Frage zu CoronaEinrVO für Land NRW:
Zitat Anfang
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§2 Punkt 7:
Personen, die als Urlaubsrückkehrer aus einem Risikogebiet im Sinne des § 1 Absatz 4 zurückreisen
und die unmittelbar vor Rückreise in ihrem Urlaubsort einen Test mit negativem Ergebnis
in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 durchgeführt haben, sofern
a) auf Grundlage einer Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der betroffenen
nationalen Regierung vor Ort besondere epidemiologische Vorkehrungen
(Schutz- und Hygienekonzept) für einen Urlaub in diesem Risikogebiet getroffen wurden
(siehe Internetseite des Auswärtigen Amtes unter
www.auswaertiges-amt.de) sowie des Robert Koch-Instituts unter
www.rki.de), ...
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Zitat Ende
Es gibt ja eine Vereinbarung zwischen Deutschland und der Türkei (seit Anfang August), dass VOR Ausreise ein "negatives Ergebnis" vorliegen muss, um überhaupt (per Flugzeug) ausreisen zu können.
(Aufenthalt in der Türkei wäre ca. 6 Tage, also >72 h, Grund: Familienbesuch)
Verstehe ich es richtig, dass ich nach der Einreise in Deutschland nicht in Quarantäne muss?
Muss ich denn trotzdem die "Einreiseanmeldung" durchführen?
Vielen Dank
edi_man