oder darf ich immer aus dem Vollen schöpfen?
Formal macht die Fahrgastrechteverordnung da keine Einschränkungen.
Aber es gilt natürlich folgendes:
völlig unproblematisch ist die Erstattung:
Bei der Busfahhrt wenn hierfür ein Fahrschein gekauft und der Beleg wird.
Auch ein Taxigutschein zu erhalten ist kein Problem wenn man eben nicht Bus fahren möchte.
Beim Hotel kann es schwieriger werden, zwar sind die Voraussetzungen die selben wir für das Taxi und dem Fahrgast steht ein Wahlrecht zwischen beiden Alternativen zu aber hier hängt es teilweise vom Personal ab ob der Hotelvoucher ausgestellt wird.
Beispiel dazu hatte ich im Sommer:
Der Umstieg am FRA in den letzten Zug nach DD funktionierter wegen Verspätung nicht, ca. eine halbe Stunde vor Mitternacht war dann in Leipzig die Reise beendet.
Der Servicepoint oder genauer die Dame die am linken Schalter saß wollte nur einen Voucher für das organisierte Sammeltaxi genehmigen.
Da ich nur schlecht um 2 Uhr nachts die Leute aus dem Bett klingeln konnte war das inakzeptabel, nachdem die zuständige Kollegin für den rechten Schalter zurückkam, hat diese ihr erklärt dass ich durchaus zwischen Taxi und Hotel wählen können.
Kurz danach hatte ich den Voucher für das Best Western gleich am Hbf in der Hand.
Das Problem könnte nur sein, dass der Servicepoint dann für so eine kurze Taxifahrt den Hotelvoucher verweigert und dann selbst gebucht und bezahlt werden müsste, wenn die Rückerstattung mit dem Hinweis das Taxi wäre die sinnvollere Alternative gewesen, müsste der Anspruch dann über den Rechtsweg durchsetzen.
Mit dem Risiko dass der Amtsrichter es mit der VO nicht so genau nimmt und man erklären muss warum man unbedingt ein 100 Euro Hotel gebraucht hat statt 15 Minuten Taxi für 20 Euro (Zeiten und Preise sind fiktiv)
Im übrigen gelten die Betreuungsleistungen auch für den Fahrtabbruch, da macht die VO keine Einschränkungen.
Ich selbst habe vor ein paar Jahren den Taxigutschein für Stuttgart-Rohr - Stuttgart Flughafen bekommen nachdem die Fahrt ab Mannheim in den Norden unmöglich geworden war und die letzte S-Bahn eben nur bis S-Rohr gerreicht hat.
Das war problemlos möglich.
Formal legal wäre auch den Fahrtabbruch ein zu reichen wenn dann das letzte Teilstück zu Fuss zurück gelegt wird, die DB wird sehr wahrscheinlich dann das vollständige Ticket erstatten.