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Die Verordnung zum Schutz vor einreisebedingten Infektionsgefahren in Bezug auf neuartige Mutationen des Coronavirus SARS-CoV-2 nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag (Cronavirus-Schutzverordnung - CoronaSchV) https://www.bundesgesundheitsminist...rdnungen/CoronaSchV_BAnz_AT_21.12.2020_V4.pdf
§ 1 Abs. 2: Testung spaetestens bei Einreise (sprich an einem Flughafen-Testzentrum). § 1 Abs. 3: Verschaerfung bei Direktflug, dass schon fuer die Einreise das negative Testergebnis vorgelegt werden muss. Sprich, wenn man den Test erst bei Einreise machen will, muss man bis zur eigentlichen Einreise (also im "Niemandsland") das Testergebnis abwarten.
§ 1 Abs. 2: Testung spaetestens bei Einreise (sprich an einem Flughafen-Testzentrum). § 1 Abs. 3: Verschaerfung bei Direktflug, dass schon fuer die Einreise das negative Testergebnis vorgelegt werden muss. Sprich, wenn man den Test erst bei Einreise machen will, muss man bis zur eigentlichen Einreise (also im "Niemandsland") das Testergebnis abwarten.