rein gar nichts, denn es besteht keine Verbindlichkeit. Die Schuld des Bürgen besteht immer nur soweit, wie eine Schuld des Hauptschuldners GmbH besteht. Es gilt das Gleiche wie ich es Dr bei der Grundschuld in Post #104 erklärt habe.

Weiter wird man prüfen müssen, wie Dein Unternehmenswert ermittelt wurde. Normalerweise würde man bei einem Multipleverfahren den Wert nach dem Mehrfachen des EBIT oder EBITDA unter Hinzurechnung des Cash und Abzug von Schulden ermitteln. Wenn Dein Bewertungsgutachten das so ermittelt hat, wurden die Schulden der GmbH bereits abgezogen. Dann ist die Bürgschaft m.E. irrelevant, denn ansonsten würde das verbürgte Darlehen zweimal abgezogen. Wenn Du Alleingesellschafter bist und das von Dir verbürgte Darlehen bereits im Unternehmenswert berücksichtigt wurde, mindert die Bürgschaft Dein Vermögen nicht noch einmal.
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
48
55
Berlin
www.kanzlei-woicke.de
Ach, ist das inzwischen amtlich, dass es um eine familien- oder unterhaltsrechtlich motivierte kreative Buchführung geht...? :)

Das wäre nämlich mein Tipp gewesen, aber ich verfolge diesen - zugegeben: interessanten - fred nur oberflächlich und hätte das dann überlesen.

Bin da inhaltlich beim fliegenden Anwalt und bezweifle, dass der Ansatz erfolgversprechend ist. Aus den weiter oben schon genannten Gründen.
 
Zuletzt bearbeitet:

Mr. Tequilla

Erfahrenes Mitglied
03.04.2014
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Du willst also eine Antwort auf die Frage die Du so nie gestellt hast. Hättst Du gleich mal alles erzählt, wäre es viel einfacher gewesen. Stattdessen redest Du wirres Zeug.

Antwort: Nein, es ergibt sich nicht so wie von Dir gedacht (erhofft) und Deine (bald Ex-) Frau kannst Du im Vermögensausgleich auch so nicht bescheissen.

Es gilt Folgendes: Die Bürgschaft ist erst einmal allenfalls insoweit relevant, als der mit der Bürgschaft abgesicherte Kredit von der GmbH auch in Anspruch geommen wird. Wenn Du dich z.B. bis zum Höchstbetrag von einer Million verbürgt hast und der Kredit zum Stichtag nicht in Anspruch genommen wird, mindert die Bürgschaft rein gar nichts, denn es besteht keine Verbindlichkeit. Die Schuld des Bürgen besteht immer nur soweit, wie eine Schuld des Hauptschuldners GmbH besteht. Es gilt das Gleiche wie ich es Dr bei der Grundschuld in Post #104 erklärt habe.

Weiter wird man prüfen müssen, wie Dein Unternehmenswert ermittelt wurde. Normalerweise würde man bei einem Multipleverfahren den Wert nach dem Mehrfachen des EBIT oder EBITDA unter Hinzurechnung des Cash und Abzug von Schulden ermitteln. Wenn Dein Bewertungsgutachten das so ermittelt hat, wurden die Schulden der GmbH bereits abgezogen. Dann ist die Bürgschaft m.E. irrelevant, denn ansonsten würde das verbürgte Darlehen zweimal abgezogen. Wenn Du Alleingesellschafter bist und das von Dir verbürgte Darlehen bereits im Unternehmenswert berücksichtigt wurde, mindert die Bürgschaft Dein Vermögen nicht noch einmal.
1. die Frage wurde mehrfach genau so gestellt, ist ja auch alles nachzulesen, zum Beispiel gleich im Eröffnungsbeitrag, das Problem in Medien wie diesen ist, dass bestimmte Leute nur das lesen, was sie lesen wollen ... das führt dann unweigerlich zu all diesem Störrauschen

2. in Absatz 2 bin ich nicht deiner Meinung, genau mit den Argumenten, die wir in diesem Strang schon zigmal ausgetauscht hatten, die du aber irgendwie nie lesen, geschweige denn überhaupt zur Kenntnis nehmen wolltest ... stattdessen kamen immer irgendwelche anderen Störgeräusche, um die es gar nie ging

3. in Absatz 3 bin ich exakt deiner Meinung, aber es spielt für mich keine Rolle, ob die Bürgschaft bei der Bewertung der Unternehmensanteile berücksichtigt wird, oder ganz am Ende ... in beiden Fällen verringert sich das Endvermögen
 

Mr. Tequilla

Erfahrenes Mitglied
03.04.2014
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Ist alles sehr wirr, aber solange du noch durchblickst. :rolleyes:
was soll denn daran wirr sein?

mit der Bürgschaft konnte sich mein privates Vermögen erhöhen
ohne die Bürgschaft hätte nie die Chance bestanden, dass sich mein privates Vermögen auf die jetzige Höhe aufbaut

die Bürgschaft muss daher m.M. nach in jedem Falle! berücksichtigt werden bei der Bestimmung des Endvermögens.
aber ich werde dich wissen lassen, wie das der Richter sehen wird.
 

aurum

Erfahrenes Mitglied
13.01.2016
1.429
154
habe ich das richtig verstanden:
die Bürgschaft ist für die Kreditlinie einer überaus gesunden supergut wirtschaftenden Gmbh mit überdurchschnittlicher Eigenkapitalquote?
und wo ist da jetzt bitte das Risiko, daß die Bürgschaft wirklich mal zum Tragen kommt, also als echte Verbindlichkeit das Vermögen reduziert?

es wurden jetzt wirklich viele Argumente pro und kontra Bürgschaft=Verbindlichkeit geliefert, daß man aufgrund des wohl schwer berechenbaren konkreten Ausfallrisikos fairerweise die Hälfte der Bürgschaft als konkrete Verbindlichkeit annehmen könnte

ist wahrscheinlich nicht gesetzeskonform, aber ein (aus meiner Sicht) pragmatischer Kompromißvorschlag, der beiden Parteien dieser Vermögensauseinandersetzung der Einfachheit halber zustimmen könnten statt sich in endlosen juristischen Auseinandersetzungen mit den entsprechenden Kosten um diese Bewertung zu streiten