werden Bürgschaften wie Schulden bewertet?

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SleepOverGreenland

Megaposter
09.03.2009
21.940
13.414
FRA/QKL
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was soll denn daran wirr sein?

mit der Bürgschaft konnte sich mein privates Vermögen erhöhen
ohne die Bürgschaft hätte nie die Chance bestanden, dass sich mein privates Vermögen auf die jetzige Höhe aufbaut
Aber dein Vermögen hat sich erhöht und damit im Rahmen der Zugewinngemeinschaft - davon gehe ich jetzt mal aus - auch das Vermögen deiner zukünftigen Ex-Frau. Wie spielt keine Rolle. Einen Lottogewinn hättest du auch mit ihr teilen dürfen, auch wenn du ganz alleine den Schein ausgefüllt hast. ;)

Die Bürgschaft wird bei Inanspruchnahme und einer Zugewinngemeinschaft in einer Ehe übrigens auch auf beide Partner verteilt. Somit bestand die Bürgschaft eigentlich auch wenn nur von dir unterzeichnet quasi zu 50% auch durch deine zukünftige Ex-Frau. ;)

Bei Gütertrennung sieht das ganze natürlich ganz anders aus, aber dann gäbe es diesen Thread sicher nicht. :)
 

Mr. Tequilla

Erfahrenes Mitglied
03.04.2014
2.698
7
habe ich das richtig verstanden:
die Bürgschaft ist für die Kreditlinie einer überaus gesunden supergut wirtschaftenden Gmbh mit überdurchschnittlicher Eigenkapitalquote?
und wo ist da jetzt bitte das Risiko, daß die Bürgschaft wirklich mal zum Tragen kommt, also als echte Verbindlichkeit das Vermögen reduziert?

es wurden jetzt wirklich viele Argumente pro und kontra Bürgschaft=Verbindlichkeit geliefert, daß man aufgrund des wohl schwer berechenbaren konkreten Ausfallrisikos fairerweise die Hälfte der Bürgschaft als konkrete Verbindlichkeit annehmen könnte

ist wahrscheinlich nicht gesetzeskonform, aber ein (aus meiner Sicht) pragmatischer Kompromißvorschlag, der beiden Parteien dieser Vermögensauseinandersetzung der Einfachheit halber zustimmen könnten statt sich in endlosen juristischen Auseinandersetzungen mit den entsprechenden Kosten um diese Bewertung zu streiten
Danke für die Vorwegnahme einer außergerichtlichen Verhandlung.

da aber ein direkter kausaler Zusammenhang zwischen der Bürgschaftsstellung und der Höhe meines Vermögens zum meinetwegen 31.12.2017 besteht, werde ich selbstverständlich darauf plädieren, diese Bürgschaft in der Berechnung des Endvermögens auch zu berücksichtigen, denn ohne die Bürgschaft läge mein Vermögen zum 31.12.2017 deutlich niedriger ... das ist mal sicher

oder anders gesagt, ohne die Bürgschaft würde die andere Seite ebenfalls viel weniger Ausgleich erhalten

außerdem kann man sich die Bürgschaft auch umgewandelt in eine echte Schuld denken, wie das gleich am Anfang des Stranges mal als Argument eingeworfen wurde ... als echte Schuld oder Verbindlichkeit würde sie dann nämlich in jedem Falle abgezogen werden

diese beiden Argumente sind für mich die beiden Hauptargumente zu sagen, die Bürgschaft muss auf jeden Fall in der Berechnung des Endvermögens irgendwo ihre Berücksichtigung finden
 

Bierbottle

Aktives Mitglied
17.08.2017
212
5
HAM
ehrlich gesagt verstehe ich nicht, was das alles soll?
das sind irgendwo alles Interna und Sachverhalte innerhalb eines Unternehmens
letztlich ist das für das Strangthema alles nur irrelevantes Störfeuer
es ist doch am Ende des Tages völlig uninteressant, wie diese Bürgschaft innerhalb des Unternehmens betrachtet, behandelt und verbucht wird ...

was hat das alles letztlich nun mit meinem Privatvermögen zu tun, und der Frage, ob davon Bürgschaften, also Eventualverbindlichkeiten, abgezogen werden dürfen (nach BGB §1375) ... ??!


jackie-chan.jpg



Wenn 1) Eigenkapital der Gesellschaft negativ, dann Ziehungswahrscheinlichkeit der Bürgschaft i.H.d. nicht durch EK gedeckten Fehlbetrages

Wenn 2) Eigenkapital der Gesellschaft positiv, dann Ziehungswahrscheinlichkeit der Bürgschaft i.d.R. nicht gegeben.



Insofern ist es schon für die Ausgangsfrage substantiell, ob die Gesellschaft, für die sich fiktiv verbürgt wurde, in der Lage ist aus eigener Kraft die Verbindlichkeit zu tilgen.
 

Mr. Tequilla

Erfahrenes Mitglied
03.04.2014
2.698
7
Aber dein Vermögen hat sich erhöht und damit im Rahmen der Zugewinngemeinschaft - davon gehe ich jetzt mal aus - auch das Vermögen deiner zukünftigen Ex-Frau. Wie spielt keine Rolle. Einen Lottogewinn hättest du auch mit ihr teilen dürfen, auch wenn du ganz alleine den Schein ausgefüllt hast. ;)

Die Bürgschaft wird bei Inanspruchnahme und einer Zugewinngemeinschaft in einer Ehe übrigens auch auf beide Partner verteilt. Somit bestand die Bürgschaft eigentlich auch wenn nur von dir unterzeichnet quasi zu 50% auch durch deine zukünftige Ex-Frau. ;)

Bei Gütertrennung sieht das ganze natürlich ganz anders aus, aber dann gäbe es diesen Thread sicher nicht. :)
ja, aber dein Beispiel hinkt, denn um dein Beispiel zu vervollständigen.

wir haben zwar Lotto gespielt auf auf gebürgtem Kredit !!
und wie ist jetzt der Lottogewinn aufzuteilen ... ???!
... da gibts ja laufende Bürgschaften und Kredite dagegen stehen

PS:
dass die Bürgschaft bei Inanspruchnahme auf beide Parteien aufgeteile worden wäre, ist rechtlicher Unsinn, und kann daher aus der Argumentationskette gelöscht werden ...
 

SleepOverGreenland

Megaposter
09.03.2009
21.940
13.414
FRA/QKL
ja, aber dein Beispiel hinkt, denn um dein Beispiel zu vervollständigen.

wir haben zwar Lotto gespielt auf auf gebürgtem Kredit !!
und wie ist jetzt der Lottogewinn aufzuteilen ... ???!
... da gibts ja laufende Bürgschaften und Kredite dagegen stehen

PS:
dass die Bürgschaft bei Inanspruchnahme auf beide Parteien aufgeteile worden wäre, ist rechtlicher Unsinn, und kann daher aus der Argumentationskette gelöscht werden ...

Wie geschrieben, bei Zugewinngemeinschaft teilt ihr euch letztlich auch den gebürgten Kredit.
 

Mr. Tequilla

Erfahrenes Mitglied
03.04.2014
2.698
7
@bierbottle

tu mir einen Gefallen und lass das nervige Störfeuer hier raus.
diese ganzen Störgeräusche tun hier nix zur Sache
 

Mr. Tequilla

Erfahrenes Mitglied
03.04.2014
2.698
7
Wenn die Bürgschaft in Anspruch genommen wird mindert sie das beiderseitige Vermögen gleichermaßen.
das ist so geschrieben ebenfalls inkorrekt.
1. an dieser Stelle sind wir ja noch nicht

2. nein, in Anspruch genommen vermindert sie erst einmal das Vermögen des Bürgen
und nur des Bürgen alleine

3. und in letzter Instanz und als letzten Schritt mindert sie den Zugewinnausgleich des Anderen, das ist aber rechtlich was ganz anderes, als dessen Vermögen !!
denn der Zugewinn exisitiert ja immer nur schwebend, bis zu dem Tag, an dem er tatsächlich beantragt wird. Bei Vielen wird er nie beantragt ... das ganze Leben nicht
das Vermögen hingegen existiert immer verankert!

das ist ein Riesenunterschied
 

Flying Lawyer

Erfahrenes Mitglied
09.03.2009
6.811
4.645
da aber ein direkter kausaler Zusammenhang zwischen der Bürgschaftsstellung und der Höhe meines Vermögens zum meinetwegen 31.12.2017 besteht, werde ich selbstverständlich darauf plädieren, diese Bürgschaft in der Berechnung des Endvermögens auch zu berücksichtigen, denn ohne die Bürgschaft läge mein Vermögen zum 31.12.2017 deutlich niedriger ... das ist mal sicher

oder anders gesagt, ohne die Bürgschaft würde die andere Seite ebenfalls viel weniger Ausgleich erhalten

außerdem kann man sich die Bürgschaft auch umgewandelt in eine echte Schuld denken, wie das gleich am Anfang des Stranges mal als Argument eingeworfen wurde ... als echte Schuld oder Verbindlichkeit würde sie dann nämlich in jedem Falle abgezogen werden

diese beiden Argumente sind für mich die beiden Hauptargumente zu sagen, die Bürgschaft muss auf jeden Fall in der Berechnung des Endvermögens irgendwo ihre Berücksichtigung finden

Es bleibt bei Deinem Blödsinn, Du kannst Deine Frau nicht bescheissen. Hat die GmbH Kreditlinien, sind diese bereits in einer "Cash and Debt Betrachtung" in Deinem Bewertungsgutachten berücksichtigt. Der Wert (wenn das Gutachten seriös gemacht wurde) der da drin steht ist relevant für die Berechnung des Zugewinnausgleichs. Die Bürgschaft ist dann irrelevant, da die Hauptschuld bereits bei der Bewertung der Gesellschaft berücksichtigt wurde. Du kannst nicht doppelt abziehen, nur weil Du es Deiner Frau nicht gönnst. Mich wundert aber langsam nicht mehr, warum es hier zur Scheidung kommt.
 

Mr. Tequilla

Erfahrenes Mitglied
03.04.2014
2.698
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Es bleibt bei Deinem Blödsinn, Du kannst Deine Frau nicht bescheissen. Hat die GmbH Kreditlinien, sind diese bereits in einer "Cash and Debt Betrachtung" in Deinem Bewertungsgutachten berücksichtigt. Der Wert (wenn das Gutachten seriös gemacht wurde) der da drin steht ist relevant für die Berechnung des Zugewinnausgleichs. Die Bürgschaft ist dann irrelevant, da die Hauptschuld bereits bei der Bewertung der Gesellschaft berücksichtigt wurde. Du kannst nicht doppelt abziehen, nur weil Du es Deiner Frau nicht gönnst. Mich wundert aber langsam nicht mehr, warum es hier zur Scheidung kommt.
kein Mensch hat hier je von doppelt abziehen geredet.
also was soll dieses bewußte Störfeuer und Strangzersetzen nun wieder bewirken?

wenn du faktisch nix Neues beizutragen hast, würde die Befolgung von Dieter Nuhr mal guttun, außer dir geht es mit diesen ständigen Anstänkereien in Wahrheit um was ganz anderes ??!
 

Flying Lawyer

Erfahrenes Mitglied
09.03.2009
6.811
4.645
da aber ein direkter kausaler Zusammenhang zwischen der Bürgschaftsstellung und der Höhe meines Vermögens zum meinetwegen 31.12.2017 besteht, werde ich selbstverständlich darauf plädieren, diese Bürgschaft in der Berechnung des Endvermögens auch zu berücksichtigen

kein Mensch hat hier je von doppelt abziehen geredet.

Kein Mensch wollte eine Mauer bauen und Clinton hatte auch keinen Sex. Alles klar. Du willst doppelt abziehen. Die Schulden für die Du Dich verbürgt hast sind bereits im Bewertungsgutachten für den Wert Deines Geschäftsanteils an Deiner GmbH berücksichtigt. Wenn das richtig gemacht wurde und dort steht z.B. ein Wert von 1 Million drin, dann sind die Schulden der GmbH von dem nach Ertragswertmethode ermittelten Anteilswert abgezogen. Damit ist die Bürgschaft irrelevant. Du kannst Sie nicht noch mal abziehen. Oder für Dich ganz langsam:


900.000 EUR = Wert des Unternehmens nach Ertragswertverfahren
- 100.000 EUR = Schulden für die Du Dich verbürgt hast.
+ 200.000 EUR = Cash
__________

1.000.000 EUR = Anteilswert bei Cash und Debt Free Bewertung (wenn Dein Bewertungsgutachten richtig gemacht ist)

Zur Ermittlung Deiner Vermögensbilanz wird nicht noch einmal der Bürgeschaftsbetrag abgezogen. Dein Vermögen bleibt - ob du es hören wilst oder nicht - genau 1 Million. Gib mir gerne mal die Adresse Deiner Frau - die berate ich gerne.
 

Mr. Tequilla

Erfahrenes Mitglied
03.04.2014
2.698
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Kein Mensch wollte eine Mauer bauen und Clinton hatte auch keinen Sex. Alles klar. Du willst doppelt abziehen. Die Schulden für die Du Dich verbürgt hast sind bereits im Bewertungsgutachten für den Wert Deines Geschäftsanteils an Deiner GmbH berücksichtigt. Wenn das richtig gemacht wurde und dort steht z.B. ein Wert von 1 Million drin, dann sind die Schulden der GmbH von dem nach Ertragswertmethode ermittelten Anteilswert abgezogen. Damit ist die Bürgschaft irrelevant. Du kannst Sie nicht noch mal abziehen. Oder für Dich ganz langsam:


900.000 EUR = Wert des Unternehmens nach Ertragswertverfahren
- 100.000 EUR = Schulden für die Du Dich verbürgt hast.
+ 200.000 EUR = Cash
__________

1.000.000 EUR = Anteilswert bei Cash und Debt Free Bewertung (wenn Dein Bewertungsgutachten richtig gemacht ist)

Zur Ermittlung Deiner Vermögensbilanz wird nicht noch einmal der Bürgeschaftsbetrag abgezogen. Dein Vermögen bleibt - ob du es hören wilst oder nicht - genau 1 Million. Gib mir gerne mal die Adresse Deiner Frau - die berate ich gerne.
du kannst deinen Unsinn gerne nochmal 20-mal wiederholen.
er wird deswegen nicht richtiger ...

es gibt im ganzen Strang keine einzige Stelle, an der ich je gefordert hätte, die Sache doppelt abzuziehen ...
ganz im Gegenteil, wies ich sogar wiederholt darauf hin, dass es mir egal ist, an welcher Stelle die Sache abgezogen wird, ob ganz am Ende, oder zwischendrin ... und zwar einfach und nicht doppelt.

und alles andere sind deine verquerten Interpretationen und vorsätzlichen Themenzersetzungen.
zu gut Neudeutsch: Trollerei und Spam ... !
 

Flying Lawyer

Erfahrenes Mitglied
09.03.2009
6.811
4.645
Behalt Deinen Unsinn für Dich, außer Dir selbst scheint Dich hier keiner zu verstehen. Du hast es aber auf meine Ignore Liste gebracht. Dein Verhalten ist so etwas von unverschämt, wie ich es selten erlebt habe. Man versucht mit viel Geduld wie bei einem Dreijährigen Dir Sachverhalte zu erklären, die sehr komplex sind und alles was kommt sind Beschimpfungen. Warum fragst Du eigentlich nicht die zahlreichen Anwälte, die Du so gerne beschäftigst? Aber um es für Dich einfach zu sagen und Dir Geld zu sparen: Wenn Du schon ein richtig erstelltes Bewertungsgutachten für Deinen GmbH Anteil zum Stichtag hast, ist diese Bürgschaft nicht mehr irgendwo abzuziehen. Und jetzt schönes Leben und schöne Scheidung - https://www.zufrieden-geschieden.de/
 
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Mr. Tequilla

Erfahrenes Mitglied
03.04.2014
2.698
7
Behalt Deinen Unsinn für Dich, außer Dir selbst scheint Dich hier keiner zu verstehen. Du hast es aber auf meine Ignore Liste gebracht. Dein Verhalten ist so etwas von unverschämt, wie ich es selten erlebt habe. Man versucht mit viel Geduld wie bei einem Dreijährigen Dir Sachverhalte zu erklären, die sehr komplex sind und alles was kommt sind Beschimpfungen. Warum fragst Du eigentlich nicht die zahlreichen Anwälte, die Du so gerne beschäftigst? Aber um es für Dich einfach zu sagen und Dir Geld zu sparen: Wenn Du schon ein richtig erstelltes Bewertungsgutachten für Deinen GmbH Anteil zum Stichtag hast, ist diese Bürgschaft nicht mehr irgendwo abzuziehen. Und jetzt schönes Leben und schöne Scheidung - https://www.zufrieden-geschieden.de/
Danke der Nachfrage.
mir gehts eigentlich prächtig ... wünschte ich könnte dasselbe auch von dir sagen

übrigens, im Ertragswertverfahren findet sich der Ertrag (oder ein gemittelter Ertrag aus den letzten Jahren) des Unternehmens und ein sogenannter 'Kapitalisierungszinsfuß', ein ziemlich subjektiver, wenn nicht sogar vollsubjektiver Korrekturfaktor, der irgendwelche Korrektureinflüsse, zum Beispiel Zukunftsprognosen, in der Rechnung abbilden soll, wider ...

eine Bürgschaft oder sonstiges findet sich im Ergebnis des Ertragswertverfahren so explizit also noch nicht berücksichtigt.
(außer sie wäre irgendwie in diesen ominösen Faktor "Kapitalisierungszinsfuß" geflossen)

was auch immer im Ertragswertverfahren also herauskäme ... wie schon gesagt, wegen dem vollsubjektiven Faktor "Kapitalisierungszinsfuß" wäre schon alleine das ein Streitthema für 3 weitere Stränge und füllt in Bibliotheken ganze Schrankwände an Literatur ... an Anteilswert X, wäre dann also noch um die Bürgschaftssumme Y zu korrigieren.
und zwar einmalig, und nicht doppelt

nur der Vollständigkeit halber.

und übrigens, denkst du wirklich ernsthaft, ich wäre nicht schon längst bei Anwälten, Äggsbäddn, Gutachtern und sonst. Rechtsvögeln und alles was sich so nennt ??!
aber wie schon mehrfach gesagt, auch die wissen nicht alles und machen nicht selten erst dann das, was gut und optimal wäre, wenn man sie als Mandant expilizit darauf hinweist und hinstösst ...
 

Mr. Tequilla

Erfahrenes Mitglied
03.04.2014
2.698
7
Nö,
selbst ich als Schlosser habe durch den Thread hier gelernt, das die Bürgschaft dort nicht auftaucht, sondern nur dein Eigenkapital um die Fremdfinanzierten Anteile gekürzt wird.
laut Expertenmeinung anderer:

1. steht für die Bürgschaft Y die natürliche Person Tequilla gerade, und daher ist die Bürgschaft auch im Vermögen der natürlichen Person Tequilla zu berücksichtigen, denn beide stehen in direktem Bezug ... und um das Vermögen der natürlichen Person Tequilla geht es ja überhaupt gerade

2. das Eigenkapital spielt im Ertragswertverfahren keine Rolle. Wird also der Anteilswert X nach dem Ertragswertverfahren ermittelt, ist die Bürgschaft der natürlichen Person Tequilla dort noch nicht! berücksichtigt

3. da die Bürgschaft Y im Ergebnis des Ertragswertverfahrens X noch nicht berücksichtigt ist, und unter Prämisse 1. gilt dann:
Endvermögen E = X - Y
denn dann ist sie ganz am Ende zu berücksichtigen

und die Bürgschaft Y ist wie gesagt dort nur einmal abgezogen, und nicht doppelt, da sie wie gesagt, im Ertragswertverfahren X noch nirgends aufgetaucht war ...
 

Brainpool

Erfahrenes Mitglied
15.03.2014
2.801
126
übrigens, im Ertragswertverfahren findet sich der Ertrag (oder ein gemittelter Ertrag aus den letzten Jahren) des Unternehmens

laut Expertenmeinung anderer:

1. steht für die Bürgschaft Y die natürliche Person Tequilla gerade, und daher ist die Bürgschaft auch im Vermögen der natürlichen Person Tequilla zu berücksichtigen, denn beide stehen in direktem Bezug ... und um das Vermögen der natürlichen Person Tequilla geht es ja überhaupt gerade

Du kannst aber nicht die GmbH und die Privatperson mischen
 

Flying Lawyer

Erfahrenes Mitglied
09.03.2009
6.811
4.645
Du kannst aber nicht die GmbH und die Privatperson mischen

Er hat dann (aber nur dann) recht, wenn die Schulden der GmbH nicht wertmindernd in der Bewertung seines GmbH-Anteils berücksichtigt worden wären (was ungewöhnlich wäre). Wenn die Schulden der GmbH in der Anteilsbewertung berücksichtigt wurden (was der Normalfall wäre), ist die Bürgschaft völlig irrelevant. Die Bürgschaft ist aber in jedem Fall nur insoweit relevant, wie überhaupt mit der Bürgschaft gesicherte Verbindlichkeiten bestehen. Die Bürgschaft kann über 100 Mio. lauten. Wenn die GmbH keine Verbindlickeiten hat, mindert die Bürgschaft nicht sein Privatvermögen. Wenn der Juser Tequilla das von Anfang an klarer und vor allem beschränkt auf Fakten und nicht wirr und garniert mit Halbwissen und Gedanken über Geschlechtsteile geschrieben hätte, wäre das alles recht einfach gewesen.
 

Mr. Tequilla

Erfahrenes Mitglied
03.04.2014
2.698
7
Er hat dann (aber nur dann) recht, wenn die Schulden der GmbH nicht wertmindernd in der Bewertung seines GmbH-Anteils berücksichtigt worden wären (was ungewöhnlich wäre).
im Ertragswertverfahren werden in erster Anwendung keine Schulden berücksichtigt, sondern Erträge (oder Minuserträge, also Verluste)
außer die Schulden flössen in diesen Faktor genannt "Kapitalisierungszinsfuß"
ich habe aber jetzt mal vorausgesetzt, sie sind dort nicht eingeflossen ...

für den weiteren Diskussionsfortgang gilt also:
Bürgschaft Y im Ergebnis des Ertragswertverfahrens X noch nicht eingeflossen ...
Punkt

Wenn die Schulden der GmbH in der Anteilsbewertung berücksichtigt wurden (was der Normalfall wäre), ist die Bürgschaft völlig irrelevant. Die Bürgschaft ist aber in jedem Fall nur insoweit relevant, wie überhaupt mit der Bürgschaft gesicherte Verbindlichkeiten bestehen. Die Bürgschaft kann über 100 Mio. lauten. Wenn die GmbH keine Verbindlickeiten hat, mindert die Bürgschaft nicht sein Privatvermögen.
schwierige Argumentation, wenn es sich um Kontokorrentlinien handelt.
denn Kontokorrent-Konten schwanken nunmal vom Haben ins Soll und wieder umgekehrt.
ansonsten bräuchte man sie ja gar nicht erst einrichten.
oder anders gesagt, je nach Betrachtungszeitpunkt sind sie mal ein Guthaben oder mal eine Verbindlichkeit ...

müssen beide Seiten wohl den für sich richtigen Zeitpunkt auswählen, das Konto zu betrachten, je nachdem ob man das Konto gerade im Haben oder im Soll für seine Argumentation und Berechnung haben möchte.

von daher finde ich diese Argumentation von Grunde auf unschlüssig und daher eher gegenstandslos, denn sie bürgt zuviel subjektives Streitpotential
 
Zuletzt bearbeitet:

janfliegt

Erfahrenes Mitglied
28.07.2011
6.129
5
FHH (Feld hinterm Haus)
laut Expertenmeinung anderer:

2. das Eigenkapital spielt im Ertragswertverfahren keine Rolle. Wird also der Anteilswert X nach dem Ertragswertverfahren ermittelt, ist die Bürgschaft der natürlichen Person Tequilla dort noch nicht! berücksichtigt

Das vereinfachte Ertragswertverfahren basiert auf einer Kapitalisierung des Jahresertrags
sowie der (gesonderten) Berücksichtigung des nicht betriebsnotwendigen Vermö-
gens und weiteren Vermögens.
 

janfliegt

Erfahrenes Mitglied
28.07.2011
6.129
5
FHH (Feld hinterm Haus)
schwierige Argumentation, wenn es sich um Kontokorrentlinien handelt.
denn Kontokorrent-Konten schwanken nunmal vom Haben ins Soll und wieder umgekehrt.
ansonsten bräuchte man sie ja gar nicht erst einrichten.

müssen beide Seiten wohl den für sich richtigen Zeitpunkt auswählen, das Konto zu betrachten, je nachdem ob man das Konto gerade im Haben oder im Soll für seine Argumentation und Berechnung haben möchte.

von daher finde ich diese Argumentation von Grunde auf unschlüssig und daher eher gegenstandslos, denn sie bürgt zuviel subjektives Streitpotential

Was du findest ist ja wurscht. Natürlich wird das Unternehmen zu einem Stichtag bewertet werden. Wenn du im echten Leben nur ein halber Forumstequilla sein solltest, wird das mit Sicherheit ein Richter festlegen. Der aber dann natürlich auch keine Ahnung haben wird.

Du bist bestimmt ein dankbarer Prozessgegner ;)

@Flying Lawyer: danke für deine Ausführungen. Das hat den Fred lesenswert gemacht.