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Bezüglich Verspätungen sehe ich das auch so, dass VO vom EuGH weiterentwickelt wurde. Bei Zeitplanänderungen kann man aber schon von der Definition her m.E. durchaus eine Annullierung annehmen. Die ursprüngliche Flugplanung wurde ja aufgehoben (annulliert) und durch eine andere ersetzt.Die Formulierungen „unter vergleichbaren Reisebedingungen“ sowie „vorbehaltlich verfügbarer Plätze“ schließen dem Wortsinne nach die Möglichkeit des Chartern eines Privatjets als Ersatz für einen Linienflug aus.
Das muss aber selbst auf Grundlage der EU261 nichts heissen. Es gibt ja mittlerweile viel Richterrecht, welches nicht aus der VO herauslesbar ist. Es bestehen ausreichend Szenarien, wo man nicht vom Wortlaut der EU261 ausgehen darf. Da sind Verspätungen und Annullierungen aufgeführt und definiert und dennoch werden vor Gericht Verspätungen und Zeitplanänderungen zu Annullierungen.