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AMEX Centurion

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EinerWieKeiner

Erfahrenes Mitglied
11.10.2009
5.803
368
Dein Umkehrschluss ist zwar systematisch korrekt, wobei ich den Ansatz der privat erflogenen Meilen als Betriebsausgabe allerdings praktisch nicht sehe. Die Finanzverwaltung hat nach meiner Kenntnis - zum Glück! - das ganze aus Vereinfachungsgründen schon vor Jahren so gelöst, dass die jeweilige Fluggesellschaft die Nutzung der erflogenen Meilen einer pauschalen Versteuerung unterwirft, womit die Besteuerung des Fliegenden - egal, ob die Meilen beruflich oder privat erflogen bzw. verbraucht wurden, insoweit abgegolten ist.


Der ansatz wirklich rein privat erflogener, gekaufter oder sonst irgendwie erlangter (Abos) für geschäftsreisen anzusetzen , erscheint mir schon sinnvoll. Beispiel: Ich kaufe meilen für 1000 €, mache damit einen C flug in die USA, setze die 1000€ ab, spart dem FA geld und mir auch.
ich glaube das ist klar.

Der schwierige Fall ist aber, und darum ging es mir die ganze Zeit: wie mache ich es, wenn ich Meilen gesammelt habe und die für einen geschäftlichen Flug ansetze? Bedeutet, es liegt kein direkter Kaufbeleg vor, also Eigenbeleg schreiben und welchen Wert setze ich für die Meilen an? Den preis, den die LH beim direkten Kauf verlangt ? das wäre ein super geschäft...
 

Flapflap

Reguläres Mitglied
13.01.2011
63
0
DUS
Der schwierige Fall ist aber, und darum ging es mir die ganze Zeit: wie mache ich es, wenn ich Meilen gesammelt habe und die für einen geschäftlichen Flug ansetze? Bedeutet, es liegt kein direkter Kaufbeleg vor, also Eigenbeleg schreiben und welchen Wert setze ich für die Meilen an? Den preis, den die LH beim direkten Kauf verlangt ? das wäre ein super geschäft...

Nach meiner Kenntnis muss ich im Steuerrecht das sog. Anschaffungskostenprinzip beachten, d.h. vereinfacht ausgedrückt, dass ich nicht mehr für eine Sache als Ausgabe ansetzen kann, als ich tatsächlich dafür ausgegeben habe. In deinem Fall würde ich einen Eigenbeleg schreiben. Der Geldfluss ist aber auch in diesem Fall sicherlich dokumentiert, zB über eine Bank- oder Kreditkartenabrechnung. Wenn ich also die Meilen über private Abos gesammelt habe und diese Meilen dann geschäftlich nutze, würde ich die Kosten der entsprechenden Abos als Ausgabe ansetzen.

Steuerlich noch besser wäre es dann allerdings, man würde die Abos gleich auf die Firma laufen lassen - dann habe ich auch noch den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen für die Abos - und die Meilen sind dann quasi gleich an der richtigen Stelle. Aber im Nachhinein weiss man ja bekanntlich immer besser, welche Meile man für was einsetzen will... ;)
 

EinerWieKeiner

Erfahrenes Mitglied
11.10.2009
5.803
368
Nach meiner Kenntnis muss ich im Steuerrecht das sog. Anschaffungskostenprinzip beachten, d.h. vereinfacht ausgedrückt, dass ich nicht mehr für eine Sache als Ausgabe ansetzen kann, als ich tatsächlich dafür ausgegeben habe. In deinem Fall würde ich einen Eigenbeleg schreiben. Der Geldfluss ist aber auch in diesem Fall sicherlich dokumentiert, zB über eine Bank- oder Kreditkartenabrechnung. Wenn ich also die Meilen über private Abos gesammelt habe und diese Meilen dann geschäftlich nutze, würde ich die Kosten der entsprechenden Abos als Ausgabe ansetzen.

Steuerlich noch besser wäre es dann allerdings, man würde die Abos gleich auf die Firma laufen lassen - dann habe ich auch noch den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen für die Abos - und die Meilen sind dann quasi gleich an der richtigen Stelle. Aber im Nachhinein weiss man ja bekanntlich immer besser, welche Meile man für was einsetzen will... ;)


Mit Anschaffungsprinzip kommt man aber nicht immer weit. es gibt im steuerrecht genug Ausnahmen. Es gilt der "verkehrswert", wenn es keinen richtigen anschaffungswert gibt.
Bsp.: Ich bekomme ein auto geschenkt und möchte den wagen in das betrebsvermögen überführen. Wäre ja schön blöd, den Wagen mit 1 Euro anzusetzen, vor allem weil das FA gleich stille reserveren aufdecken möchte.

Abos als firmenausgabe geht auch, aber nicht jeder freiberufler ist vorsteuerabzugsberechtigt, dennoch ok.
Aber dann steht der Erwerb im zusammenhang mit den Zeitungen und dann kann ich die Meilen natürlich nicht nochmal ins Betriebsvermögen zurückholen.

also meilenkauf und flugbuchung geht durch. 2 mal in der prüfung gewesen, Prüfer hat es sich ausführlich erklären lassen und war damit absolut einverstanden.
 

Flapflap

Reguläres Mitglied
13.01.2011
63
0
DUS
Mit Anschaffungsprinzip kommt man aber nicht immer weit. es gibt im steuerrecht genug Ausnahmen. Es gilt der "verkehrswert", wenn es keinen richtigen anschaffungswert gibt.
Bsp.: Ich bekomme ein auto geschenkt und möchte den wagen in das betrebsvermögen überführen. Wäre ja schön blöd, den Wagen mit 1 Euro anzusetzen, vor allem weil das FA gleich stille reserveren aufdecken möchte.

Abos als firmenausgabe geht auch, aber nicht jeder freiberufler ist vorsteuerabzugsberechtigt, dennoch ok.
Aber dann steht der Erwerb im zusammenhang mit den Zeitungen und dann kann ich die Meilen natürlich nicht nochmal ins Betriebsvermögen zurückholen.

also meilenkauf und flugbuchung geht durch. 2 mal in der prüfung gewesen, Prüfer hat es sich ausführlich erklären lassen und war damit absolut einverstanden.

Ich wollte hier keine Diskussion über die Prinzipien des Steuerrechts lostreten. Auf den konkreten Fall bezogen - und so wie ich dich verstanden habe, sind wir da einer Meinung - muesste man das AK-Prinzip beachten, was auch zu einem sinnvollen Ergebnis führt. Ansonsten hätte ich mit §6 EStG angefangen und die verschiedenen Fallvariationen durchdekliniert - was aber nicht Sinn der Sache ist. Bei deinem Ansatz des geschenkten Wagen stimme ich dir spontan nicht zu - geht m.E. aber hier zu weit.

Und wenn die Abos auf die Firma laufen, brauche ich natürlich keine Meilen mehr zu bewerten, da sie ja schon an der richtigen Stelle sind - genau das habe ich gemeint, insofern danke für die Klarstellung, wenn das so nicht rüber kam. :)
 

EinerWieKeiner

Erfahrenes Mitglied
11.10.2009
5.803
368
Was die Meilen aus Abos angeht , ist der Fall klar.
Sind wir einer meinung.
Warum siehst du das Beispiel-Auto anders?
Vielleicht kommen wir dann der sache mit den eingebrachten Meilen näher.
 

Flapflap

Reguläres Mitglied
13.01.2011
63
0
DUS
Vgl. § 6 Abs. Nr. 5 EStG:
5. Einlagen sind mit dem Teilwert für den Zeitpunkt der Zuführung anzusetzen; sie sind jedoch höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen, wenn das zugeführte Wirtschaftsgut
a)innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Zuführung angeschafft oder hergestellt worden ist,
b)ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft ist und der Steuerpflichtige an der Gesellschaft im Sinne des § 17 Absatz 1 oder Absatz 6 beteiligt ist; § 17 Absatz 2 Satz 5 gilt entsprechend, oder
c)ein Wirtschaftsgut im Sinne des § 20 Absatz 2 ist.
Ist die Einlage ein abnutzbares Wirtschaftsgut, so sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um Absetzungen für Abnutzung zu kürzen, die auf den Zeitraum zwischen der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts und der Einlage entfallen. Ist die Einlage ein Wirtschaftsgut, das vor der Zuführung aus einem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen entnommen worden ist, so tritt an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Wert, mit dem die Entnahme angesetzt worden ist, und an die Stelle des Zeitpunkts der Anschaffung oder Herstellung der Zeitpunkt der Entnahme.

Daraus ergibt sich m.E. für dein Beispiel mit dem Auto, welches in ein Betriebsvermögen eingelegt wird, grundsätzlich Folgendes:
- bei Anschaffung innerhalb der letzten 3 Jahre Ansatz mit (fortgeführten) AHK
- bei früherer Anschaffung: Ansatz mit dem Teilwert (entspricht Verkehrswert)

Hat man das Auto durch Erbschaft oder Schenkung erworben, muss zusätzlich Folgendes beachtet werden:

Erwerb durch Erbschaft: Hier handelt es sich um einen Fall der Gesamtrechtsnachfolge, so dass auf die Anschaffung, Herstellung oder Entnahme des Rechtsvorgängers abzustellen ist.
Je nachdem, wann also das Auto durch den Rechtsvorgänger erworben wurde, Ansatz mit fortgeführten AHK oder mit dem Teilwert.

Erwerb durch Schenkung: Hier liegt ein Fall der unentgeltlichen Einzelrechtsnachfolge vor, was keine Anschaffung i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 5 ist; in diesem Fall können auch die Anschaffung, Herstellung oder Entnahme des Schenkers dem Einzelrechtsnachfolger nicht zugerechnet werden.
Somit also unabhängig davon, wann der Schenker das Auto das Auto erworben hat: Ansatz mit EUR 0 mangels zurechenbarer AHK.

Info-Quelle ist Blümich, EStG, Tz 1040 zu §6
 

EinerWieKeiner

Erfahrenes Mitglied
11.10.2009
5.803
368
Ich hoffe alle anderen verzeihen uns den Exkurs ins
Steuerrecht, den ich allerdings fuer sinnvoll halte

Erstmal dank fuer die ausfuehrliche Darstellung .
Allerdings bezieht sich deine letzte Ausfuehrung doch auf den
Tatbestand , dass der Eigentumsuebergang NAHTLOS erfolgt ,also aus der
Schenkung direkt ins betriebsvermoegen.
Wenn ich als Privatperson -quasi - zwischengeschaltet bin , gilt dann doch wieder
der Verkehrswert , richtig ?
Naja ,
die Meilennummer ist leider immer noch nicht geklaert.
Werde morgen nochmal unsere Steuerberater fragen .
 

KaiserPinguin

Erfahrenes Mitglied
20.08.2010
1.442
0
DUS
Allerdings bezieht sich deine letzte Ausfuehrung doch auf den Tatbestand , dass der Eigentumsuebergang NAHTLOS erfolgt ,also aus der Schenkung direkt ins betriebsvermoegen.
Wenn ich als Privatperson -quasi - zwischengeschaltet bin , gilt dann doch wieder
der Verkehrswert , richtig ?
Ähm - nein. Die Ausführungen von Flapflap müssten sich genau auf diesen Sachverhalt "Schenkung von Schenkendem an Privatperson, anschließende Einbringung durch diese ins Betriebsvermögen" bezogen haben.

Erwerb durch Schenkung: Hier liegt ein Fall der unentgeltlichen Einzelrechtsnachfolge vor, was keine Anschaffung i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 5 ist; in diesem Fall können auch die Anschaffung, Herstellung oder Entnahme des Schenkers dem Einzelrechtsnachfolger nicht zugerechnet werden.
Somit also unabhängig davon, wann der Schenker das Auto das Auto erworben hat: Ansatz mit EUR 0 mangels zurechenbarer AHK.
=> Schenkung = unentgeltliche Einzelrechtsnachfolge, d.h. keine Anschaffung iSd EStG, also keine Zurechenbarkeit des Schenkers bei dem Beschenkten, also Ansatz mit 0 Euro bei Einbringung des Geschenks in das BV des Beschenkten.



Aber ich bin ja kein =; StB, möge Flapflap mich präzisieren! ;)
 

KaiserPinguin

Erfahrenes Mitglied
20.08.2010
1.442
0
DUS
@KaiserPinguin: Absolut korrekt, dem kann ich nichts hinzufügen! (y)
Danke für die Blumen :kiss: , dann füge ich mal selber noch was hinzu, nämlich zu folgendem Aspekt:

Naja , die Meilennummer ist leider immer noch nicht geklaert.
Werde morgen nochmal unsere Steuerberater fragen .

Ich denke doch, dass hier weiterhin die Grundregelung gilt, die Flapflap hier schon mal dargestellt hatte:

Vgl. § 6 Abs. Nr. 5 EStG:
5. Einlagen sind mit dem Teilwert für den Zeitpunkt der Zuführung anzusetzen; sie sind jedoch höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen, wenn das zugeführte Wirtschaftsgut
a)innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Zuführung angeschafft oder hergestellt worden ist,
b) [hier irrelevant] oder
c) [hier irrelevant].
[Rest hier irrelevant]
Daraus ergibt sich m.E. für die Meilen, dass zu unterscheiden ist, ob sie in den letzten drei Jahren angeschafft wurden.

Ja => Ansatz zu max. AK/HK. Also bei Kaufmeilen mit dem belegbaren Kaufpreis, bei Abomeilen mit den Kosten des Abos (hierzu auch siehe weiter oben bei Flapflap). Und wenn zB wenn privat zusammengeflogene Meilen eingelegt werden, also keine AK/HK einzeln belegbar sind, dann ist die Einlage mit dem Teilwert ("Verkehrswert") von Null anzusetzen.

Nein => Ansatz mit dem Teilwert ("Verkehrswert") für den Zeitpunkt der Zuführung. Also mit einem der folgenden Werte:
Wert des Kauftickets (= Opportunitätskosten des Tickets) oder
Wert der Meilen, wenn sie gekauft worden wären (= ~ der Meilen) oder
Wert der Meilen, wenn sie über Abos generiert worden wären (= ~ der Abos), oder ...
Ich würde es in dem Fall immer mit dem Wert des Kauftickets versuchen.

Wie Du nachweist, wann die Anschaffung der Meilen erfolgte, d.h. vor mehr oder vor weniger als drei Jahren, welches Verbrauchsfolgeverfahren anzuwenden wäre, wenn sowohl ältere als auch jüngere Meilen vorhanden sind, und wie Du betriebliche von privaten Meilen in Anschaffung und Verbrauch trennst, sind ganz andere Themen... :eek:

Wenn Dein Betriebsprüfer den Ansatz mit dem Wert des Kauftickets bisher akzeptiert hat => umso besser für Dich, denn wo kein Kläger, da kein Richter. Aber ob dass vor jedem FG Bestand hätte, ich würde es besser nicht darauf anlegen.
 
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Reaktionen: EinerWieKeiner

Mantegna

Erfahrenes Mitglied
21.05.2009
3.025
17
MUC
Doch zurück zum Usprungsthema und eine vielleicht unbedarfte Verständnisfrage: Was eigentlich macht denn die Centurion so begehrenswert?

Ich stehe mit Amex nur auf Kriegsfuss, seit mir die Karte (natürlich nur die grüne) als Firmenkarte aufgezwungen wurde und ich bei dem Saftladen auch noch meine Flüge buchen muss (ich kenne kein schlechteres Buchungsportal).

Ich weiss natürlich, mit dem allem bin ich bei AMEX weniger als ein FTL bei Lufthansa, doch meine ganzen Erfahrungen lassen mich um den Laden einen Bogen machen, wo immer ich kann.

Nachtrag: Ich will niemand kritisieren, der die Karte unbedingt haben möchte. Ich möchte nur verstehen, was sie so begehrenswert macht.
 
Zuletzt bearbeitet:

EinerWieKeiner

Erfahrenes Mitglied
11.10.2009
5.803
368
Danke für die Blumen :kiss: , dann füge ich mal selber noch was hinzu, nämlich zu folgendem Aspekt:



Ich denke doch, dass hier weiterhin die Grundregelung gilt, die Flapflap hier schon mal dargestellt hatte:


Daraus ergibt sich m.E. für die Meilen, dass zu unterscheiden ist, ob sie in den letzten drei Jahren angeschafft wurden.

Ja => Ansatz zu max. AK/HK. Also bei Kaufmeilen mit dem belegbaren Kaufpreis, bei Abomeilen mit den Kosten des Abos (hierzu auch siehe weiter oben bei Flapflap). Und wenn zB wenn privat zusammengeflogene Meilen eingelegt werden, also keine AK/HK einzeln belegbar sind, dann ist die Einlage mit dem Teilwert ("Verkehrswert") von Null anzusetzen.

Nein => Ansatz mit dem Teilwert ("Verkehrswert") für den Zeitpunkt der Zuführung. Also mit einem der folgenden Werte:
Wert des Kauftickets (= Opportunitätskosten des Tickets) oder
Wert der Meilen, wenn sie gekauft worden wären (= ~ der Meilen) oder
Wert der Meilen, wenn sie über Abos generiert worden wären (= ~ der Abos), oder ...
Ich würde es in dem Fall immer mit dem Wert des Kauftickets versuchen.

Wie Du nachweist, wann die Anschaffung der Meilen erfolgte, d.h. vor mehr oder vor weniger als drei Jahren, welches Verbrauchsfolgeverfahren anzuwenden wäre, wenn sowohl ältere als auch jüngere Meilen vorhanden sind, und wie Du betriebliche von privaten Meilen in Anschaffung und Verbrauch trennst, sind ganz andere Themen... :eek:

Wenn Dein Betriebsprüfer den Ansatz mit dem Wert des Kauftickets bisher akzeptiert hat => umso besser für Dich, denn wo kein Kläger, da kein Richter. Aber ob dass vor jedem FG Bestand hätte, ich würde es besser nicht darauf anlegen.


Moin, und ausdrücklichen Dank für diese ausführlichen ausführungen.
Mein Stber. hat mir heute morgen exakt dasselbe erzählt, also scheint es zu stimmen. :)
Zitat "Finger weg, vergiss es"
Zur Erklärung noch: Bis jetzt sind tatsächlich getätige Meilenkäufe für berufliche Flüge abgenickt worden. Also die saubere Variante.
Und nach Erklärung ging das auch dann locker durch.
Ist schön ein schwieriges thema zur gänze im forum gelöst zu bekommen...
 

hams

Erfahrenes Mitglied
18.05.2009
1.941
0
DUS / BWE
Moin, und ausdrücklichen Dank für diese ausführlichen ausführungen.
Mein Stber. hat mir heute morgen exakt dasselbe erzählt, also scheint es zu stimmen. :)
Zitat "Finger weg, vergiss es"
Zur Erklärung noch: Bis jetzt sind tatsächlich getätige Meilenkäufe für berufliche Flüge abgenickt worden. Also die saubere Variante.
Und nach Erklärung ging das auch dann locker durch.
Ist schön ein schwieriges thema zur gänze im forum gelöst zu bekommen...

Irgendein Forist hat vor langer langer Zeit mal geschrieben (oder war es sogar noch zu VFF Zeiten Mennix?????) das er die Meilen analog zu Payback Punkten beim FA ansetzen würde und die es auch so akzeptieren (= Flug hat 90.000 Meilen gekostet / 90.000 Meilen = 90.000 Payback Punkte / 90.000 Payback Punkte = 900 € [offizieller Kurs um sich Payback Punkte auszahlen zu lassen?!?] / 900 € steuerfreie Auszahlung für die "fliegende Person"...)
 
D

Der Graue Herr

Guest
Ich hatte vor ca 15 Jahren einige Zeit lang die Platin-Karte von American Express. Und, es hat keine Sau interessiert, ich warte noch heute auf den Hofknicks der Kassiererinnen und Bedienmädchen.
 
D

Der Graue Herr

Guest
Ah, Dipoli.

EY DIPOLI DAS WAR EHER IRONISCH GEMEINT