LX: 2580 Dollar für Downgrading C--> Y von SFO nach ZRH

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nachtmeister

Erfahrenes Mitglied
28.01.2011
287
1
HAJ
Schließe mich weitgehend jc8136 an.

Akzeptierte Downgrades bei Überbuchung mit einer plakativen Reiserichtlinienänderung C auf Y ahnden zu wollen hat für mich absolutes Bild-Zeitungs-Niveau.
 

jc8136

Erfahrenes Mitglied
19.02.2011
1.276
27
ZRH
Die Airline bezahlt dem Passagier eine Kompensation für den downgrade. Sollte doch nicht so schwer zu verstehen sein.

Danke, warst schneller! Der gesamte Betrag setzt sich aus zwei Teilen zusammen. Erstens Differenz zwischen gebuchter und downgegradeter Buchungsklasse sowie zweitens Kompensation (=Schaden für den Pax) für den entgangenen Komfort/Umstände etc. Mir scheint eher das Du wohl solche Sachverhalte nicht so häufig erlebt hast. Der AG hat das Ticket bezahlt also steht ihm der ticket refund zu. Die "Pein" in Y fliegen zu müssen wird dem Pax von der Airline vergütet. Die angeführten 1500 erscheinen mir realistisch. Als mich LH auf LEJ-FRA von C nach Y downgradete habe ich einen Voucher über 200 Euro + refund für C->W erhalten.
 

SleepOverGreenland

Megaposter
09.03.2009
21.960
13.453
FRA/QKL
LOL, was hier für Gedanken zusammenkommen.

Es ist ja wirklich schwierig sich im Allgemeinen von einen AN zu trennen, aber bei Unterschlagung von Geldern ganz sicher nicht. Das wird so in "Konzernen" und in "Klitschen" gehandelt. Diebstahl von Eigentum ist nicht akzeptabel und schon aus Gründen der Gleichbehandlung und Vermeidung von Präzidenzfällen wird sich jeder AG in diesem Fall von einem MA trennen, der ihn bestohlen hat. Das sieht auch jedes deutsche Gericht so.
 
Y

YuropFlyer

Guest
Ich bin nicht oft mit nhobalu einig. Hier schliesse ich mich ihm aber an. :eek:
 
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honk20

Erfahrenes Mitglied
19.05.2011
5.357
16
Die Airline bezahlt dem Passagier eine Kompensation für den downgrade. Sollte doch nicht so schwer zu verstehen sein.

In diesem Fall ist der PAX der Vertreter des AG weil er ja auf Dienstreise ist. Er nimmt in seinen Auftrag das Geld an.

Nicht juristisch gesprochen : Wer zahlt bekommt die Musik
 

honk20

Erfahrenes Mitglied
19.05.2011
5.357
16
Schließe mich weitgehend jc8136 an.

Akzeptierte Downgrades bei Überbuchung mit einer plakativen Reiserichtlinienänderung C auf Y ahnden zu wollen hat für mich absolutes Bild-Zeitungs-Niveau.

Das Gesetz unterscheidet klar.

Zwei Fälle :

1x : Der Fall dass die Airline zahlt und dies dem AG gehört.
2.: Was der AG dann macht ist eine andere Sache.

Das mag Bild Nivea sein, ändert aber nichts an der Rechtsauffassung und Rechtsprache.

Es bleibt demjenigen ja frei ob er bei solchhen AG weiter arbeiten möchte.

Die soziale und AN-freundliche Komponente ist eine andere Sache und die kann so oder so sein. Wie sich ein AG verhält ist eine andere Sache.
Fakt und Recht sagen erst einmal dass das Unterschlagung ist. AG zahlt und es ist eine Dienstreise. Wie eingangs schon erwähnt gehört alles was der AN in Ausfüllung seiner Dienstzeit oder im Auftrag erledigt erst einmal dem AG.

Was dann geschieht ist eine andere Sache.

Ich wiederhole mich immer wieder aber es wundert mich nicht wieso viele Fälle vor Gericht landen. Egal von welcher Seite initiiert :rolleyes:
 
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LHFan

Erfahrenes Mitglied
13.06.2011
2.196
0
aber dies überrascht mich schon sehr!

Ganz einfach, das Arbeitsgericht bzw. die Anwälte neigen zu Vergleichen. Und selbst wenn ich bei einem solchen Vergleich dort lande wo ich mit einem Anwalt gelandet wäre habe ich mir meinen Anwalt und die Vergleichsgebühr gespart.

Bei den Streitwerten die vorm Arbeitsgericht, auch in leichten Fällen aufgerufen werden sparst du dir da schnell zwei, drei Tausend Euro. Und du kannst dir nicht vorstellen welch guten Eindruck man als vernünftiger AG der sich selbst vertritt vor dem Arbeitsgericht macht. Ich denke nicht das ich das besser kann als ein Anwalt, ich denke aber das es mich eine Menge Geld spart, und ich denke das man auch ein wenig darüber lernt wie Gerichte ticken.

Aktuell streitet sich ein ex-MA darum wann die Kündigung zugegangen ist. Es geht also um ein Monatsgehalt das ich mehr bezahlen müsste, Streitwert 12000€. Rechne dir aus wie viel RA Gebühren mich das spart? Im ersten Termin wollte der gegnerische Anwalt 14 Tage extra als Vergleich, selbst wenn ich jetzt komplett verliere ist es nur unwesentlich teuerer als der Vergleich.
 

EinerWieKeiner

Erfahrenes Mitglied
11.10.2009
5.949
511
Vor einer gerichtlichen Auseinandersetzung hätte ich nun wirklich überhaupt keine Sorgen. Dafür gibt es Rechtschutzverzicherungen
Und ich bin mir sicher, dass ich den Fall gewinnen würde.

Übrigens: Das oben geschilderte Beispiel, dass ein Mitarbeiter sich krank meldet, woanders arbeitet und dann nicht fristlos gekündigt werden darf, hätte ich nie im Leben mit einem Vergleich akzeptiert. Ganz abgesehen davon, dass in diesem Fall auch eine Strafanzeige wegen Betrug und Leistungserschleichung dazu gekommen wäre. Aber das ist wohl auch immer eine Frage des Rechtsbeistandes.

Schön rumposaunt ! :D

Du bist nicht so häufig vor Gericht oder ? Ich zum Glück als Beklagter auch nicht. Aber aus Eigeninteresse verfolge ich die mich betreffende Rechtsprechung sehr nah.
Zu deiner Aussage: Rechtschutzversicherung haben wir auch, die bringt leider keine Erfolgsgarantie mit.
Und mit dem Argument " ich zahl ja nicht dafür" kommst du auch nicht weit. Wir haben 300€ SB und 700€ Jahresbeitrag. Insofern habe ich die einzigen beiden Prozesse in 14 jahren, die wir hatten, sehr sehr teuer bezahlt.

Und weil du hier glaubst, dass du gewinnst, hat das ungefähr so viel Wert wie der Sack Reis in China.

Zum eigentlichen Punkt: Da du es juristisch anscheinend nicht weisst ( ich wusste es vorher auch nicht) : Ob die Krankschreibung korrekt ist oder nicht spielt in einem Verfahren für eine fristlose Kündigung mit Klage auf Wiedereinstellung primär KEINE Rolle. Folgendes ist der Fall: Ich zitiere hier inhaltlich die Richterin (mein Anwalt hat die Korrektheit der Aussage bestätigt) : " Es spielt bei der fristlosen Kündigung keine Rolle, ob die Klägerin arbeitsfähig war oder nicht. Sie war krank geschrieben. Das ist hier eine Tatsache. Dadurch und auch durch die Unangemessenheit der Massnahme ( nämlich fristlose Kündigung) ist die fristlose nicht wirksam."
Da wir natürlich auch eine reguläre Kündigung sofort nachgeschoben hatten, war der Unterschied zwischen diesen beiden nur ca. 4 Wochen.
Weiterhin : "Wenn sie der Meinung sind, dass Ihr Kollege(Amtsarzt!!!) die Krankschreibung fahrlässig oder wissentlich falsch erstellt hat, können sie dies mit einem Gutachten sehr gerne feststellen lassen, dies hätte aber für den Ausgang dieses Verfahrens auch im Nachhinein keine Bedeutung, da die KLägerin von der Rechmässigkeit der Krankschreibung ausgehen musste"
Noch Fragen ?

Selbstverständlich haben wir Anzeige beim Zollamt und der GKV wegen Schwarzarbeit gemacht. Trotz der tatsache, dass sie bei der Arbeit sogar fotographiert wurde, haben beide Organe mit dem inhaltlichen Kommentar "zu klein, schon lange her, daher uninteressant" abgelehnt.

Und du hättest keinen Vergleich gemacht ? Dann sorry, meine Zeit ist zu kostbar für den Schwachsinn. Mein Puls ging eh schon bei dieser "Interpretation " von deutschem Recht durch die Decke.
 

Friemens

Erfahrenes Mitglied
23.01.2012
1.164
0
MUC
Kein Unsinn. Geld steht AG zu, wenn der es dem AN überlässt steht das wohl in untrennbarem Verhältnis zum Arbeitsverhältnis.

Ich hatte mal Kompensation wegen nicht funktionierendem IFE bin zum CFO habe das angezeigt, die schriftliche Antwort war: Wir dürfen jede Art von Kompensation behalten, da wir als Mitarbeiter ja unter den Nachteilen zu leiden gaben. Was die Versteuerung angeht, ist klar, dass das angegeben werden muss.
 

LHFan

Erfahrenes Mitglied
13.06.2011
2.196
0
"dies hätte aber für den Ausgang dieses Verfahrens auch im Nachhinein keine Bedeutung, da die KLägerin von der Rechmässigkeit der Krankschreibung ausgehen musste"


Wow die Aussage ist hart. Wir haben in einem ähnlichen Fall so argumentiert das der krankgeschriebene MA mit der Tätitgkeit vorsätzlich und leichtfertig seine Genesung aufs Spiel gesetzt hat - und Recht bekommen.

Der MA hat nicht gearbeitet, aber trotz Bandscheibenvorfall Sport betrieben,
 

nhobalu

Forumskater
18.10.2010
11.182
1.003
im Paralleluniversum
Du bist nicht so häufig vor Gericht oder ?

Als angeklagter war ich noch nie vor Gericht. Stimmt. Ansonsten liegst Du ein klein wenig daneben, so ein ganz klein wenig ;)
Und es gibt nicht nur die verbleibende Rolle des Klägers...

Aber aus Eigeninteresse verfolge ich die mich betreffende Rechtsprechung sehr nah.
Das ist nie ein Fehler. Im Gegenteil.

Zu deiner Aussage: Rechtschutzversicherung haben wir auch, die bringt leider keine Erfolgsgarantie mit.
Auch das ist mehr als richtig. Es ging mir hier auch eher um die erste Gerichtsinstanz.

Zum eigentlichen Punkt: Da du es juristisch anscheinend nicht weisst...
Das war der Punkt, auf den ich hinaus wollte: Wie wird die Kündigung argumentiert...
Aber das können wir ggfs. gerne in "kleiner Runde per PN" weiter diskutieren. Das ginge hier zu weit.

Und du hättest keinen Vergleich gemacht ?
Nein.

Mein Puls ging eh schon bei dieser "Interpretation " von deutschem Recht durch die Decke.
Dafür habe ich vollstes Verständnis. Nicht umsonst gibt es die Sprüche:

- "Vor der Himmelstür und vor Gericht bist Du in Gottes Hand"
- "Recht haben und Recht bekommen sind zwei Paar Stiefel"

Also: Alles gut. Ich denke, wir sind gar nicht weit auseinander... :kiss:
 
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xcirrusx

Erfahrenes Mitglied
16.10.2012
4.254
1.900
KUL (bye bye HAM)
Solange die Kompensation getrennt ausgewiesen wird (Ausgleich der Buchungsklasse & Entschädigung) ist der AN verpflichtet ersteres dem AG anzuzeigen und zu überlassen, allein schon aus steuerlichen Gründen. Die personenbezogene Entschädigung darf der AG nicht einfordern, da sie mit dem direkten Vertragsverhältnis nichts zu tun hat (Vergleich zwischen Airline und AN) und die Leistungsminderung mit dem Auszahlen der Ticketpreisreduktion getilgt ist. Der AN hat sicher zu stellen das seine Leistungsfähigkeit in keinster Weise beeinflusst wird bei der Annahme des Vergleichs, sonst greift hier das Arbeitsrecht. Steuerlich ist es nicht ganz so eindeutig. Wenn es sich um eine Vergleichszahlung handelt, ist der AN (Empfänger) steuerpflichtig auf der Einnnahmeseite und die Airline kann die Summe komplett in die Betriebsausgaben buchen. Handelt es sich dagegen um eine Entschädigung (vergl. Schmerzensgeld) ist der Empfänger nicht meldepflichtig und nicht steuerpflichtig. Die Airline muss die Ausgabe pauschaliert versteuern. Die Frage die im Raum steht, wie wird das Geld gebucht. Ich bin mir ziemlich sicher das Voucher mit Geldsummen pauschaliert seitens der Airline versteuert werden (vergl. Lufthansameilen). Kritisch ist hier der Punkt der Barauszahlung. Aber ich würde als Vertreter des jeweiligen FA auf Pauschalversteuerung bestehen, bevor eine potentielle Lücke entsteht durch die man beliebig Geld auf die Namen von nicht im Land (oder EU) ansässigen Bürgern ausbucht.
 

xcirrusx

Erfahrenes Mitglied
16.10.2012
4.254
1.900
KUL (bye bye HAM)
Wow die Aussage ist hart. Wir haben in einem ähnlichen Fall so argumentiert das der krankgeschriebene MA mit der Tätitgkeit vorsätzlich und leichtfertig seine Genesung aufs Spiel gesetzt hat - und Recht bekommen.

Der MA hat nicht gearbeitet, aber trotz Bandscheibenvorfall Sport betrieben,

Weißt du noch welchen Sport der MA ausgeübt hat? Ich kenne die Sichtweise seitens der Arbeitsrichter, alles ist erlaubt was der Genesung nicht abträglich ist. Also Winterspaziergang bei Grippe ist ok, Schwimmen oder Sauna beim ausgerenkten Knie auch, Gewichtheben beim Bandscheibenvorfall nicht. Die Aussage mit Sport klingt pauschal, da stellt sich die Frage was genau der MA gemacht hat.

Thx
 

honk20

Erfahrenes Mitglied
19.05.2011
5.357
16
Solange die Kompensation getrennt ausgewiesen wird (Ausgleich der Buchungsklasse & Entschädigung) ist der AN verpflichtet ersteres dem AG anzuzeigen und zu überlassen, allein schon aus steuerlichen Gründen. Die personenbezogene Entschädigung darf der AG nicht einfordern, da sie mit dem direkten Vertragsverhältnis nichts zu tun hat (Vergleich zwischen Airline und AN) und die Leistungsminderung mit dem Auszahlen der Ticketpreisreduktion getilgt ist. Der AN hat sicher zu stellen das seine Leistungsfähigkeit in keinster Weise beeinflusst wird bei der Annahme des Vergleichs, sonst greift hier das Arbeitsrecht. Steuerlich ist es nicht ganz so eindeutig. Wenn es sich um eine Vergleichszahlung handelt, ist der AN (Empfänger) steuerpflichtig auf der Einnnahmeseite und die Airline kann die Summe komplett in die Betriebsausgaben buchen. Handelt es sich dagegen um eine Entschädigung (vergl. Schmerzensgeld) ist der Empfänger nicht meldepflichtig und nicht steuerpflichtig. Die Airline muss die Ausgabe pauschaliert versteuern. Die Frage die im Raum steht, wie wird das Geld gebucht. Ich bin mir ziemlich sicher das Voucher mit Geldsummen pauschaliert seitens der Airline versteuert werden (vergl. Lufthansameilen). Kritisch ist hier der Punkt der Barauszahlung. Aber ich würde als Vertreter des jeweiligen FA auf Pauschalversteuerung bestehen, bevor eine potentielle Lücke entsteht durch die man beliebig Geld auf die Namen von nicht im Land (oder EU) ansässigen Bürgern ausbucht.

Das mag so sein und man kan hier hervorragend debattieren wenn Du "zwangs-downgraded" wirst - nicht aber der freiwilligen !

Die Einschätzung unseres Vliegenden Juristen wäre hier interessant !
 
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Weltenbummler42

Erfahrenes Mitglied
08.06.2010
3.725
1.114
noch TXL
Ich denke ob du dafür gekündigt wirst hängt von der individuellen Situation an. Wenn ich einen MA hätte der mir ohnehin schon auf die Nerven geht, den ich aber wegen der deutschen Arbeitsgerichte nicht so einfach loswerden kann, dann wäre das eine ideale Ausgangslage.

Wenn der MA ein Leistungs- und Symphatieträger wäre, dann würde ich nur wochenlag frotzlen, und bei jeder Dienstreise nachfragen ob es den wirklich Y sein muss :)


Für mich gibt es in diesem angenommen Fall gleich 2 (mögliche) Wirkungen:

1.) Gefahr einer Abmahnung oder Kündigung, sicher ein ganz individueller Fall, wenn der Chef diesen Kollegen los werden will, dann wäre das ein Grund...
2.) Falls ein Arbeitnehmer diese angenommene Möglichkeit in Betracht zieht (Downgrade gegen Bezahlung) sollte er sich schon richtig überlegen was er tut - und die möglichen Konsequenzen: er kann seinem Chef zukünftig eine Menge Reisekosten sparen..
Wenn der Chef sich hintergangen fühlt und er die Reiserichtlinien ändert. Zukünftig heißt es dann: ab jetzt wird nur noch in eco gebucht - nicht nur für den einzelnen - sondern alle seine vielfliegenden Kollegen mit. Denke mal die Kollegen werden es ihm danken. :rolleyes:
Finde jeder sollte sich diesem Risiko bewuß sein, und mir wäre das Risiko einfach zu hoch, mir es mit meinen chef und/oder meinen Kollegen zu verscherzen. Aber Gott sei Dank habe ich ja keine Dienstreisen.

Weltenbummler
 
Zuletzt bearbeitet:
N

no_way_codeshares

Guest
Und selbst wenn ich bei einem solchen Vergleich dort lande wo ich mit einem Anwalt gelandet wäre habe ich mir meinen Anwalt und die Vergleichsgebühr gespart.

Meine Überraschung bezog sich darauf, dass Du nach eigener Aussage mit der Eigenvertretung vor Gericht "gut" fährst und nicht auf eingesparte Anwaltskosten.

Angesichts einiger absurder Argumentationen hier im Forum und bösen Ausrutschern bin ich eigentlich immer noch überrascht.
 

FREDatNET

Erfahrenes Mitglied
11.07.2010
8.301
11
VIE
Das mag so sein und man kan hier hervorragend debattieren wenn Du "zwangs-downgraded" wirst - nicht aber der freiwilligen !

Die Einschätzung unseres Vliegenden Juristen wäre hier interessant !

eigentlich nicht nötig, es geht doch gar nicht um die rechtslage. ein derartiger geizkragen-arbeitgeber, der von einem mitarbeiter geld will weil er compensation bekommen hat ist doch ohnehin das letzte. wer solche schrägen ideen hat, sollte besser gemieden werden.
 

honk20

Erfahrenes Mitglied
19.05.2011
5.357
16
eigentlich nicht nötig, es geht doch gar nicht um die rechtslage. ein derartiger geizkragen-arbeitgeber, der von einem mitarbeiter geld will weil er compensation bekommen hat ist doch ohnehin das letzte. wer solche schrägen ideen hat, sollte besser gemieden werden.

Ach so ? Dachte jetzt aber wirklich um die Rechtslage.....
Daß der AG dann ein A*** ist, ist allen klar. Aber mir stellt sich schon hier die Rechtslage. Deswegen erörtern wir doch, oder :confused:
 

GoldenEye

Erfahrenes Mitglied
30.06.2012
13.177
516
Ich denke ob du dafür gekündigt wirst hängt von der individuellen Situation an. Wenn ich einen MA hätte der mir ohnehin schon auf die Nerven geht, den ich aber wegen der deutschen Arbeitsgerichte nicht so einfach loswerden kann, dann wäre das eine ideale Ausgangslage.

Wenn der MA ein Leistungs- und Symphatieträger wäre, dann würde ich nur wochenlag frotzlen, und bei jeder Dienstreise nachfragen ob es den wirklich Y sein muss :)

Einen solchen würdest Du aber wohl kaum in C durch die Weltgeschichte schicken...
 
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GoldenEye

Erfahrenes Mitglied
30.06.2012
13.177
516
Bei den Streitwerten die vorm Arbeitsgericht, auch in leichten Fällen aufgerufen werden sparst du dir da schnell zwei, drei Tausend Euro. Und du kannst dir nicht vorstellen welch guten Eindruck man als vernünftiger AG der sich selbst vertritt vor dem Arbeitsgericht macht. Ich denke nicht das ich das besser kann als ein Anwalt, ich denke aber das es mich eine Menge Geld spart, und ich denke das man auch ein wenig darüber lernt wie Gerichte ticken..

Nach meiner Erfahrung gibt es wenige Berufe, bei denen die Spannweite zwischen "gut" und "schlecht" so groß ist, wie bei Anwälten. Damit hängt die Frage, ob man es als Laie besser kann, entscheidend von der Frage ab, ob man einen guten oder einen schlechten hat/hätte.
 
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