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Ich habe die hessische EQV nicht gelesen, nach der VO in Baden-Württemberg sehe ich keine 72h-Regel für berufliche Aufenthalte. Wenn es diese Regel in Hessen gibt, dann benötigst Du noch die Bestätigung des Arbeitgebers dazu.
Ich interpretiere das hieraus:
(2) Von § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht erfasst sind,
[...]
d) Personen, die sich zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich veranlasst,wegen ihrer Ausbildung oder ihres Studiums in einem Risikogebiet nach § 1Abs. 5 aufgehalten haben; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Arbeitgeber, Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen,
[...]
die zwingende Notwendigkeit sowie die Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte sind durch den Arbeitgeber, Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen.
Ich habe mal beim örtlichen Gesundheitsamt per Mail angefragt, aber ehrlich gesagt erwarte ich keine Antwort mehr dieses Jahr ;-)