Würde das auch implizieren, dass bei einer stornierten EF eine Umbuchung auf einen "normalen" Tarif stattzufinden hat?
Du hast keinen Anspruch auf irgendeinen Tarif, Du hast einen Anspruch auf Beförderung. Wenn Du ne A Buchung hast und es gibt nur F, dann müssen sie dich trotzdem befördern, aber Du hast kein Recht auf F-Meilen.
Wie ist "Deutschlandbezug" zu verstehen?
z.b. ein Schweizer fliegt mit LH von CDG/KBP/... über FRA nach MIA - wäre dies schon Deutschlandbezug (da LH und dt. Airline) oder nicht?
Ist mit dem Urteil auch die aktuelle Umbuchungsmöglichkeit über die Ticketgültigkeit hinaus abgedeckt?
Bei LH ist es nicht so schwierig, weil m.W.n. keine 5th-Freedom-Strecken bestehen. Bei anderen Airlines - es bewegt sich gerade noch mehr - ist das aber durchaus ein Punkt. Wenn der deutsche von AMS nach NYC fliegt und ihm ein deutsches Callcenter Unsinn sagt, ist die Frage, wie weit soetwas unterbunden werden kann.
Magst Du die im Beschluss erwähnte Reaktion vom 06.05.2020 hier einstellen oder zitieren? Dann haben wir hier bestimmt noch mehr zu lachen...
Es war in der Tat nur eine Bitte um Fristverlängerung. Im Nachgang den Kollegen gefragt, ob wir dort zustellen dürfen, teilte er mit, dass wir direkt an LH zustellen sollen. Führt natürlich auch dazu, dass das Ganze später "in Kraft tritt"...
Gilt dies auch für Abflüge aus dem Ausland, sprich AMS-FRA-XXX gebucht auf LH.de?
Ja.
Damit die Geldstrafe (oder die Ordnungshaft) auch eingefordert werden kann, muss man den Sachverhalt dann an die Verbraucherzentrale melden? Wenn ja, an welche Verbraucherzentrale?
Kontaktdaten findest Du unter
https://www.verbraucherzentrale.nrw/kontakt-nrw. Ich biete mich gerne als Bote an, um es direkt dorthin zu leiten, wo es hingehört.
Wie ist der Weg, dies einzufordern?
Da es online ja nicht möglich ist, ohne Aufschlag umzubuchen und die Callcenter (egal welcher Airline) selbst unter Hinweis des Kunden auf das Urteil nicht kostenlos umbuchen werden, bleibt nur der Weg, erstmal gegen Bezahlung umzubuchen und dann der Aufschlag zurückzufordern, ggf. mit Deiner Unterstützung, oder?
Wenn Dir nach Zustellung die Umbuchung nur gegen Aufpreis angeboten wird, informiere die VZ NRW (s.o.). Das kostet LH dann ein Ordnungsgeld. Ich würde an Deiner Stelle an
customer.relations@lufthansa.com schreiben und eine Frist von z.B. 7 Tagen zur Umbuchung setzen. Danach dann auf eigene Faust und Erstattung verlangen.
2) Wie verhält es sich mit der Erhöhung der Luftverkehrsabgabe?
EW hat ja mit der letzten Erhöhung der Luftverkehrsabgabe um 5,xx € die "Einstiegspreise" (= niedrigste Buchungsklasse) sowie die Preise der weiteren niedrigen Buchungsklassen pauschal um 5€ hochgesetzt (z.B. STR-DRS beginnt jetzt bei 44,99 € statt 39,99 €).
2a) Wenn der o.g. Beispielflug innerhalb derselben Buchungsklasse für 5 € Aufschlag umgebucht wird, könnte die Airline mit der Begründung, dass der Aufschlag alleine durch die Erhöhung der Luftverkehrsabgabe zustandegekommen ist, die Rückerstattung ablehnen?
Nein.
2b) Wenn der o.g. Beispielflug für 15 € Aufschlag umgebucht wird, könnte die Airline (wenn die Rückerstattung dann akzeptiert wird) mit derselben Begründungnur 10 € bzw 9,xx € rückerstatten?
3) Zuständigkeit für EW
Ist das LG Köln eigentlich auch für EW zuständig (wegen Sitz der Eurowings Aviation in Köln) oder nicht (wegen Sitz der Eurowings in Düsseldorf)?
Für Passagiere ist eine Klage am Startort, Zielort oder Sitz der Airline, bei EW Düsseldorf, möglich.
4) Prozess bei Weigerung
Falls EW die Rückzahlung nach Fall 2b) verweigern sollte, frag' doch mal bei der VZ nach, ob die das auch wegen 10 oder 15 € bei EW durchziehen würden, ich stelle meine Umbuchung dann gerne als Muster zur Verfügung

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Melde Dich gerne bei mir.
Gab es für die EVs Freiwillige aus dem VFT

?
Es gab auch mehrere enttäuschte Passagiere aus dem VFT.