ANZEIGE
Nein, war er nicht! Ist das echt so schwer zu verstehen?
Offensichtlich!
Laut Sachverhalt hat man ihm drei Minuten nach "Fristende" am Schalter mitgeteilt, ihn nicht zu befördern. Zu diesem Zeitpunkt stand er "locker schon zehn Minuten" vor dem Schalter.
Wann ein Pax am Schalter abgefertigt wird, kann er selbst nicht beeinflussen. Was er kann, ist rechtzeitig vor Ort zu sein. Das war der TO.
Edit to @all:
Hatte weiter oben ja schon geschrieben, dass man zwischen der Frage des Anwendungsbereichs der VO und des Tatbestands der Nichtbeförderung streng unterscheiden muss.
Nachdem ich die weiteren Beiträge überflogen habe, drängt sich der Eindruck auf, dass das nicht wirklich verstanden wurde. Daher noch einmal:
Das rechtzeitige Erscheinen zur Abfertigung hat mit der Frage, ob dem TO die Beförderung rechtswidrig verweigert wurde, erst einmal gar nichts zu tun. Es betrifft ausschließlich die Frage, ob die VO in seinem Fall zur ANWENDUNG kommt, also ob überhaupt zu prüfen ist, ob eine Nichtbeförderung vorliegt oder nicht.
Dann wird hier teilweise über den fristwahrenden Einwurf in einen Nachtbriefkasten nach Mitternacht spekuliert, wenn sich vor dem Briefkasten ein Stau gebildet hat. Das ist nicht nur völlig blutleer, sondern auch inhaltlich absurd. Denn vom Fluggast wird gerade nicht verlangt, bis zu einem vorgegebenen Zeitpunkt abgefertigt worden zu sein. Vielmehr muss er sich nur in vorgegebener Weise (ggf. am Schalter) eingefunden haben. Es reicht also, um im @rotanes Bild zu bleiben, dass er in der Schlange vor dem Nachtbriefkasten steht. So er das denn beweisen kann.
Die Frage der Nichtbeförderung steht auf einem völlig anderen Blatt. Alleine durch den Umstand, dass der TO vorliegend nach seiner Darstellung in den Anwendungsbereich der VO gelangt ist, hätte er noch keine Ansprüche aus Nichtbeförderung herleiten können.
Hätte er den Flug beispielsweise anschließend deswegen verpasst, weil er in der Pass- oder Gepäckkontrolle aufgehalten wurde, er sich auf dem Weg zum Gate einen Espresso gegönnt hat oder er auf einer Banane ausgerutscht ist, hätte er in der Tat Pech gehabt: Keine Ansprüche gegen LH aus Nichtbeförderung.
Es ist also keinesfalls so, dass andere Passagiere womöglich darunter hätten leiden müssen (Verspätung), weil der TO relativ spät zum Check-in erschienen ist, wie hier spekuliert wird. LH hätte ihn keinesfalls mitnehmen müssen, wenn er das Gate nicht rechtzeitig erreicht hätte.
Allerdings liegt der Fall hier insoweit anders, als LH dem TO die Chance, das Gate rechtzeitig zu erreichen, bereits am Schalter genommen, indem sie ihm bereits dort die Beförderung verweigert hat. Das kann man nicht dem TO anlasten, sodass Ansprüche aus Nichtbeförderung gegen die LH bestehen.
Zuletzt bearbeitet: