EW: Flugannullierung Eurowings - Erfahrung

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DragonPaddy

Reguläres Mitglied
12.04.2015
34
0
Schleswig-Holstein
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Mal eine Frage..
wenn ich meine Mitte Juni gebuchten Flug umbuche(Corona bedingt) was passiert dann mit den Kosten von 110€ für die Hunde mitnahme/Koffer/ Sitzplatzreservierung?

Werden alle Zusatzleistungen automatisch auf den neuen Flug mitgenommen? Hat hier jemand Erfahrung? Angeblich kann ich kein Voucher erhalten, da ich meine Reise über ebookers gebucht habe und bei ebookers erhalte ich keine Antworten auf meine Mail seit 2 Monaten und bei Eurowings ist am Telefon auch grad niemand erreichbar, nach 30 Minuten wird autom. aufgelegt :/
 

Mommi

Neues Mitglied
05.01.2012
14
0
Wollte mal hören ob hier inzwischen noch irgendwelche anderen ihr Geld zurückerstattet bekommen haben? Angeblich arbeitet man ja daran, nur dann müsste es ja auch mal ein paar positive Rückmeldungen geben?
 

PlatOW

Erfahrenes Mitglied
11.12.2013
2.804
1.288
DUS
Wollte mal hören ob hier inzwischen noch irgendwelche anderen ihr Geld zurückerstattet bekommen haben? Angeblich arbeitet man ja daran, nur dann müsste es ja auch mal ein paar positive Rückmeldungen geben?

Zwei Mai-Flüge wurden von EW Ende April anulliert, am 05. Mai telefonisch für beide Erstattung verlangt, letzte Woche wurde einer erstattet. Auf die zweite Erstattung warte ich noch.
 

Mommi

Neues Mitglied
05.01.2012
14
0
Es scheint kein Konzept zu geben welche Flüge wann erstattet werden. Unsere Ende-April Flüge (DUS-RSW) wurden Anfang April storniert, bisher keine Erstattung. Unsere Rechtsschutzversicherung hat einen Partner für sowas, für mich ohne Selbstbeteiligung, da liegt es gerade.
 

Filouu

Neues Mitglied
01.05.2020
11
0
Wollte mal hören ob hier inzwischen noch irgendwelche anderen ihr Geld zurückerstattet bekommen haben? Angeblich arbeitet man ja daran, nur dann müsste es ja auch mal ein paar positive Rückmeldungen geben?



Seit einem Monat keinerlei Reaktion (bis auf die automatische Email Eingangsbestätigung). Werde jetzt mal Chargeback über die Ing probieren.
 

FIT4IT

Aktives Mitglied
19.05.2011
132
26
Ich habe meine 250€ jetzt einfach bei rightnow abgetreten. Meine Forderung wurde angenommen jetzt können die sich mit EW rumschlagen und ich habe kein Stress mehr.
Ist das die Antwort auf Frage von Citrel110?
Darf ich fragen, wie der Fall bei Dir ausgegangen ist? Oder ist das bei PayPal noch offen?
PayPal-Käuferschütz dürfte ja nicht (mehr) nur auf physische Produkte gelten
Das stimmt nicht, es wurde seit Juli geändert und gilt auch für Tickets und Gutscheine jeglicher Art.
https://www.paypal.com/de/webapps/mpp/merchant-intangibles-update
Bin inzwischen auch soweit, mein Geld zurückzuholen (stundenlanges Warten in der Hotline obwohl zu Beginn weniger als 1min angekündigt wird und wochenlang keine Antwort auf eMails sind genug Kundenverar***)!
 

Champuslümmel1

Erfahrenes Mitglied
14.10.2010
1.244
816
Düsseldorf
So nächster EW-Flug futsch: Anfang Juli DUS-NUE-DUS. Und wie immer Chaosqueen an der Hotline:
Fragte nach Bahnticket, da Flüge auf dieser Strecke weder von EW noch LH angeboten werden. Antwort: Nö, ich könnte Sie aber nach München umbuchen. Meine Frage: Und dann, wie komme ich nach Nürnberg ?. Antwort: Keine Ahnung, dann Stornierung. Die Rückzahlung kann aber dauern. Meine Antwort: Dann Stornierung. Alles weitere regele ich schon. Bitte Bestätigung der Stornierung per mail.
Bestätigung ist natürlich keine da. Daher same procedure as usual: Anschreiben-Frist-Warten-Klage.
 

H.Bothur

Erfahrenes Mitglied
19.04.2015
884
286
HAM - PRM
Heute Glück gehabt:

Flug am 17.7. Fao-Str-Ham wurde die Strecke Fao-Str storniert
Per App umgebucht auf Fao-Ham am 18.7.

1 Tag mehr Portugal
statt morgens wird abends geflogen
nur 160,ß statt 280,00 für 2 Paxe bezahlt

jetzt muss der zweite Flug nur stattfinden und alles ist gut

Hans
 

europetrav

Erfahrenes Mitglied
10.04.2012
799
12
DUS
EW Bucht sehr sehr sehr selten auf Fremdmetall um. Für meine Mandanten musste ich das schon in zweiter Instanz klären.

https://www.rechteindeutig.de/landg...auch-mit-fremder-fluggesellschaft-geschuldet/

Werden Deine Mandanten denn jetzt wenigstens "bevorzugt behandelt" indem auf Mahnschreiben von Dir zwecks Umbuchung reagiert wird?

Habe gerade den schönen Fall, dass ich vor wenigen Tage Flüge im Juli DUC-VCE gebucht habe. Nun fliegt EW doch erst ab August und bietet keine Ersatzbeförderung an. Service Hotline verweigert Umbuchung auf Fremdairline. Gibt es eigenlich Fälle, in denen versucht wurde einen Ausgleichsanspruch zu erhalten, weil die Luftfahrtgesellschaft den Anspruch des Kunden aus Art. 8 der VO nicht nachgekommen ist. Vor dem Hintergrund der Zielsetzung der VO halte ich eine entsprechende teleologische Reduktion des Art. 5 c) i) der VO für durchaus vertretbar.
 

mmtrffc

Erfahrenes Mitglied
15.02.2018
2.614
678
Nun fliegt EW doch erst ab August und bietet keine Ersatzbeförderung an. Service Hotline verweigert Umbuchung auf Fremdairline.

Dann buch diejenige Verbindung, auf die du Anspruch hättest, doch selbst, wenn Schuldner den Anspruch nicht erfüllt?

Gibt es eigenlich Fälle, in denen versucht wurde einen Ausgleichsanspruch zu erhalten, weil die Luftfahrtgesellschaft den Anspruch des Kunden aus Art. 8 der VO nicht nachgekommen ist. Vor dem Hintergrund der Zielsetzung der VO halte ich eine entsprechende teleologische Reduktion des Art. 5 c) i) der VO für durchaus vertretbar.

Warum sollte der Ausgleichsanspruch als Ersatz-Ersatzbeförderungsanspruch dienen?
 

shameless

Neues Mitglied
27.04.2020
7
1
Moinsen,
am 07.06.2020 21h CGN-VCE für den 02.07.2020 bei EW direkt gebucht, im guten Glauben das die angebotene Verbindung bedient wird. Keine 48 Stunden später wurde der Rückflug annulliert und heute morgen in der APP der Hinflug. Ersatzverbindung gibt es nicht, ausser mit LH ab FRA - mal schauen ob die uns entsprechend umbuchen. Die Tatsache an sich ärgert mich gar nicht so sehr, aber das ich nun wahrscheinlich monatelang auf die Erstattung warten kann umso mehr. Greift dafür eigentlich die VO, oder ist bei mehr als 14 Tagen vor Abflug eh der Ofen aus?
 
Zuletzt bearbeitet:

pcfabian

Erfahrenes Mitglied
12.02.2017
259
29
STR
Moinsen,
am 07.06.2020 21h CGN-VCE für den 02.06.2020 bei EW direkt gebucht, im guten Glauben das die angebotene Verbindung bedient wird.
Keine 48 Stunden später wurde der Rückflug annulliert und heute morgen in der APP der Hinflug. Ersatzverbindung gibt es nicht, ausser mit LH ab FRA - mal schauen ob die uns entsprechend umbuchen. Die Tatsache an sich ärgert mich gar nicht so sehr, aber das ich nun wahrscheinlich monatelang auf die Erstattung warten kann umso mehr. Greift dafür eigentlich die VO, oder ist bei mehr als 14 Tagen vor Abflug eh der Ofen aus?
02.07.?
 

mmtrffc

Erfahrenes Mitglied
15.02.2018
2.614
678
Bitte noch einmal deine Datumsangaben kontrollieren und korrigieren. Die 14 Tage sind nur bei einer begehrten Ausgleichszahlung relevant, nicht bei Erstattung.
 

europetrav

Erfahrenes Mitglied
10.04.2012
799
12
DUS
Dann buch diejenige Verbindung, auf die du Anspruch hättest, doch selbst, wenn Schuldner den Anspruch nicht erfüllt?

Darauf wird es wohl hinauslaufen, wenn EW der schriftlichen Aufforderung nicht aufkommt.

Warum sollte der Ausgleichsanspruch als Ersatz-Ersatzbeförderungsanspruch dienen?

Das ist kein Ersatz-Ersatzbeförderungsanspruch. Den Ersatzbeförderungsanspruch hat man und wenn die Fluggesellschaft diesem Anspruch nicht nachkommt, kann man die Kosten dafür ersetzt verlangen. Die Ausgleichzahlung gibt es ja insbesondere auch dann, wenn die Fluggesellschaft auch ihrem Ersatzbeförderungsanspruch nachkommt, man dabei aber besondere Unanehmlichkeien durch Zeitverzögerung hat.

Der Ausgleichsanspruch dient nach dem 12. Erwägunsgrund eindeutig der Verringerungen von Ärgernissen und Unannehmlichkeiten im Zusammenhang mit Annulierungen und somit auch als Ausgleich für entstandene Ärgernisse und Unanehmlichkeiten. Daher sollen die Fluggesellschaften frühzeitig unterrichtet werden und eine zumutbare anderweitige Beförderung angboten werden. Andernfalls soll die Fluggesellschaft einen Ausgleich zahlen.

Entsprechend sieht die Regelung des Art. 5 c) bei einer kurzfristigen Annulierung besonders kurze Zeiträume vor, in der die Ersatzbeförderung stattzufinden hat, wenn es sich um eine Annulierung weniger als 14 Tage vor dem Abflug handelt. Die Ausnahmeregelung geht jedoch davon aus, dass eine Ersatzbeförderung angeboten wird, da die Ersatzbeförderung stets Folge der Annulierung ist. Entsprechend müsste man m.E. Art. 5 c) i) so auslegen, dass es sich wie folgt liest:

vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor derplanmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung gemäß Art. 8 Abs. 1 der VO.
 

mmtrffc

Erfahrenes Mitglied
15.02.2018
2.614
678
Entsprechend sieht die Regelung des Art. 5 c) bei einer kurzfristigen Annulierung besonders kurze Zeiträume vor, in der die Ersatzbeförderung stattzufinden hat, wenn es sich um eine Annulierung weniger als 14 Tage vor dem Abflug handelt. Die Ausnahmeregelung geht jedoch davon aus, dass eine Ersatzbeförderung angeboten wird, da die Ersatzbeförderung stets Folge der Annulierung ist.


Die Ersatzbeförderung ist zunächst mal nicht "stets" Folge der Annullierung, sondern nur, wenn sich der Pax hierfür entscheidet.

Auch sieht die VO nicht per se besonders kurze Zeiträume zur Ersatzbeförderung vor, sondern nur dann, wenn die Airline um die Ausgleichszahlung herumkommen will.

Deine Frage

Gibt es eigenlich Fälle, in denen versucht wurde einen Ausgleichsanspruch zu erhalten, weil die Luftfahrtgesellschaft den Anspruch des Kunden aus Art. 8 der VO nicht nachgekommen ist.


lässt sich, wenn ich sie richtig verstanden habe, demnach leicht mit einem a
rgumentum a fortiori bejahen, wenn wir uns im Zeitraum < 14 Tage bewegen.

Im Zeitraum > 14 Tage braucht hingegen gar keine Ersatzbeförderung angeboten zu werden, um die Ausgleichszahlung zu vermeiden. Deine "Reduktion" teile ich nicht. Wenn ich 14 Tage vor Abflug informiert werde, kann ich noch ganz entspannt einen Ersatzflug buchen und habe überschaubare Unannehmlichkeiten, im Vergleich zu dem Fall, in dem erst ein paar Tage vor Abflug storniert wird.
 

europetrav

Erfahrenes Mitglied
10.04.2012
799
12
DUS


Die Ersatzbeförderung ist zunächst mal nicht "stets" Folge der Annullierung, sondern nur, wenn sich der Pax hierfür entscheidet.

Auch sieht die VO nicht per se besonders kurze Zeiträume zur Ersatzbeförderung vor, sondern nur dann, wenn die Airline um die Ausgleichszahlung herumkommen will.

Deine Frage



lässt sich, wenn ich sie richtig verstanden habe, demnach leicht mit einem a
rgumentum a fortiori bejahen, wenn wir uns im Zeitraum < 14 Tage bewegen.

Im Zeitraum > 14 Tage braucht hingegen gar keine Ersatzbeförderung angeboten zu werden, um die Ausgleichszahlung zu vermeiden. Deine "Reduktion" teile ich nicht. Wenn ich 14 Tage vor Abflug informiert werde, kann ich noch ganz entspannt einen Ersatzflug buchen und habe überschaubare Unannehmlichkeiten, im Vergleich zu dem Fall, in dem erst ein paar Tage vor Abflug storniert wird.

Ich präzisiere: "da das Angebot der Ersatzbeförderung stets Folge der Annulierung ist" - das Argument bleibt aber das Gleiche. Ich habe auch nicht behauptet, dass die VO per Se besonders kurze Zeiträume fordert, sondern das eindeutig in den Zusammenhang mit der Ausgleichszahlung gesetzt und die genaue Regelung zitiert, die das fordert.

Zu deinem zweiten Teil braucht man selbstverständlich für den Zeitraum < 14 Tage kein argumentum a fortiori, da die Regelungen das Vorliegen eines bestimmten Angebots fordern. Somit ergibt sich das aus der unmitelbaren Anwendung der Normen.

Ich finde es doch recht erstaunlich, dass du es als "überschaubare Unannehmlichkeiten" empfindest, wenn weder Ersatzbeförderung noch Erstattung angeboten wird und die Kosten für die Ersatzbeförderung klageweise geltend gemacht werden müssen. Vielmehr dürften die Unannehmlichkeiten doch bedeutend größer sein, als bei einer mehr als vierstündigen Verzögerung der Ankunft.
 

shameless

Neues Mitglied
27.04.2020
7
1
Moinsen,
am 07.06.2020 21h CGN-VCE für den 02.07.2020 bei EW direkt gebucht, im guten Glauben das die angebotene Verbindung bedient wird. Keine 48 Stunden später wurde der Rückflug annulliert und heute morgen in der APP der Hinflug. Ersatzverbindung gibt es nicht, ausser mit LH ab FRA - mal schauen ob die uns entsprechend umbuchen. Die Tatsache an sich ärgert mich gar nicht so sehr, aber das ich nun wahrscheinlich monatelang auf die Erstattung warten kann umso mehr. Greift dafür eigentlich die VO, oder ist bei mehr als 14 Tagen vor Abflug eh der Ofen aus?

Nach 30 Minuten warten, Umbuchung auf LH erst 2 Tage vorher möglich, Erstattung dauert Wochen. Ich komme mir echt veralbert vor, ich bin doch keine Bank... Mann-O-Mann

Eigentlich bin ich im Freundeskreis immer der, der die Leute beschwichtig die gleich von Betrug reden und mahne immer zur Lockerheit. Allerdings finde ich, das es ein gewisses "Geschmäckle" hat sich auf diese Weise Liquidität zu beschaffen. M.E. ist StGB263 nicht weit davon entfernt.
 

mmtrffc

Erfahrenes Mitglied
15.02.2018
2.614
678
Ich präzisiere: "da das Angebot der Ersatzbeförderung stets Folge der Annulierung ist" - das Argument bleibt aber das Gleiche. Ich habe auch nicht behauptet, dass die VO per Se besonders kurze Zeiträume fordert, sondern das eindeutig in den Zusammenhang mit der Ausgleichszahlung gesetzt und die genaue Regelung zitiert, die das fordert.

Zu deinem zweiten Teil braucht man selbstverständlich für den Zeitraum < 14 Tage kein argumentum a fortiori, da die Regelungen das Vorliegen eines bestimmten Angebots fordern. Somit ergibt sich das aus der unmitelbaren Anwendung der Normen.

Zustimmung.

Ich finde es doch recht erstaunlich, dass du es als "überschaubare Unannehmlichkeiten" empfindest, wenn weder Ersatzbeförderung noch Erstattung angeboten wird und die Kosten für die Ersatzbeförderung klageweise geltend gemacht werden müssen. Vielmehr dürften die Unannehmlichkeiten doch bedeutend größer sein, als bei einer mehr als vierstündigen Verzögerung der Ankunft.

Dass Schuldner ihre Verpflichtungen nicht erfüllen, muss jeder Gläubiger aushalten. Schadensersatz ist die Folge im nationalen Recht, hierdurch wird entweder das positive oder negative Interesse des Gläubigers erreicht - die VO geht jedoch darüber hinaus und gibt dem Gläubiger "mehr" als das, was sonst im Zivilrecht vorgesehen ist. Diese Ausnahme "Entschädigung für Unannehmlichkeiten, auf die der Gläubiger ansonsten keinen Anspruch hat" würde ich eher eng sehen.

Zudem ist es doch rein praktisch was anderes, wenn ich am Gate stehe, Gewehr bei Fuß, und mir verkündet wird, dass der Flug annulliert ist und ich mich nun auf die Suche nach Alternativen machen muss, als wenn ich 14 Tage vorher morgens beim Frühstück eine entsprechende Mail in meinem Postfach vorfinde. Das Auffordern zu einer Ersatzbeförderung und die Zusendung der Sachen an einen Rechtsanwalt ist doch in weniger als 2 Stunden (Schwelle bei Verspätung) erledigt.
 

mmtrffc

Erfahrenes Mitglied
15.02.2018
2.614
678
Nach 30 Minuten warten, Umbuchung auf LH erst 2 Tage vorher möglich, Erstattung dauert Wochen. Ich komme mir echt veralbert vor, ich bin doch keine Bank... Mann-O-Mann

Eigentlich bin ich im Freundeskreis immer der, der die Leute beschwichtig die gleich von Betrug reden und mahne immer zur Lockerheit. Allerdings finde ich, das es ein gewisses "Geschmäckle" hat sich auf diese Weise Liquidität zu beschaffen. M.E. ist StGB263 nicht weit davon entfernt.

Mit ersatzweiser Selbstvornahme der Umbuchung und Erhebung einer Klage stehen dir entsprechende Mittel zur Verfügung.

Und Verbindlichkeiten nicht zu erfüllen, ist kein Betrug. (Etwas anders gilt natürlich beim Eingehungsbetrug, ich gehe aber mal davon aus, dass du bereits vor Corona gebucht hattest).
 

europetrav

Erfahrenes Mitglied
10.04.2012
799
12
DUS
Zustimmung.



Dass Schuldner ihre Verpflichtungen nicht erfüllen, muss jeder Gläubiger aushalten. Schadensersatz ist die Folge im nationalen Recht, hierdurch wird entweder das positive oder negative Interesse des Gläubigers erreicht - die VO geht jedoch darüber hinaus und gibt dem Gläubiger "mehr" als das, was sonst im Zivilrecht vorgesehen ist. Diese Ausnahme "Entschädigung für Unannehmlichkeiten, auf die der Gläubiger ansonsten keinen Anspruch hat" würde ich eher eng sehen.

Zudem ist es doch rein praktisch was anderes, wenn ich am Gate stehe, Gewehr bei Fuß, und mir verkündet wird, dass der Flug annulliert ist und ich mich nun auf die Suche nach Alternativen machen muss, als wenn ich 14 Tage vorher morgens beim Frühstück eine entsprechende Mail in meinem Postfach vorfinde. Das Auffordern zu einer Ersatzbeförderung und die Zusendung der Sachen an einen Rechtsanwalt ist doch in weniger als 2 Stunden (Schwelle bei Verspätung) erledigt.

Vielen Dank - jetzt sind wir doch auf einer viel besseren Diskussionsebene.

Ich glaube man darf insoweit nicht auf den bloßen Aufwand an Lebenszeit abstellen. Es geht schließlich um "Ärgernisse und Unannehmlichkeiten". Mit der Ersatzbuchung und der gerichtlichen Geltendmachung sind nicht zuletzt Kosten verbunden, für die ich das Insolvenzrisiko trage - regelmäßig länger als für den Flug, da eine gerichtliche Klärung i.d.R. nicht bis zum Zeitpunkt des Fluges erfolgt. Darüber hinaus müsste man sich fragen, auf wen man abstellen soll. Niemand ist verpflichtet einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts ansich dürfte vielmehr schon eine mehr als hinreichende Unannehmlichkeit darstellen (was nicht despektierlich gemeint ist, aber den Weg zum Rechtsanwalt sehen gerade Verbraucher in der Regel eher als Belastung).

Vor dem Hintergrund des 12. Erwägungsgrundes gibt es m.E. keinen Anlass die Vorschriften zum Ausgleichsanspruch besonders eng auszulegen:

Das Ärgernis und die Unannehmlichkeiten, die den Fluggästen durch dieAnnullierung von Flügen entstehen, sollten ebenfalls verringert werden.Dies sollte dadurch erreicht werden, dass die Luftfahrtunternehmen veranlasst werden, die Fluggäste vor der planmäßigen Abflugzeit über Annullierungen zu unterrichten und ihnen darüber hinaus eine zumutbare anderweitige Beförderung anzubieten, so dass die Fluggäste umdisponierenkönnen. Andernfalls sollten die Luftfahrtunternehmen den Fluggästen einen Ausgleich leisten und auch eine angemessene Betreuung anbieten

Vielmehr kann man unmittelbar daraus ziehen, dass frühzeitige Unterrichtung und Angebot einer anderweitigen Veförderung erforderlich sein sollen, um die Verfplichtung zum Ausgleich zu vermeiden.