Übrigens ein schönes Beispiel, warum es eine Rolle spielt, wer EVU ist und warum jeder Zug nur eines hat (hier waren es die ÖBB): das EVU ist für die Evakuierung verantwortlich. Nicht auszumalen, was passieren würde, wenn zusätzlich mehrere in der akuten Situation erstmal miteinander ausbaldowern müssten, wer jetzt ran muss.
Da in Eisenbahnforen hierzu die Meinung vertreten wird (und dem Personal nach allem was man so hört auch so geschult wird), dass ein selbstinitiierter Ausstieg in den Deutschland als gefährlicher Eingriff in den Bahnverkehr strafbar wäre, noch der Hinweis, dass das Eisenbahnbundesamt dazu eine sehr klare Haltung hat:
Notfalleinrichtungen im Fahrzeug, wie die Möglichkeit der Aufhebung der Türblockiereinrichtung, sind prinzipiell dazu geschaffen, in Notsituationen auch bedient zu werden. Ein selbst initiierter Ausstieg der Reisenden ist daher ein zu erwartendes und zu beherrschendes Risiko. In einem solchen Fall müssen EVU und EIU in der Lage sein, situationsangepasst das Notwendige für die Sicherheit der Reisenden zu tun.
Das EBA weist darauf hin, dass EVU und EIU in ihren Sicherheitsmanagementsystemen Prozesse für die Beherrschung von Störungen und Notfällen festlegen, praktisch einführen, regelmäßig schulen, mit anderen Beteiligten abstimmen und weiterentwickeln müssen. Die Erfüllung dieser Anforderung wird das...
www.eba.bund.de
Empfehlen würde ich trotzdem nicht unbedingt.
Insgesamt übrigens lesenswert und ein vernichtendes Urteil für die DB und andere EVU. Man scheint es z.B. für nötig zu halten, in einer Fußnote zu erwähnen, dass der "Einsatz von Abschleppkupplungen in den Fällen, für die sie konzipiert wurden (Abschleppen und Bergen)" "explizit NICHT" verboten ist (Großbuchstaben im Original

).